Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1986, Az.: IVb ZB 138/86
Umfang der Organisationspflicht eines Rechtsanwalts bei Abwesenheit einer Sekretärin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 138/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.09.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 17. Dezember 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 53.837 DM.
Gründe
I.
In der vorliegenden Unterhaltssache hat die Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - am 11. Juli 1986 Berufung eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ist erst am 12. August 1986 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach richterlichem Hinweis auf die Fristversäumnis hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist nachgesucht und zur Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Begründungsschrift sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 8. August 1986 fertiggestellt worden und habe am 11. August 1986 in den Gerichtseinlauf gebracht werden sollen. Die sonst zuverlässige Sekretärin R. habe jedoch am Tage der Fertigstellung ihren Jahresurlaub angetreten und offensichtlich übersehen, die nötigen Vorkehrungen für die fristgerechte Einlieferung des Schriftsatzes zu treffen. Der Prozeßbevollmächtigte selbst sei am 11. August 1986 ganztägig auf einer Dienstreise gewesen und habe deshalb den Vorgang nicht überwachen können. Eine Sekretärin von Rechtsanwälten, mit denen ihr Prozeßbevollmächtigter in Bürogemeinschaft stehe, habe den Begründungsschriftsatz schließlich am 12. August 1986 eingeliefert.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die einmonatige Frist zur Begründung der am 11. Juli 1986 eingelegten Berufung lief am 11. August 1986 ab, so daß die erst am 12. August 1986 eingegangene Begründungsschrift die Frist nicht wahren konnte. Das Rechtsmittel der Klägerin ist somit zu Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).
2.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil durch den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht ausgeräumt ist.
Rechtsanwalt K. war am 8. August 1986 (Freitag) bekannt, daß am 11. August 1986 (Montag) er selbst und seine alleinige Bürokraft, die Sekretärin R., von der Kanzlei abwesend sein würden. Er hatte deswegen die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der an diesem Tage ablaufenden Berufungsbegründungsfrist trotz dieser besonderen Situation sicherstellen konnten (vgl. BGH VersR 1970, 421). Daß er derartiges veranlaßt hätte, ergibt das Vorbringen der Klägerin nicht. Er hat sich offenbar darauf verlassen, daß seine Sekretärin von sich aus die "nötigen Vorkehrungen" treffen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt aber im Falle des Urlaubs einer Bürokraft für eine geeignete Vertretung sorgen und darf sich nicht darauf verlassen, die Bürokraft werde selbst ihre Vertretung in einwandfreier Weise regeln (vgl. BGH VersR 1978, 959, 960; 1985, 148). Der im Kalender der Kanzlei für den 11. August 1986 eingetragene Fristablauf fiel bereits in den Urlaub der Sekretärin R. Es ist nicht vorgetragen, daß diese bereits am 8. August 1986 darauf aufmerksam gemacht worden sei und daß sie es übernommen hätte, für die Einhaltung der Frist in Unterbrechung ihres Urlaubs oder auf andere Weise zu sorgen. Insgesamt bleibt zumindest offen, ob Rechtsanwalt K. die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Wiedereinsetzung setzt aber das Fehlen eines Verschuldens voraus (§ 233 ZPO) und kann infolgedessen nur gewährt werden, wenn das Vorbringen der Partei ein für die Fristversäumnis ursächliches oder mitursächliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1986 - IVb ZB 69/86). Das ist hier nicht der Fall.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 53.837 DM.
Zysk