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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1986, Az.: 3 StR 581/86

Erfordernis der Vereidigung eines Dolmetschers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1986
Aktenzeichen
3 StR 581/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 26.05.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 238

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Carsten W. aus K., dort geboren am ... 1962

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine gegen dieses Urteil geführte Revision hat mit der auf die Verletzung von § 189 GVG gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2

Die Sitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO), daß der zugezogene Dolmetscher sich weder auf einen allgemein geleisteten Eid berufen noch den Dolmetschereid geleistet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 189 GVG beruht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. Rdn, 3 zu § 189 GVG), da der Dolmetscher bei der Vernehmung des Tatopfers tätig geworden ist.

3

Bei der neuen Verhandlung werden die vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 28. November 1986 hinsichtlich der Feststellung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußerten Bedenken in Betracht zu ziehen sein.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter