Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1986, Az.: 4 StR 370/86
Schuldfähigkeit; Alkohol
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 370/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 23.12.1985
Rechtsgrundlagen
- § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
- § 21 StGB
- § 20 StGB
Fundstellen
- NStZ 1987, 221
- VRS 87, -
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Verkäufer Matthias Georg von E. aus B., geboren am ... 1957 in B.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Feststellungen der eingeschränkten Schuldfähigkeit infolge Alkohols.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 27. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Dezember 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Raub, räuberischer Erpressung und Körperverletzung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Tatopfer, Brigitte K., in deren Wohnung er zur Nachtzeit ohne ihre Zustimmung eingedrungen war, mit Schlägen zum Mundverkehr und zum Geschlechtsverkehr gezwungen, ihr unter Gewaltanwendung Geld weggenommen und sie mit Gewalt genötigt, ihm ihren Mantel zu überlassen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Ohne Erfolg rügt die Revision die Beschlüsse der Strafkammer, mit denen diese die Beanstandungen zurückgewiesen hat, der Vorsitzende habe auf Fragen des Verteidigers an die Zeugin K. deren Aussage kommentiert und damit die Befragung beeinträchtigt und der Nebenklägervertreter sowie der Staatsanwalt hätten seine Befragung der Zeugin "durch Bemerkungen und Kommentierungen gestört". Es kann offen bleiben, ob diese Rügen, da die Revision keine konkreten Angaben zu den von ihr beanstandeten Vorgängen macht, in zulässiger Form erhoben sind; sie sind jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen der Revision ist nicht erwiesen. Die genannten Beschlüsse lassen im Gegenteil darauf schließen, daß es unzutreffend ist. Aus ihnen ergibt sich nämlich, daß der Vorsitzende den Verteidiger lediglich darauf hingewiesen hat, er habe "bereits beantwortete Fragen der Zeugin K. erneut gestellt", und daß der Nebenklägervertreter und der Staatsanwalt jeweils nur den "Vorwurf der Unzulässigkeit einer Frage" erhoben haben. Hierzu waren sie berechtigt.
2.
Sämtliche weiteren Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Der Revisionsvortrag zu diesen Rügen ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann. Die Revision bezieht vielmehr in ihr Vorbringen jeweils eine - meist größere - Anzahl von Ablichtungen aus den Verfahrensakten ein, die auch andere Vorgänge als den Gegenstand der erhobenen Rüge betreffen, und überläßt es dem Revisionsgericht, diesen die zu der Rüge passenden Einzelheiten zu entnehmen. Dies kann jedoch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 4 StR 257/86 - und vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86 -).
Die Rügen sind im übrigen auch nicht begründet:
a)
Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers gegen den Richter F. ist zu Recht verworfen worden. Die beanstandete Äußerung des Richters stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand und war nach Sachlage jedenfalls nicht unangebracht. Sie gibt bei verständiger Würdigung - auch vom Standpunkt des Angeklagten - keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 3, 8; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 24 StPO Rdn. 3).
b)
Die Verwerfung der den Sachverständigen Dr. W. betreffenden Ablehnungsgesuche läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
aa)
Die Kopfbewegungen des Sachverständigen, welche dieser nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. BGHSt 8, 226, 232 m.w.Nachw.) unbewußt und ohne erkennbaren Zusammenhang mitÄußerungen von Verfahrensbeteiligten gemacht hat, waren ebensowenig geeignet, Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begründen, wie seine vom Verteidiger behauptete Unmutsäußerung, die - wie das Landgericht zutreffend ausführt - "auf der Grundlage des Vorwurfs der Parteilichkeit nachvollziehbar und zu verstehen" ist.
bb)
Daß der Sachverständige in seinem Gutachten nicht nur - dem ihm erteilten Auftrag entsprechend - zur Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit der Zeugin K., sondern auch zu deren Glaubwürdigkeit Stellung genommen hat, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Frage der Glaubwürdigkeit stand in engem Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag; der Sachverständige ist zudem als Facharzt für Psychiatrie grundsätzlich befähigt, Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstatten. Es kann im übrigen durchaus zu den Pflichten eines Sachverständigen gehören, anläßlich einer Begutachtung gewonnene Erkenntnisse dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
Die im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. gemachte Äußerung des Sachverständigen, er sei davonüberzeugt, daß ein psychologischer Gutachter zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde, darauf könne er eine Wette eingehen, die ersichtlich nur als Bekräftigung seiner gutachterlichen Stellungnahme verstanden werden sollte, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu begründen.
c)
Auch die Ablehnung der Anträge auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin hält der Nachprüfung stand. Das Landgericht hat, nachdem es auf der Grundlage des vom Sachverständigen Dr. W. erstatteten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt war, die Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit der Zeugin sei nicht beeinträchtigt, rechtsfehlerfrei seine eigene Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bejaht. Anhaltspunkte dafür, daß gleichwohl eine Begutachtung der erwachsenen Zeugin durch einen psychologischen Sachverständigen erforderlich sein konnte, sind nicht ersichtlich.
d)
Die Beschlüsse, mit denen das Landgericht die Anträge des Verteidigers auf weitere Vernehmung des Zeugen A. zurückgewiesen hat, weisen keinen Rechtsfehler auf. Für die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung eines "Organisationsverschuldens des Gerichts", das "zu einem offensichtlichen Aufklärungsdefizit" geführt habe, fehlt jeder Nachweis.
e)
Das Landgericht hat die im Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Inhabers der Gaststätte "Zum S." und der Zeugin D. behauptete Tatsache im Urteil uneingeschränkt so behandelt, als wäre sie wahr (UA 25/26). Daß es daraus nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Schlußfolgerung gezogen hat, ist nicht fehlerhaft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 71).
f)
Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht auf die vom Verteidiger behauptete Tatsache, der in der Wohnung der Zeugin K. sichergestellte Slip stamme nicht vom Angeklagten, in den Urteilsgründen nicht näher eingegangen ist.
Das Landgericht hat diese Tatsache als wahr unterstellt. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung stehen hierzu nicht im Widerspruch. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich das Landgericht an die in der Wahrunterstellung liegende Zusage nicht gehalten hat. Der Umstand, daß es sich in den Urteilsgründen hiermit nicht näher auseinandersetzt, läßt keinen Schluß in dieser Richtung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich eine Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen nur dann erforderlich, wenn die übrigen Feststellungen dazu drängen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 71). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Verteidiger wollte, wie er in seinem Antrag ausgeführt hat, mit dieser von ihm behaupteten Tatsache die Aussage der Zeugin K. widerlegen, "daß der Angeklagte sich ausgezogen und den Slip zurückgelassen habe". Die Bekundung der Zeugin "daß der Angeklagte sich ausgezogen" habe, wird aber schon durch die Angaben des Angeklagten selbst bestätigt, der in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe sich in deren Wohnung, nachdem die anderen Anwesenden diese verlassen hatten, "nackt ausgezogen" (UA 20). "Der Angeklagte selbst" hat zudem übereinstimmend mit den Zeugen M., B. und Mi. erklärt, Frau K. habe bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese die Wohnung verlassen haben und er allein mit ihr zurückgeblieben ist, "keinerlei Verletzungen im Gesichtsbereich" gehabt; bei der durch die Polizei, welche die Zeugin unmittelbar nach dem Weggang des Angeklagten aufgesucht hat, veranlaßten Untersuchung sind dagegen "Verletzungen im Kopf- und Brustbereich festgestellt" worden, die sich "genau in den Körperbereichen" befanden, in die der Angeklagte nach der "Bekundung der Zeugin K. geschlagen hat", und zwar "typische Verletzungen, die bei einer Vergewaltigung eintreten können" (UA 25). Angesichts dieser eindeutigen, zum Teil auf den eigenen Angaben des Angeklagten, im übrigen auf den Bekundungen unbeteiligter Dritter und objektiv erwiesenen Umständen beruhenden Feststellungen mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, sich in den Urteilsgründen mit der als wahr unterstellten Tatsache, daß der sichergestellte Slip nicht vom Angeklagten stammte, näher auseinanderzusetzen, zumal keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich sind, daß sich zur Tatzeit außer dem Angeklagten eine dritte Person in der Wohnung der Zeugin aufgehalten hat, welche die Tat begangen haben könnte. Jedenfalls lassen es diese Feststellungen - auch im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin - ausgeschlossen erscheinen, daß eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Tatsache, die für die Beweiswürdigung allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein konnte, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
g)
Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Der Schuld- und - im Ergebnis - auch der Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Näherer Erörterung bedürfen lediglich die Urteilsausführungen zur Frage der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit. Das Landgericht hat seiner Berechnung der Blutalkoholkonzentration in Übereinstimmung mit dem hierzu gehörten Sachverständigen einen individuellen Abbauwert von 0,15 Promille zugrunde gelegt und ist danach, ausgehend von den rechtsfehlerfrei angenommenen Trinkmengen und -zeiten und unter Zugrundelegung eines - ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommenen - Resorptionsdefizit von 10 % (vgl. BGH VRS 71, 177, 178 m.w.Nachw.) zu einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,8 Promille im Zeitpunkt des Tatbeginns gelangt (UA 33/34). Ein "individueller" Abbauwert läßt sich jedoch aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln; das Landgericht hätte deshalb seiner Berechnung den für den Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert von 0,1 Promille zugrundelegen müssen (vgl. BGHSt 34, 29 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 48/86], 32/33). Das hätte eine Blutalkoholkonzentration von 3,25 Promille ergeben.
Auf dieser fehlerhaften Berechnung beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des festgestellten Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war (§ 21 StGB). Die Erwägungen, mit denen es auf der Grundlage des vom Sachverständigen Prof. Dr. H. erstatteten Gutachtens die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht stützt sich in diesen Erwägungen gerade nicht auf die von ihm angenommene Höhe der Blutalkoholkonzentration, sondern auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine früheren Verhaltensweisen und insbesondere auf sein Verhalten bei der Tatausführung. Es ist danach auszuschließen, daß es bei einer (angenommenen) Blutalkoholkonzentration von 3,25 Promille zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Nach den Ausführungen zur Strafzumessung kann ferner ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieses Blutalkoholwertes eine geringere Strafe festgesetzt hätte.
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner