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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1986, Az.: VII ZB 8/86

Rechtsanwalt; Anwaltsbüro; Fristversäumnis; Ausgangskontrolle; Fehlende Unterschrift; Organisation; Außergewöhnlicher Fall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1986
Aktenzeichen
VII ZB 8/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.07.1986

Fundstelle

  • VersR 1987, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze ist in einem Anwaltsbüro so zu organisieren, daß in allen -auch außergewöhnlichen, aber voraussehbaren Fällen Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
am 23. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Teilbeschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 58.355,84 DM.

Gründe

1

1.

Die Beklagten sind vom Landgericht mit Teilurteil u.a. zur Zahlung von 58.355,84 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Hiergegen haben sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist zwar am 6. März 1986 - dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist - bei dem Kammergericht eingegangen. Auf dem Schriftsatz fehlte jedoch die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, auch waren der Beglaubigungsvermerk auf der beigefügten beglaubigten Abschrift sowie eine beigefügte einfache Abschrift nicht unterschrieben. Nachdem der Senatsvorsitzende am 7. März 1986 die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hatte, haben die Beklagten am 14. März 1986 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.

2

Zur Begründung haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten würden Schriftsätze in Fristsachen durch einen besonderen Begleitzettel als "Einstecker" gekennzeichnet, die - wie auf dem Begleitzettel vermerkt sei - nicht mit der normalen Post abgesandt werden dürften. Diese Schriftsätze würden vielmehr in einem roten Korb gesammelt und dann gesondert den Anwälten zur Unterschrift vorgelegt. Anschließend würden sie von dem Angestellten P., der damit beauftragt sei, die Postausgänge auf Vollständigkeit und Unterschrift durchzusehen, und in der Regel seinen Dienst zwischen 18 und 19 Uhr beginne, überprüft und weiter bearbeitet. Da der sogenannte Spätdienst im Schreibbereich um 18 Uhr ende, sei bei der Postvorbereitung durch P. in der Regel gewährleistet, daß sämtliche Postausgänge und somit auch die "Einstecker" sich bereits im Postraum befänden.

3

Die Berufungsbegründungsschrift sei am 6. März 1986 von der Angestellten B., die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt gewesen sei, nach einer ihr aufgegebenen Berichtigung zwischen 18.30 und 19 Uhr weisungsgemäß als "Einstecker" in den roten Postkorb im Postzimmer gelegt worden. Offensichtlich seien zu dieser Zeit die "Einstecker"-Schriftsätze von den jeweiligen Anwälten bereits unterzeichnet gewesen, so daß die Angestellte B. die Berufungsbegründung in den Postkorb zu den bereits unterschriebenen Schriftsätzen gelegt habe. Der Angestellte P. habe offenbar beiÜberprüfung der Postausgänge das Fehlen der Unterschrift nicht bemerkt. Die Berufungsbegründung sei daher ohne Unterschrift mit anderen für das Kammergericht bestimmten Schriftsätzen gegen 21 Uhr von einem Rechtsanwalt der Kanzlei in den Nachtbriefkasten des Kammergerichts eingeworfen worden.

4

Der Angestellte P. sei seit langer Zeit mit großer Gewissenhaftigkeit im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätig. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit habe es keinen Grund zu Beanstandungen gegeben.

5

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nicht gewährleistet sei. Das Fehlen der Unterschrift beruhe deshalb auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich die Beklagten zurechnen lassen müßten (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6

2.

Die dagegen gerichtete frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

7

a)

Fehlt unter einem Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, beruht dies in der Regel auf einem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 = VersR 1980, 942 m.w.N.). Allerdings kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hat, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zuüberprüfen, also im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen hat, daß eine Berufungsbegründungsfrist mit Sicherheit gewahrt wird (BGH NJW 1985, 1226 m.w.N.).

8

b)

Eine solche wirksame Ausgangskontrolle lag - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - am 6. März 1986 in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht vor. Da der mit der Überprüfung der abgehenden Post beauftragte Angestellte P. seinen Dienst üblicherweise zwischen 18 und 19 Uhr beginnt und der Spätdienst im Schreibbereich um 18 Uhr endet, ist zwar in der Regel eine Ausgangskontrolle der fristwahrenden Schriftsätze sichergestellt. Diese Organisation schließt aber Fehler bei der Überprüfung dann nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - "Einstecker"-Schriftsätze bereits um 18 Uhr oder kurz danach unterzeichnet und von dem Angestellten P. überprüft worden sind, jedoch später noch ein Schriftsatz zur Unterschrift in den roten Postkorb gelegt wird. In einem solchen Fall ist nicht gewährleistet, daß der Schriftsatz vor dem Hinausgehen darauf hin kontrolliert wird, ob er unterschrieben ist. Die Organisation im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war somit nicht geeignet, inallen - auch den außergewöhnlichen, tatsächlich vorkommenden und voraussehbaren - Fällen die Unterschrift unter fristwahrenden Schriftsätzen sicherzustellen und Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden. Insbesondere war - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - keine Vorsorge dafür getroffen, daß noch nicht unterzeichnete Schriftsätze nicht zu bereits unterzeichneten oder von dem Angestellten P. abschließend überprüften Schriftsätzen gelangen konnten. Die Fristversäumung ist deshalb auf ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, das den Beklagten zuzurechnen ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

9

3.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 58.355,84 DM.

Girisch
Recken
Obenhaus
Walchshöfer
Quack