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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1986, Az.: 4 StR 563/86

Annahme des Vorliegens des dolus eventualis bei äußerst gefährlichen Handlungen; Beeinträchtigung der Fähigkeit der Steuerung der affektiven Antriebe bei einem in einem hochgradig affektiven Ausnahmezustand handelnden Menschen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1986
Aktenzeichen
4 StR 563/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 10.06.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 92-93

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Franz M. aus D.-We., geboren am ... 1950 in G., zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa infolge eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung, sich dessen bewußt zu sein, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann. In diesem Fall entfällt der Tötungsvorsatz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. Oktober 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ausgesprochen, daß der Angeklagte verpflichtet ist, den Erben des von ihm Getöteten die Beerdigungskosten von 7.559,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1986 zu zahlen.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

3

Der Angeklagte hat seinen Geschäftspartner Rudolf Albert K. in einer geschäftlichen Auseinandersetzung mit 23 Hammerschlägen getötet. Die Strafkammer ist der Auffassung, er habe vorsätzlich gehandelt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne nach den Gesamtumständen kein Zweifel daran bestehen, daß es "auch für den Angeklagten auf der Hand lag, daß er Rudolf Albert K. durch die zahlreichen Schläge mit dem Hammerkopf töten konnte und daß er dies zumindest billigend in Kauf nahm" (UA 20).

4

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn vorsätzlich hat der Angeklagte nur gehandelt, wenn er die auf der Hand liegende Schlußfolgerung tatsächlich auch gezogen hat. Dies hat das Landgericht nicht näher dargelegt. Es versteht sich hier nicht von selbst. Der Angeklagte geriet nach den Feststellungen bei der geschäftlichen Auseinandersetzung mit Rudolf Albert K. in einen affektiven Ausnahmezustand. Er fürchtete, dieser wolle und werde ihn geschäftlich ruinieren. Nach seinem Eindruck verdrehte K. bei einem während der Auseinandersetzung geführten Telefongespräch mit Rechtsanwalt N. "die Tatsachen völlig". K. erklärte ihm, er könne ihn, den Angeklagten, nicht mehr gebrauchen. Die vereinbarte prozentuale Beteiligung könne er sich "abschminken", er solle sein, des Angeklagten, Haus in We. in Zukunft möglichst nicht mehr betreten. Für den Fall, daß der Angeklagte von dem notariellen Vertrag mit ihm, K., zurücktreten wolle, müsse er sich vor Augen halten, daß er dann bestraft werde, weil er vor dem Vertragsschluß pflichtwidrig unterlassen habe, Konkurs anzumelden. Dem Angeklagten wurde das "Zuhören zunehmend unerträglich", er "begann zu schwitzen, bekam einen trockenen Mund und angeblich" (was zu Gunsten des Angeklagten dahin zu würdigen ist, daß dies tatsächlich so war) "sogar Sehstörungen".

5

"Angst und Wut" stiegen in ihm auf. Er versetzte K. einen Faustschlag, ergriff dann einen auf dem Schrank liegenden Hammer und schlug damit mindestens 23 mal auf den Kopf, den Nacken und den Hals des K. ein, "um ihn zum Schweigen zu bringen und sich abzureagieren" (UA 14).

6

Das Landgericht ist der Auffassung, es habe beim Angeklagten kein derart hochgradiger affektiver Ausnahmezustand vorgelegen, daß von einer tiefgreifenden Bewußtseinstörung auszugehen sei. Deshalb sei die Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen. Nicht beantwortet hat die Strafkammer aber damit die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Bei äußerst gefährlichen Handlungen, wie hier bei Hammerschlägen auf den Kopf des Opfers, liegt es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles (hier: das Opfer zum Schweigen zu bringen und sich selbst abzureagieren) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Doch versteht sich dies nicht von selbst, wie schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen - bedingt - vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a StGB) zeigt. Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa - was hier in Frage kommt - infolge eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung, sich dessen bewußt zu sein, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; ständ. Rspr.). Deshalb hätte das Landgericht dazu Ausführungen machen müssen.

7

Im übrigen halten auch die Erwägungen des Landgerichts zur Frage, es habe kein hochgradiger affektiver Ausnahmezustand vorgelegen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

Zur Einlassung des Angeklagten, die für das Bestehen eines solchen Zustandes sprechen könnte, er könne sich an das Ergreifen des Hammerkopfes und des Zuschlagens nicht mehr erinnern, führt das Landgericht aus, eine "derartige angebliche Erinnerungslücke" könne nur auf einen Verdrängungsmechanismus zurückgeführt werden. Damit ist das Bestehen der Erinnerungslücke, zumal die Art des Verdrängungsmechanismus nicht dargestellt ist, nicht ausgeschlossen. Die den Ausführungen des Sachverständigen folgende Erwägung des Landgerichts, die Art der bei K. gefundenen Verletzungen, die sämtlich "in dem relativ kleinen Umkreis des Kopfes gefunden" worden seien, ließen nicht darauf schließen, daß der Angeklagte "blindwütig", "wie von Sinnen" zugeschlagen habe, es habe also keine "ungezielte Aggression" vorgelegen, berücksichtigt nicht das Tatbild und verkennt, daß bei einem in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelnden Menschen nicht die geistige Orientiertheit beeinträchtigt zu sein braucht, wohl aber die Fähigkeit, seine affektiven Antriebe noch zu steuern (vgl. BGHSt 11, 20, 24). Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung (§§ 20, 21 StGB) ist somit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden.

9

Schuld- und Strafausspruch unterliegen deshalb der Aufhebung. Damit entfällt auch die auf §§ 403 ff StPO i. Verb. m. § 844 Abs. 1 BGB gestützte Verurteilung des Angeklagten zu Schadensersatz (§ 405 Satz 1 StPO). Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls die Anwendung des § 405 Satz 2 StPO zu erwägen haben. Eine Erledigung der Ansprüche der Erben des Getöteten im Strafverfahren könnte dann ungeeignet sein, wenn zu prüfen ist, ob die Ansprüche der Erben auf einen Dritten (Versicherungen) übergegangen oder ob sie zu mindern sind, etwa weil sie sich ein Mitverschulden des Getöteten entgegenhalten lassen müssen (vgl. Theda DAR 1985, 10) oder weil die Kleidungskosten aus Gründen der Vorteilsausgleichung (vgl. Theda DAR 1985, 10, 13 m.w.Nachw.) vom Angeklagten nicht in voller Höhe zu erstatten sind.

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