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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1986, Az.: 1 StR 501/86

Anforderungen an die "natürliche Handlungseinheit"; Anforderungen an Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1986
Aktenzeichen
1 StR 501/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 23.04.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 389

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

Ein eine natürliche Handlungseinheit begründendes enges zeitlich und räumlich zusammenhängendes Geschehen kann auch dann vorliegen, wenn zwischen einzelnen Akten des Tatgeschehens ein größerer zeitlicher Abstand liegt, der nach dem Tatentschluß zur Umsetzung der Tat erforderlich war.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus N. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. April 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.

  2. 2.

    Die Liste der angewandten Strafvorschriften wird ergänzt durch die §§ 239, 52 StGB.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das Rechtsmittel hat nur zum geringen Teil im Schuldausspruch Erfolg; die weitergehende Revision ist unbegründet.

2

2.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, ohne dies näher auszuführen, das ganze Tatgeschehen, beginnend mit dem Versuch des Angeklagten, das Tatopfer, den Rentner G., in das Führerhaus des Lastkraftwagens zu drängen (UA S. 7), um es "doch noch nach Hause zu fahren", als natürliche Handlungseinheit betrachtet hat. Dieses Verhalten ging unmittelbar über in die Schläge auf das sich wehrende Tatopfer, sein Hineinschieben in das Führerhaus, die kurze Fahrt bis zu dem Sturz aus dem Führerhaus, das erneute Hineinschieben und alsdann die Fahrt zu der späteren Aussetzungsstelle, während der der Angeklagte mit Hammer und Ringschlüssel auf den Rentner einschlug, "um einen weiteren Fluchtversuch zu vereiteln" (UA S. 8). Die Einzelakte des Tatgeschehens stehen in einem derart engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, daß das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengefaßtes Tun erkennbar ist (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Februar 1981 - 1 StR 683/80 bei Holtz MDR 1983, 452 [BGH 08.07.1982 - III ZR 60/81]; BGH, Urt. vom 15. Oktober 1985 - 1 StR 385/85). Der zeitliche Abstand von mehr als 20 Minuten zwischen den Verletzungshandlungen auf dem Parkplatz und den weiteren Gewalttätigkeiten im Lkw, auf den die Beschwerdeführerin hinweist, steht der Bewertung des gesamten Tatgeschehens als einheitlicher Vorgang nicht entgegen. Der Angeklagte benötigte nach den Feststellungen schon "die Zeit von ca. 23.26 Uhr bis 23.47 Uhr", um das Opfer wieder in den Lkw hineinzuziehen (UA S. 18). Er war also ununterbrochen damit befaßt, seinen Entschluß, den Rentner wegzubringen, in die Tat umzusetzen. Von einer Zäsur im äußeren und inneren Tatgeschehen kann daher nicht gesprochen werden, wenn auch das vom Angeklagten in Aussicht genommene Ziel der Fahrt sich geändert hatte.

3

3.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, ausreichend geprüft und verneint (UA S. 21 bis 24). Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz erheblicher Verdachtsmomente dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz mit zur Verurteilung ausreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann (UA S. 21). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat erkannt, daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Schläge mit dem Zimmermannshammer und dem Ringschlüssel - die Annahme nahe liegt, der Täter rechne mit der Möglichkeit, sein Opfer könne dadurch zu Tode kommen, und daß er einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (UA S. 21). Es hat in diesem Zusammenhang die Verletzungen des Opfers und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. berücksichtigt: Die Verletzungen seien in Anbetracht der Gefährlichkeit der verwendeten Werkzeuge "relativ leicht" gewesen; bei gezieltem Einsatz von Zimmermannshammer und Ringschlüssel hätten schwerere Verletzungen hervorgerufen werden müssen (UA S. 21, 23). Die Beschwerdeführerin übersieht auch, daß der Angeklagte nach den Feststellungen mit den Schlägen im Lkw nicht einen aktuellen Fluchtversuch des Rentners unterbinden, sondern einen derartigen Versuch von vorneherein verhindern wollte (UA S. 8). Aus dem Umstand, daß das Tatopfer die Schläge in halbkauernder Stellung erhielt (UA S. 23), folgt keineswegs, daß es während der ganzen Fahrt kauernd saß und daß deshalb ein neuer Fluchtversuch nicht möglich gewesen wäre.

4

Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz auch beim Aussetzen des verletzten Opfers nicht feststellen können. Dabei hat es die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände gesehen und gewürdigt.

5

Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung zur Frage der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Tod des Rentners (UA S. 27, 33) widersprechen nicht dem Ergebnis, daß kein bedingter Tötungsvorsatz festgestellt werden kann. Es handelt sich lediglich um eine ungeschickte Wortwahl, wenn dort (UA S. 33) offenbar im Gegensatz zu den Feststellungen von "bewußter" Fahrlässigkeit die Rede ist.

6

Die Ergebnisse, zu denen das Landgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite gekommen ist, sind vom Revisionsgericht hinzunehmen. Es kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, zu welchen Folgerungen und Ergebnissen er bei der Würdigung der Beweise hätte kommen müssen, sofern, wie hier der Fall, die Urteilsgründe frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Gesetze der Logik, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind (BGHSt 29, 18, 20).

7

4.

Da das Tatgericht keinen Tötungsvorsatz feststellen konnte, kommt es auf die Frage, ob die Ausführungen des Landgerichts zu den Merkmalen des § 211 Abs. 2 StGB zu beanstanden sind, nicht an.

8

5.

In Tateinheit mit dem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge hat der Angeklagte sich eines Vergehens der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte schob sein sich wehrendes und protestierendes Opfer mit Gewalt in das Führerhaus des Lkw (UA S. 7, 26) und schaffte es alsdann nach einem Fluchtversuch erneut in das Führerhaus. Während der Fahrt schlug er auf den Rentner ein, "um einen weiteren Fluchtversuch zu vereiteln" (UA S. 8, 26). Dadurch beraubte er sein Opfer des Gebrauchs der persönlichen Freiheit.

9

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Vorwurf der Freiheitsberaubung bereits in der Angeklageschrift enthalten war. Der Senat schließt aus, daß sich die irrig unterbliebene Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat: Das Landgericht hat bei einer Obergrenze des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens von elf Jahren und drei Monaten eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt.

10

Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath