Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1986, Az.: AnwZ (B) 35/86
Zulassungsvoraussetzungen für einen Rechtsanwalt; Gleichzeitige Zulassung vor zwei Gerichten; Beschwerde vor dem Ehrengerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1986
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 35/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Simultanzulassung
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 10. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1936 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1969 Rechtsanwalt; zugelassen ist er bei dem Amts- und dem Landgericht Köln. Nach seiner Auffassung verstößt die aus der Zulassung bei dem Landgericht Köln folgende Beschränkung seiner Befugnis, in Zivilsachen vor anderen Landgerichten und vor dem Oberlandesgericht aufzutreten, gegen übergeordnetes Recht. Er hatte deshalb bei dem Antragsgegner zunächst beantragt, ihn zugleich bei dem Landgericht Bonn als Rechtsanwalt zuzulassen, ist damit aber erfolglos geblieben (Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85). Gegen diese Entscheidung hat er Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nunmehr begehrt er seine gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Köln. Der Antragsgegner hat sie ihm durch Verfügung vom 3. März 1986 versagt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg.
1.
Dem Begehren des Antragstellers steht § 25 BRAO entgegen, wonach der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht gleichzeitig bei einem Oberlandesgericht zugelassen sein kann. Die Ausnahmevorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO, welche unter Durchbrechung dieses Grundsatzes in bestimmten Bundesländern die Simultanzulassung ermöglicht, gilt für Nordrhein-Westfalen nicht.
2.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Vorschrift des § 25 BRAO verfassungsgemäß. Sie enthält eine Regelung der Berufsausübung welche bezweckt, daß im zweiten Rechtszug ein anderer Anwalt den Prozeßstoff neu sichtet und unbeeinflußt vom Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt. Damit beruht sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die darin liegende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung deshalb gerechtfertigt (BGHZ 71, 28 m.w.Nachw.). Auch der Antragsteller erkennt in seiner Beschwerdebegründung nunmehr an, daß die dem § 25 BRAO zugrunde liegende Erwägung des Gesetzgebers vernünftig ist.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist aber ebenfalls nicht gegeben. Daß gemäß § 226 Abs. 2 BRAO in einer Reihe von Bundesländern die Simultanzulassung vorgesehen ist, begründet einen solchen Verstoß nicht. Ebenso wie der Gesetzgeber - sogar in ein und demselben Bundesland - verschiedene Notariatsformen einrichten kann (BVerfGE 17, 381, 387 f), darf er die Frage der Simultanzulassung unterschiedlich regeln, wenn er dafür sachliche Gründe hat. Der Senat hat in seinem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 71, 28 dargetan, daß die den §§ 25, 226 Abs. 2 BRAO zugrunde liegende Entscheidung des Gesetzgebers frei von Willkür ist, weil sie die überlieferten regionalen Besonderheiten der einzelnen Bundesländer berücksichtigt. An dieser Beurteilung hält er fest. Darin, daß die Singularzulassung nur für das Gebiet des Zivilrechts gilt, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG); denn dieser verlangt nur die Gleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte. Daß in Verfahren anderer Gerichtszweige andere Verfahrensvorschriften gelten und weitgehend kein Anwaltszwang herrscht, zeigt, daß diese mit dem Zivilverfahrensrecht nicht gleich sind. Die umfangreiche Ausarbeitung des Antragstellers, welche er dem Senat zur Untermauerung seiner gegenteiligen Auffassung vorgelegt hat, vermag nicht zu überzeugen.
3.
Die Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft sind hier nicht einschlägig.
§ 25 BRAO betrifft keinen grenzüberschreitenden Tatbestand, er trifft keine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Differenzierung. Vielmehr bezeichnet er Voraussetzungen, unter denen innerhalb der Bundesrepublik ein Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht zugelassen werden kann. Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und insbesondere die Niederlassungsfreiheit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu regeln, überläßt das Gemeinschaftsrecht aber der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Es beschränkt sich auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedsstaat. Deshalb unterliegt auch der Rechtsanwalt, der eine Zweitkanzlei in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet, den jeweiligen Berufsregelungen (EuGH NJW 1985, 1275, 1276) [EuGH 12.07.1984 - - 107/83]. Das Begehren des Antragstellers, der bei dem Amts- und Landgericht Köln zugelassen ist und bei einem deutschen Oberlandesgericht zugelassen werden möchte, ist daher allein an den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung zu messen. Das hat der Senat bereits in dem Vorverfahren des Antragstellers, welches die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Landgerichten betraf, dargelegt. Es gilt in gleicher Weise in der vorliegenden Sache. Auch hier kann der Senat abschließend entscheiden, ohne den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV anrufen zu müssen (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 26/85 und vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85).
III.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt.
Den Geschäftswert hat der Senat für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt. Er hat dabei berücksichtigt, daß der Antragsteller nicht seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schlechthin erstrebt, für welche ein Regel-Geschäftswert von 100.000,- DM angemessen ist. Vielmehr begehrt der Antragsteller lediglich eine Zweitzulassung, deren Bedeutung geringer anzusetzen ist.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Quack
Jordan