Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1986, Az.: VI ZB 12/86
Umdeutung von Rechtsmittelerklärungen der Parteien; Rechtsmittel gegen ein unechtes Versäumnisurteil; Festsetzung des Werts eines Schadensersatzanspruchs nach freiem Ermessen; Unechtes Versäumnisurteil; Beschwerde; Umdeutung; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1986
- Aktenzeichen
- VI ZB 12/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 09.07.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 1204
- NJW 1987, 1204 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Keine Anwendung des § 336 Abs. 1 ZPO auf ein unechtes Versäumnisurteil. Möglichkeit der Umdeutung der Beschwerde gegen ein unechtes Versäumnisurteil in eine Berufung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
am 25. November 1986
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
- 2.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 DM und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund einer Körperverletzung vom 11. August 1983 entstanden ist und künftig noch entsteht. Durch Urteil und Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt und die beantragte Feststellung hinsichtlich des Zukunftsschadens allerdings mit einschränkendem Vorbehalt von Forderungsübergängen auf gesetzliche Sozialversicherungsträger ausgesprochen; soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht auch bezüglich des bereits entstandenen Schadens begehrt hat, hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, soweit seinem Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils nicht stattgegeben worden ist, mit dem Antrag, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Beschwerdewert auf 500 DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig. Der Sache nach hat das Oberlandesgericht eine Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen ist gem. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte sofortige Beschwerde ist als Berufung umzudeuten. Auch Rechtsmittelerklärungen der Parteien sind grundsätzlich einer Umdeutung zugänglich (BGH Urteil vom 5. Juli 1962 - III ZR 214/61 - NJW 1962, 1820 m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 518 Rdn. 7). Der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist für eine wirksame Berufungseinlegung nicht wesentlich. Entscheidend ist, daß die Absicht, das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, aus der Erklärung deutlich zu entnehmen ist. Das war hier der Fall. Der Kläger wollte eine Überprüfung und Aufhebung des landgerichtlichen Urteils insoweit erreichen, als es seiner Klage nicht stattgegeben hatte. Dabei ist er irrtümlich davon ausgegangen, die Entscheidung des Landgerichts hätte, soweit sie seinem Antrag nicht stattgab, in Beschlußform ergehen müssen. In Wirklichkeit lag insoweit, als das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ein sog. unechtes Versäumnisurteil vor, gegen das das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 331 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 331 Anm. 3 C). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorschrift des § 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf unechte Versäumnisurteile nicht anwendbar (Zöller/Stephan a.a.O. § 336 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 336 Anm. 1 A).
Daß der Kläger erkannt hat, daß das Landgericht seine Entscheidung als Urteil bezeichnet hat und daß er trotzdem eine sofortige Beschwerde als den richtigen Rechtsbehelf angesehen hat, hindert entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Umdeutung nicht. Eine Umdeutung wäre allerdings unzulässig, wenn sie vom Kläger nicht gewollt wäre (vgl. BGHZ 19, 269, 273; BGH Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 - NJW 1971, 420). Der Kläger hat jedoch in der Rechtsmittelschrift nicht erklärt, daß er unter allen Umständen nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen wolle. Der Rechtsmittelschrift ist vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Kläger die landgerichtliche Entscheidung mit dem zulässigen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die höhere Instanz stellen wollte.
III.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Klägers keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil im Ergebnis zurecht als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt. Da der Kläger keinerlei Angaben über die Höhe des seinem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Schadensersatzanspruchs gemacht hat, beruht die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf seinem freien Ermessen (§ 3 ZPO). Diese Wertfestsetzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 - NJW 1982, 1765; Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, sie werden vom Kläger auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Daß der Kläger mit der Berufung die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes begehrt hat, ist auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Einfluß. Da das Landgericht dem Kläger den verlangten Mindestbetrag von 5.000 DM zugesprochen hat, ist der Kläger insoweit durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert.
IV.
Da die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat, war ihm die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 500 DM.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz