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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1986, Az.: 1 StR 552/86

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 552/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 02.06.1986

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Rudolf Kurt R. aus S. (Österreich), geboren am ... 1963 in B.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. Dezember 1986
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Juni 1986 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Befürchtung des Angeklagten umfaßt sie nicht auch den in der Hauptverhandlung abgetrennten Diebstahlsvorwurf. Die Abtrennung löste die infolge der zugelassenen Anklage bestehende Sachverbindung des abgetrennten Verfahrensteils mit den abgeurteilten Taten (vgl. Pfeiffer in KK § 2 Rdn. 12) auch in kostenrechtlicher Hinsicht.

Schauenburg,
Kuhn,
Ulsamer,
Foth,
Granderath