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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1986, Az.: I ZR 97/84

Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers hinsichtlich der Darlegung seiner Aktivlegitimation; Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kooperationsvertrag zwischen Spediteuren; Ordnungsgemäße Beweisantritte im Sinne des § 373 Zivilprozessordnung (ZPO); Unzulässige Beweisermittlungsanträge zum Zwecke der Ausforschung von Zeugen; Vorliegen eines der Ausforschung von Zeugen dienenden Beweisantrags; Handeln unter Firmenbezeichnungen, die ein Gesellschaftsverhältnis ausdrücken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1986
Aktenzeichen
I ZR 97/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.03.1984

Fundstellen

  • MDR 1987, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 87, 93

Prozessführer

Gholam Ali K. Am J., B.

Prozessgegner

Andreas C. GmbH & Co. KG Internationale Spedition und Möbeltransport,
vertreten durch die Andreas C. Verwaltungs-GmbH, diese
vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto C., Bö. Straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers hinsichtlich der Darlegung seiner Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kooperationsvertrag zwischen Spediteuren (hier zwischen einem iranischen Spediteur und einem deutschen Empfangsspediteur).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In den Jahren 1979/80 erhielt die Firma K. International Corporation in T. (Firma K.), die der Kläger als Speditionskaufmann leitete, von in die Bundesrepublik heimkehrenden deutschen Staatsangehörigen im Iran den Auftrag zum Rücktransport ihres Umzugsguts nach Deutschland. Zur Durchführung dieser Aufträge bestellte die Firma K. mit Kooperationsvertrag vom 12. Mai 1980 die in S. ansässige Beklagte zum Empfangsspediteur und bevollmächtigte sie zur Einziehung aller Forderungen der Firma K. gegen deren deutsche Auftraggeber.

2

Der Kläger, der im Jahre 1982 vom I. in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, klagt aus diesem Kooperationsvertrag auf Zahlung in Höhe von jetzt noch ... DM und - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft zwecks Vorbereitung weiterer Zahlungsansprüche. Er hat behauptet, Alleininhaber der Firma K. sein. Diese sei ein Einzelhandelsgeschäft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

3

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Dazu hat sie ausgeführt, ihr Vertragspartner sei die vom Kläger verschiedene Firma K. Außerdem hat sie die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrages von ... DM der Höhe nach bestritten und sich wegen des Restbetrages (...,- DM) auf ein Zurückbehaltungsrecht, hilfsweise auf Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen.

4

Das Landgericht hat die vorbezeichneten Klageansprüche für ungerechtfertigt erachtet. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - die Aktivlegitimation des Klägers nicht für bewiesen erachtet. Dazu hat es ausgeführt, der Kooperationsvertrag vom 12. Mai 1980 sei nicht vom Kläger, sondern von der Firma K., vertreten durch den Kläger als deren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter, geschlossen worden. Das lasse die Möglichkeit offen, daß die streitigen Zahlungsansprüche der Gesellschaft und nicht dem Kläger zustünden. Außerdem habe der Kläger im Rechtsstreit zur Darlegung seiner Sachbefugnis zunächst Abtretung der Klageforderung seitens der Firma K. behauptet. Dazu hätte kein Anlaß bestanden, wenn es richtig wäre, daß die Firma K. eine Einzelhandelsfirma sei. Auch die vorliegenden Unterlagen sprächen nicht für die Aktivlegitimation des Klägers. Aus diesen gehe vielmehr hervor, daß der Kläger unter verschiedenen Firmen Speditionsgeschäfte getätigt und dabei die Firma K. als Muttergesellschaft bezeichnet habe.

7

Der von dem Kläger beantragten Vernehmung von Zeugen zur Frage seiner Alleininhaberschaft habe es nicht bedurft. Ordnungsgemäße Beweisantritte im Sinne des § 373 ZPO lägen mangels Substantiierung der beweiserheblichen Tatsachen nicht vor. Vielmehr handele es sich bei ihnen - auch im Hinblick auf bereits vorliegende schriftliche Zeugenerklärungen - um unzulässige Beweisermittlungsanträge zum Zwecke der Ausforschung von Zeugen.

8

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

1.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht über die Frage der Aktivlegitimation des Klägers erst nach Vernehmung der Zeugen Parviz Ba., Garnik Bed ..., Mardjaneh H., Mitra K. und Rechtsanwalt Jä. hätte entscheiden dürfen, die der Kläger zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung benannt habe, Alleininhaber der Firma K. zu sein. Mit einer Beweiswürdigung allein auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands durfte sich das Berufungsgericht nicht begnügen. Seiner Ansicht, der Beweisantritt des Klägers sei mangels hinreichender Substantiierung der insoweit beweiserheblichen Tatsachen als auf Ausforschung gerichtet anzusehen, kann nicht beigetreten werden.

10

a)

Nach der Rechtsprechung liegt ein der Ausforschung von Zeugen dienender Beweisantrag dann vor, wenn eine Partei die zur Konkretisierung ihres Prozeßvortrags benötigten Tatsachen erst durch die Beweisaufnahme in Erfahrung zu bringen sucht (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 = WM 1984, 1380, 1381, m.w.N.). So liegt es hier nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger die hinsichtlich seiner Aktivlegitimation angeführten und in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände substantiiert vorgetragen. Er hat behauptet, daß es sich bei der Firma K. um ein allein ihm gehörendes Einzelhandelsgeschäft handele, daß es keine Mitgesellschafter gebe und daß mangels einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Firma K. alle unter dieser Firma erworbenen Rechte ausschließlich ihm zustünden. Dieses Vorbringen, das auf die Aufklärung von der Beweisaufnahme zugänglichen Umständen tatsächlicher Art gerichtet ist, genügt den Anforderungen, die § 373 ZPO an den Antrag auf Vernehmung von Zeugen stellt. Weiterer Substantiierung bedurfte es nicht. Stellt sich der Sachvortrag des Klägers als richtig heraus, steht fest, daß er Alleininhaber der Firma K. und damit als Anspruchsinhaber der richtige Kläger ist.

11

b)

Der vorbezeichnete Tatsachenvortrag des Klägers kann auch nicht unter Berücksichtigung seines sonstigen Vorbringens als unsubstantiiert angesehen werden. Zwar ergeben sich aus ihm bislang nicht aufgeklärte Widersprüche. So hatte der Kläger, um seine Aktivlegitimation darzutun, vor und noch während des Rechtsstreits zunächst behauptet, daß ihm die Firma K. die Klageforderung abgetreten habe. Diese Behauptung wäre aber nicht in Betracht gekommen, wenn der Kläger als alleiniger Geschäftsinhaber bereits Gläubiger der streitigen Forderung gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Kläger, wie sich aus seinen vorliegenden Geschäftspapieren ergibt, unter Firmenbezeichnungen gehandelt, die ein Gesellschaftsverhältnis ausdrücken (K. International Corporation; K. & Bed ...; K. & Bed ... International Co.), und aus seinem Prozeßvortrag ergibt sich die Existenz einer alle seine Firmen umspannenden Muttergesellschaft, was möglicherweise, je nach den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, der Annahme einer Alleininhaberschaft des Klägers an der Firma K. entgegenstehen kann. Indessen berührt dies die Substantiiertheit seines Vorbringens zur Frage der Aktivlegitimation nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um Umstände, die dem zu a) erörterten Vortrag des Klägers die Schlüssigkeit nehmen, sondern um Indiztatsachen, die erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen.

12

c)

Allerdings kann ein Tatsachenvortrag dann keine Berücksichtigung finden, wenn er bewußt der Wahrheit zuwider oder ohne sachliche Grundlage, aufs Geratewohl, aufgestellt ist und sich deshalb als rechtsmißbräuchlich darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, a.a.O.). Für die Annahme, daß es sich vorliegend so verhält, fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Diese folgen nicht schon aus den zu b) erörterten Widersprüchen im Vortrag des Klägers. Dieser hat zur Erklärung seiner früheren Zessionsbehauptung vorgetragen, daß er des Deutschen nicht hinreichend mächtig sei und daß deshalb sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit seinem Anwalt zu einem irrtümlich unrichtigen Vortrag geführt hätten. Das kann nicht ohne weiteres als unzutreffend angesehen werden. Außerdem hat der Kläger hinsichtlich der Firmenbezeichnung "K. International Corporation" bislang unwiderlegt und unter Beweisantritt vorgetragen, daß im I. auch den Firmen von Einzelhandelsgeschäften Zusätze beigefügt würden, die nach deutschem Sprachverständnis auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses hindeuteten, tatsächlich aber keine Gesellschaft kennzeichneten. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß niemand anders als der Kläger für die Firma K. als verantwortlich Handelnder in Erscheinung getreten ist und daß sich, obschon das Entstehen der Klageforderung Jahre zurückreicht, bislang nur der Kläger als Prätendent der streitigen Forderung gemeldet hat.

13

d)

Auch die vorliegenden schriftlichen Zeugenerklärungen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, rechtfertigen seine Annahme nicht, daß die Beweisantritte des Klägers auf eine Ausforschung der von ihm benannten Zeugen hinausliefen. Von den Zeugen Mardjaneh H., Mitra K. und Rechtsanwalt Jä. liegen überhaupt keine Zeugenerklärungen vor. Äußerungen der Zeugen Garnik Bed ... und Parviz Ba. lassen nicht erkennen, daß die Zeugen hätten erklären wollen, der Kläger sei nicht Alleininhaber der Firma K. Im Gegenteil ergibt sich aus der undatierten, vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 1984 überreichten Äußerung Ba. (GA II 347, 348), daß der Kläger der alleinige Firmeninhaber sei, und Bed ... hat in seiner Erklärung vom 4. Juli 1983 (GA I 194, 195) den Kläger als Lizenzträger der Firma K. bezeichnet. Letzteres kann zwar nicht ohne weiteres mit einer Alleininhaberschaft des Klägers gleichgesetzt werden, schließt andererseits aber auch nicht aus, daß der Kläger alleiniger Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Firma K. ist.

14

2.

Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers ohne Vernehmung der genannten Zeugen würde danach das Vorbringen und die Beweisantritte des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausschöpfen. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die Zeugen zu vernehmen haben und gegebenenfalls, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu den weiteren Streitpunkten hinsichtlich der Höhe der Klageforderung und des Bestehens von Gegenrechten der Beklagten Stellung nehmen müssen.

15

III.

Demgemäß war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Piper,
Scholz-Hoppe,
Mees