Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1986, Az.: VIII ZB 25/86
Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung eines landgerichtlichen Urteils; Möglichkeit die Namen der Richter in Klammern unter das Urteil zu setzen; Rechtsmittelfrist; Urschrift; Handschriftliche Unterschrift; Urteilsausfertigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZB 25/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 14.05.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 377 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Urteilsausfertigung, auf welcher die Namen der drei mitwirkenden Richter in Maschinenschrift und in Klammern wiedergegeben sind, ohne daß ergänzend erkenntlich gemacht ist, daß die Urschrift handschriftlich unterschrieben worden ist, ist unwirksam und setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß
am 8. Oktober 1986
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Mai 1986 aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 60.000,- DM.
Gründe
1.
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 21. August 1985 festgestellt, daß ein die Beklagte betreffendes Mietverhältnis beendet worden sei. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat mit Datum vom 30. August 1985 für dieses Urteil ein Empfangsbekenntnis nach§ 212 a ZPO abgegeben. Am 30. September 1985 hat die Beklagte Berufung einlegen lassen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis 27. November 1985 verlängert, der Begründungsschriftsatz ging jedoch erst am 30. November 1985 beim Berufungsgericht ein; die Beklagte beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft und hat auch Erfolg.
2.
a)
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Beklagte zunächst nur geltend gemacht, daß die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt worden sei. Sie ergänzte ihren Vortrag dahin, daß es bereits an einer wirksamen Zustellung des landgerichtlichen Urteils fehle, "da die Namen der Richter in Klammern gesetzt sind". Hierbei handelt es sich um neues Vorbringen, an dem die Beklagte jedoch nicht gehindert war (§§ 577, 570 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB 43/69, VersR 1970, 184).
Ersichtlich ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Urteilsausfertigung zugestellt worden, die dem bei den Akten befindlichen Exemplar entspricht. Auf seiner letzten Seite sind zwischen dem Urteilstext und dem Ausfertigungsvermerk die Namen der drei mitwirkenden Richter in Maschinenschrift und in Klammern gesetzt wiedergegeben. Eine derart beschaffene Ausfertigung genügte nicht für die wirksame Urteilszustellung, denn sie läßt nicht erkennen - wie es etwa beim Zusatz "gez." der Fall wäre -, daß die beteiligten Richter handschriftlich unterschrieben haben (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79, VersR 1980, 741, 742 unter 1.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1982 - IX ZB 1/82, FamRZ 1982, 482 jeweils m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 317 Anm. 2 A b). Daran ändert auch folgende Besonderheit des Falles nichts: Der Vorsitzende Richter hat auch einen Verhinderungsvermerk unterschrieben. Hier erscheint auf der Ausfertigung über seinem eingeklammerten Namen sein nicht in Klammern gesetzter Name. Man könnte erwägen, daß die damit kenntlich gemachte Unterschrift auch die von ihm als mitwirkendem Richter zu leistende Unterschrift deckt oder daß die Unterzeichnung des Verhinderungsvermerks zwingend nahelegt, er habe auch in seiner Eigenschaft als mitwirkender Richter unterschrieben. Diese Frage kann offenbleiben, weil auch dann die Ausfertigung den Anforderungen nicht genügt. Der Vermerk "ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert" ergibt vom Wortlaut her ("ist") erst einmal, daß (wie es auch der Fall war) nur einer der Beisitzer verhindert gewesen ist. Im übrigen spricht die Anordnung des Vermerks auf der Ausfertigung dafür, daß er nur den als letzten in der Namenszeile aufgeführten Richter betrifft. Danach verbleiben zumindest so starke Zweifel, ob der Richter unterschrieben hat, dessen Name eingeklammert in der Mitte der Namenszeile steht, daß die Zustellung dieser Ausfertigung die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen konnte.
b)
Da am 30. November 1985 auch die nach Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils einsetzende Frist (§ 516 ZPO) noch nicht verstrichen war, konnte die Beklagte erneut Berufung einlegen. Sie ist in der Einreichung des Begründungsschriftsatzes am 30. November 1985 zu sehen, der somit Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewahrt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1969 aaO). Über die verspätet begründete Berufung vom 30. September 1985 ist nicht besonders zu entscheiden (BGHZ 45, 380, 383). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Hinblick auf die am 30. November 1985 rechtzeitig erfolgte Berufung und Berufungsbegründung gegenstandslos, über die Kosten der erfolgreichen Beschwerde war ebenfalls keine besondere Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdeverfahrens: 60.000,- DM.
Dr. Skibbe,
Treier,
Dr. Zülch,
Groß