Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1986, Az.: IVb ZR 86/85
Geheimhaltungsinteresse; Streitwert ; Auskunftserteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 86/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1987, 468
Amtlicher Leitsatz
Der Wert der Beschwer ist nach dem Interesse zu bemessen, das die Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist vor allem darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordern wird; es kann auch zu berücksichtigen sein, ob die Partei ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten.