Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1986, Az.: IVb ZB 55/83
Erwerbsunfähigkeit; Versorgungsausgleich ; Kürzungsbetrag ; Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 55/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 98, 390 - 400
- MDR 1987, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1014-1017 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 518 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung des Kürzungsbetrages nach Art. 12 Nr. 3 III des 1. EheRG beim schuldrechtlichen Ausgleich einer Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Tatbestand:
1. Die am 4. Dezember 1920 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 3. Januar 1919 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen im Juli 1940 die Ehe. Seit 1962 lebten sie getrennt.
Am 28. Dezember 1977 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemanns zugestellt. Durch (inzwischen rechtskräftiges) Urteil wurde die Ehe vorab geschieden. Später führte das Amtsgericht - Familiengericht - den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise durch, daß es von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA) übertrug. Ferner verpflichtete es den Ehemann - als Ausgleich einer aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVV) begründeten Versorgungsanwartschaft - zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 62,24 DM, bezogen auf den 30. November 1977, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9 694,73 DM an die LVA zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes, der aus Billigkeitsgründen den Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs erstrebte, änderte das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Ausgleich der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Dabei setzte es den Ausgleichsanspruch gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herab. Zum Ausgleich der Zusatzversorgungsanrechte des Ehemannes stellte das Gericht fest, der angefochtene Beschluß sei insoweit gegenstandslos geworden. Da beide Parteien inzwischen Rente bezögen, sei die Zusatzversorgung auf Antrag der Ehefrau schuldrechtlich auszugleichen.
2. Der schuldrechtliche Ausgleich der bei dem KVV bestehenden Zusatzversorgung des Ehemannes ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1970 bei dem KVV zusatzversichert. Nach einer im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erteilten Auskunft des KVV vom 9. Mai 1979 hatte er in der Ehezeit aus der Zusatz Versorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 124,47 DM erworben. Seit dem 1. Juni 1979 bezieht er von dem KVV Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Rente hat das Oberlandesgericht mit monatlich 557,30 DM festgestellt.
Die Ehefrau erhält seit dem 1. Januar 1981 vorgezogenes Altersruhegeld.
Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ehemann verpflichtet, für Juni 1981 (3. bis 30. Juni 1981) als Ausgleichsrente einen Betrag von 183,42 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1981 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 203,87 DM an die Ehefrau zu zahlen. Hierbei hat das Gericht den zunächst ermittelten Ausgleichsbetrag unter Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG»auf die Hälfte herabgesetzt«. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er sein bereits im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erhobenes Begehren auf völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und die Beträge der Ausgleichsrente auf monatlich 192,66 DM ermäßigt. Im übrigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen (FamRZ 1983, 605). Hiergegen wendet dieser sich mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
A.
Das Oberlandesgericht hat der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die tatsächlich seit dem 1. Juni 1979 bezogene Versorgungsrente des Ehemannes wegen Erwerbsunfähigkeit - und nicht die am Ende der Ehezeit begründete, fiktiv ermittelte Altersrente - in Höhe eines Ehezeitanteils von monatlich 557,30 DM zugrunde gelegt und diese gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Betrages ermäßigt.
Seine Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 BGB für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfüllt sind. Der Ehemann bezog zwar zu dem Zeitpunkt, als die Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beantragte, (noch) kein Altersruhegeld, sondern eine Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auch diese ist aber eine »Versorgung« im Sinne von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB (Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587g Rdn. 14 a). Da die Ehefrau ihrerseits Altersruhegeld - aus der gesetzlichen Rentenversicherung - erhält und nicht über weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung des Ehemanns bei dem KVV ihre Versorgung »übersteigt«, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte »des jeweils übersteigenden Betrages«.
b) Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend. Soweit sich seit Ehezeitende der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies zusätzlich zu berücksichtigen, § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB. Durch die Verweisung auf § 1587a BGB wird klargestellt, daß für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich die Wert Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 = FamRZ 1982, 42, 43). Darüber, welche Änderungen im Wert oder Bestand einer Versorgungsanwartschaft nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich noch zu berücksichtigen sind, besteht bisher keine Einigkeit.
Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß als Wertveränderung im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB den Umstand behandelt, daß der Ehemann infolge seiner Erwerbsunfähigkeit - bezogen auf die Ehezeit - eine höhere Versorgungsrente bezieht, als er bei Erreichen der normalen Altersgrenze zu erwarten gehabt hätte.
2. Dem ist nach Ansicht des Senats nicht zu folgen, sofern nicht der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit vor dem Ende der Ehezeit (30. November 1977) eingetreten ist. Dazu hat das Oberlandesgericht bisher keine Feststellung getroffen.
a) Die Abweichung des Ehezeitanteils der tatsächlich bezogenen Rente des Ehemanns (von 557,30 DM) von der im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ermittelten anteiligen fiktiven Altersrente (von 124,47 DM) hat ihre Ursache in den Besonderheiten der Ermittlung der Gesamtversorgung - auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach Maßgabe eines bestimmten Vomhundertsatzes des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - nach §§ 32 und 33 der Satzung des KVV
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1970 in der Zusatz Versorgung bei dem KVV versichert. Er hatte bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst das 50. Lebensjahr bereits vollendet und wurde am 3. Januar 1984 65 Jahre alt (Versicherungsfall des Alters).
Als der KVV im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die - fiktive - Versorgungsrente wegen Erreichens der Altersgrenze, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1977, ermittelte, bestimmte sich die zu erwartende Versorgung nach § 32 Abs. 3 der Satzung. Danach beträgt die Gesamtversorgung in Fällen, in denen der Versicherte beim Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat und die nach § 33 Abs. 1 gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 2 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate. Das waren hier vom Eintritt in die Zusatz Versorgung (1. April 1970) bis zum fiktiven Eintritt des Versicherungsfalls (3. Januar 1984) 165 Monate (= 13 Jahre, 9 Monate). Diese Zeit war kürzer als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Da sich die gesamtversorgungsfähige Zeit - einschließlich der als gesamtversorgungsfähig geltenden Zeiten nach § 33 Abs. 2 a der Satzung - nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft des KVV vom 9. Mai 1979 auf 375 Monate (= 31 volle Jahre) belief, ergab sich mithin gemäß § 32 Abs. 3 der Satzung ein Vomhundertsatz von (2 × 31 =) 62.
Infolge der vorzeitig eingetretenen Erwerbsunfähigkeit endete das Versicherungsverhältnis des Ehemannes bei dem KVV bereits zum 31. Mai 1979; seit dem 1. Juni 1979 bezog er die Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Umstand beeinflußte die Ermittlung der Gesamtversorgung. Da die nach § 33 Abs. 1 der Satzung gesamtversorgungsfähige Zeit, in der Pflichtbeiträge für die Zusatz Versorgung geleistet wurden, mit 110 Monaten (1. April 1970 bis 31. Mai 1979) nunmehr tatsächlich länger war als die Zeit zwischen der Vollendung des 50. Lebensjahres (am 3. Januar 1969) und dem nach der Auskunft des KVV (vom Oberlandesgericht allerdings nicht festgestellten) 100 Monate später eingetretenen Versicherungsfall, bestimmte sich die Gesamtversorgung gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung nach der sogenannten Normalstaffel. Nach dieser beläuft sich die Gesamtversorgung bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von zehn Jahren auf 35 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts; anschließend steigt sie in den folgenden 15 Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2 % und in der weiteren gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 1 % bis höchstens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Als gesamtversorgungsfähige Zeit hat der KVV in dem Rentenbescheid vom 21. Juni 1979 - unter Einbeziehung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - eine Dauer von 306 Monaten (= abgerundet 25 Jahren) festgesetzt. Auf dieser Grundlage ergab sich ein Vomhundertsatz von 35 % (für die ersten zehn Jahre) + 30 % (2 % für je 15 weitere Jahre) = 65 %.
Die Berechnung der tatsächlich gezahlten, auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit wich damit einerseits in dem Verhältnis der auf die Ehezeit (1. April 1970 bis 30. November 1977) entfallenden zur insgesamt in der Zusatzversorgung (1. April 1970 bis 31. Mai 1979 anstatt bis 3. Januar 1984) verbrachten gesamtversorgungsfähigen Zeit und andererseits in dem maßgebenden Vomhundertsatz (65 % statt 62 %) von der fiktiv berechneten Versorgungsrente für den Fall des Erreichens der Altersgrenze ab. Diese zweifache Änderung der bei Ehezeitende zugrunde gelegten Umstände führte, insbesondere wegen des nunmehr größeren Ehezeitanteils, zur Erhöhung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsrente von monatlich 124,47 DM auf monatlich 557,30 DM, wobei beide Änderungen, sowohl des Zeit-Zeit-Verhältnisses als auch des Vomhundertsatzes für die Berechnung der Versorgung, gleichermaßen auf der vorzeitig eingetretenen Erwerbsunfähigkeit beruhten.
b) Die Auswirkungen der vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit sind entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht als Wertveränderungen im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zu behandeln. Dem stände bereits die Verweisung auf § 1587a BGB in § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen. So würde die - für die Bewertung der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung vorgesehene - Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB eines wesentlichen Teils ihrer Bedeutung entkleidet, wenn die dort angeordnete zeitliche Bezugnahme auf die »in der Versorgungsregelung vorgesehene feste Altersgrenze« aufgegeben und durch ein neues, aufgrund einer nach Ehezeitende eingetretenen Entwicklung verändertes Zeit-Zeit-Verhältnis ersetzt würde. Hiermit würde die bei Ehezeitende bestehende Bewertungsgrundlage verlassen, und es würde mit der später eingetretenen Erwerbsunfähigkeit ein Umstand in die Bewertung einbezogen, dessen Berücksichtigung zu einer nachträglichen Korrektur der Berechnung zum Ehezeitende führen würde. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 1587g BGB (vgl. Rolland aaO § 1587g Rdn. 11, unklar insoweit allerdings zum Zeit-Zeit-Verhältnis; Soergel/von Hornhardt, BGB 11. Aufl. § 1587e Rdn. 13). Schon im Regierungsentwurf zum 1. EheRG (BT-Drucks. 7/650) war in § 1587h (jetzt § 1587g) Abs. 1 Nr. 1 für den besonderen Fall der auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit eines Beamten die Vorschrift vorgesehen: »Wird wegen Unfalls eine höhere als die nach allgemeinen Vorschriften erdiente Versorgung gewährt, so bleibt der Unterschiedsbetrag für den Ausgleich unberücksichtigt«. Die spätere Streichung dieser Vorschrift bedeutete nicht, daß der mit ihr verfolgte Zweck aufgegeben worden wäre. Vielmehr wurde zur Begründung der Neufassung des § 1587g Abs. 2 BGB ausgeführt (BT-Drucks. 7/4361 S. 46): »Die Vorschrift entspricht in der Funktion dem § 1587h des Regierungsentwurfs. Durch den Verzicht auf die im Regierungsentwurf vorgesehenen besonderen Bewertungsvorschriften für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und die an deren Stelle tretende Verweisung auf § 1587a BGBE ist, einem Wunsch des Bundesrats folgend, sichergestellt worden, daß die Wertberechnung für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gleich ist. In beiden Fällen wird für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt. Um jedoch Ungerechtigkeiten auszuschließen, die sich dadurch ergeben können, daß sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wen oder in ihrem Bestand verändert, wird ergänzend vorgeschrieben, daß solche Änderungen bei der Ermittlung des Wertunterschiedes zu berücksichtigen sind (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«. Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB kommen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten (Soergel/von Hornhardt aaO Rdn. 14), hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund - regelmäßiger - Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (MünchKomm/Maier § 1587g Rdn. 23; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587g Anm. III 2; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 507; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung Rdn. 152). In diesem Sinn sind als Wertänderungen gemäß § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer »Aktualisierung« des bei Ehezeitende bestehenden (oder bereits - teilweise - ausgeglichenen) Versorgungsanrechts geführt haben (Rolland aaO Rdn. 12b; Soergel/von Hornhardt aaO Rdn. 15). Hingegen scheiden Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen - wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten - beruhen, nach allgemeiner Ansicht für die Wertermittlung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus (vgl. BT-Drucks. 7/4361 zu Art. 1 Nr. 14 S. 47; MünchKomm/Maier § 1587a Rdn. 21; Rolland aaO Rdn. 11; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., S. 365). Das gilt auch für »Wert«-änderungen als Folge einer vorzeitig eingetretenen Erwerbsunfähigkeit (a. A. Hahne/Glöckner FamRZ 1983, 221, 223; OLG Koblenz FamRZ 1983, 607, 608).
Falls die Außerachtlassung derartiger nachträglich eingetretener Veränderungen im Einzelfall, wie in dem von dem Oberlandesgericht Koblenz (aaO) entschiedenen Verfahren, dazu führen würde, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - unter Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes - mehr als die Hälfte seiner tatsächlich bezogenen Versorgungsrente an den anderen Ehegatten zahlen müßte, könnte dem nach § 1587c Nr. 1 BGB unter Billigkeitsgesichtspunkten abgeholfen werden (zur Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB vgl. Soergel/von Hornhardt aaO § 1587h Rdn. 9 m. w. Nachw.).
c) Die ausgleichsberechtigte Ehefrau wird dadurch, daß sie nicht an der erhöhten Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemanns beteiligt wird, nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Wären nämlich die Versorgungsanrechte des Ehemannes in vollem Umfang öffentlich-rechtlich auszugleichen gewesen, dann hätte die Ehefrau ebenfalls nur den auf sie entfallenden Ehezeitanteil der fiktiven Altersrente des Ehemannes beanspruchen können. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist aber nicht dazu bestimmt, den ausgleichsberechtigten Ehegatten an nachträglich eingetretenen Veränderungen im Versorgungsschicksal des Verpflichteten teilhaben zu lassen (vgl. Soergel/von Hornhardt aaO Rdn. 12). Im übrigen wirkt sich der vorzeitige Eintritt des Versicherungsfalls auf seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den Ausgleichsberechtigten insoweit begünstigend aus, als er - bei Erfüllung der Voraussetzungen in seiner Person - entsprechend früher eine schuldrechtliche Ausgleichsrente beanspruchen kann. Bei der Ehefrau war dies hier der Fall. Nachdem sie zum 1. Januar 1981 vorgezogenes Altersruhegeld erhielt, waren die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da der Ehemann seit dem 1. Juni 1979 die Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, bereits im Jahre 1981 erfüllt. Hingegen wäre der »normale« Versicherungsfall des Alters auf seiten des Ehemannes erst mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 3. Januar 1984 eingetreten, so daß die Ehefrau in diesem Fall erst im Jahre 1984 eine Ausgleichsrente hätte beanspruchen können.
3. Das Oberlandesgericht hat, wie ausgeführt, keine Feststellung darüber getroffen, wann der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei dem Ehemann eingetreten ist. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Gericht von einem Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Ende der Ehezeit (30. November 1977) ausgegangen ist. Diese Annahme findet indessen in den Auskünften der Versorgungs- bzw. Versicherungsträger keine Bestätigung. So hat der KVV in dem Rentenbescheid vom 21. Juni 1979 einen Versicherungsfall zum 26. April 1977 angegeben, und auch die BfA hat in ihrem Rentenbescheid vom 7. Mai 1979 einen Versicherungsfall zum 26. April 1977 zugrunde gelegt. Gleichwohl hat das Versicherungsverhältnis des Ehemannes bei dem KVV nach der mit den Auskünften des Versorgungsverbandes übereinstimmenden Feststellung des Oberlandesgerichts bis zum 31. Mai 1979 angedauert.
War der Versicherungsfall entgegen der bisher zugrunde gelegten Annahme des Oberlandesgerichts bereits am 26. April 1977 und damit noch vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, dann bestimmt sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 32 Abs. 2 der Satzung des KVV - unter Zugrundelegung des tatsächlich eingetretenen Zeit-Zeit-Verhältnisses bis zum Ende der Versicherungszeit am 31. Mai 1979 und auf der Grundlage eines Vomhundertsatzes von 65 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Denn in diesem Fall lag die die Rentengewährung auslösende Ursache, die für die Bewertung des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist, noch in der Ehezeit. Wenn der Versicherungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit rückwirkend als solcher anerkannt und festgestellt wurde, steht dies einer Berücksichtigung der Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 79, 80), zumal die Dauer des Anerkennungs- und Rentenfestsetzungsverfahrens dem Einfluß des Versicherten entzogen ist. Entscheidend für die Bestimmung der Ausgleichsrente ist dann vielmehr, daß sich die auszugleichende Versorgung - Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit statt wegen Erreichens der Altersgrenze - nicht aufgrund von Umständen geändert hat, die nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind (vgl. § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB), sondern daß bereits in der Ehezeit die Umstände vorlagen, die die Ursache für die (spätere) Änderung der Versorgung bildeten.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hängt die Bemessung der Ausgleichsrente für die Ehefrau nach § 1587g BGB maßgeblich davon ab, wann der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei dem Ehemann eingetreten ist. Da das Oberlandesgericht dies bisher nicht festgestellt hat, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben. Die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des Beschlusses zur weiteren Aufklärung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
B.
(Ausführungen zur Höhe der Ausgleichsrente)