Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1986, Az.: IX ZR 78/86
Anfechtungsgesetz; Vorausabtretung; Anfechtungsrecht; Arbeitseinkommen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1986
- Aktenzeichen
- IX ZR 78/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 494 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1268-1269 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 751 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 305-308
Amtlicher Leitsatz
Hat der Schuldner die künftige und bedingte Forderung auf den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens in nicht anfechtbarer Weise an einen Gläubiger im voraus abgetreten, begründet der Umstand, daß dieser sie erst aufgrund der nachfolgenden Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner erworben hat, kein Anfechtungsrecht der übrigen Gläubiger, weil der Abschluß des Arbeitsvertrages sie nicht benachteiligt.