Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1986, Az.: VI ZR 181/85
Unternehmer; Hilfeleistung; Unfallbetrieb; Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 181/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 412
- MDR 1987, 307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1022-1023 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 666 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Unternehmer im Zuge einer Hilfeleistung, der ein Interesse seines eigenen Unternehmens zugrunde liegt, in einem anderen Betrieb verletzt, so ist für die Beurteilung, ob er gem. § 539 Abs. 2 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO an dem für die Beschäftigten des Unfallbetriebs bestehenden Unfallversicherungsschutz teilhat, regelmäßig davon auszugehen, daß seine Hilfeleistung allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat; der Versicherungsschutz im Unfallbetrieb wird in einem solchen Fall auch dann nicht ausgelöst, wenn die Tätigkeit des Verletzten dem Unfallbetrieb nützlich war.