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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1986, Az.: 2 StR 674/86

Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen Verhaltens des Angeklagten bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1986
Aktenzeichen
2 StR 674/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 15.08.1986

Fundstelle

  • MDR 1987, 444 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Herbert G. aus B. geboren am ... 1942 in Be., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Dezember 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.

2

Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, daß die bei ihm "zur Tatzeit bestehende Alkoholintoxikation in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur und der bei ihm bestehenden gewissen Erregung zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, die seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt hat" (UA S. 28). Bei der Strafzumessung wertet sie das besonders brutale und hartnäckige Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten (UA S. 30).

3

Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Landgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)ursächlich für die Art der Tatausführung waren. Denn in diesem Fall darf sie ihm in dem Umfang, in dem diese Umstände ursächlich waren, nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden. Eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f). Das besagt nicht, daß aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung jener Tatmodalitäten unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert, aber nicht völlig ausgeschlossen, so daß für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86). Jedoch läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß das Schwurgericht die Problematik erkannt und ihr Rechnung getragen hat. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit zu verneinen, daß der Tatrichter den bezeichneten Tatbesonderheiten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

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