Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1986, Az.: X ZR 87/84
„Bodenbearbeitungsmaschine“

Nichtigkeit eines Patents (Bodenbearbeitungsmaschine); Fehlen einer erfinderischen Leistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1986
Aktenzeichen
X ZR 87/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13192
Entscheidungsname
Bodenbearbeitungsmaschine
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 15.05.1984

Fundstellen

  • GRUR 1987, 348 "Bodenbearbeitungsmaschine"
  • MDR 1987, 319 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bodenbearbeitungsmaschine

Prozessführer

1. M. Landmaschinenfabrik GmbH, L. Straße ..., A.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Agraringenieure Adolf Tr., L. Straße ..., A. und Heiner B., Ma.-Lu.-Straße ..., Mi., und den Landwirt Konrad H., F.straße ..., T.

2. P. S.p.A., Via To. di C., Ga., V., I.,
vertreten durch den Generaldirektor P.

Prozessgegner

C. van der Le. N.V., Maa. (N.),
vertreten durch ihre Geschäftsführer Cornelis van der Le. und Hermann Mu.

Amtlicher Leitsatz

Auch im Rahmen des § 81 Abs. 6 PatG sind nicht mehrere Tarifgebühren zu zahlen, wenn mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1984 abgeändert.

Das Patent 21 66 417 wird für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des Patents 21 66 417 (Streitpatents), dessen Gegenstand aus der Anmeldung P 21 39 974 vom 10. August 1971 ausgeschieden worden ist. Die Priorität der Voranmeldung vom 18. August 1970 in den Niederlanden ist beansprucht. Das Streitpatent betrifft eine landwirtschaftliche Bodenbearbeitungsmaschine und ist mit folgenden beiden Patentansprüchen erteilt worden:

"1.
Bodenbearbeitungsmaschine mit in einem Gestell nebeneinander angeordneten, um aufwärts gerichtete Achsen zwangsläufig angetriebenen Werkzeugträgern, an denen die Bodenbearbeitungswerkzeuge befestigt sind, und mit einem vor und außerhalb von deren Umlaufbahnen befindlichen Schutzschild, der sich entlang der Werkzeugträgerreihe erstreckt und dessen Länge der Arbeitsbreite der Maschine entspricht, dadurch gekennzeichnet, daß der Schutzschild eine den rotierenden Werkzeugträgern (3) zum Wegdrücken von Steinen nach unten zugeordnete Schiene (7) ist, die im Bereich der Befestigungsstellen der als Zinken (5) ausgebildeten Werkzeuge verläuft, und deren Stirnfläche schräg nach unten und hinten gerichtet ist, wobei die Unterkante der Schiene (7) mindestens bis zur Höhe der oberen Zinkenenden reicht.

2.
Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schiene (7) als ein Winkeleisen ausgebildet ist."

2

Die Klägerinnen haben, gestützt auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften, die Schutzfähigkeit des Streitpatents in Abrede gestellt. Sie haben die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt.

3

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Nichtigkeitsbegehren weiter. Sie beantragen,

das angefochten Urteil abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären.

5

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

6

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. Franz W., Gö., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

7

Die Berufung hat Erfolg.

8

I.

Die von den beiden Klägerinnen unter Zahlung einer einzigen Gebühr eingereichte Nichtigkeitsklage ist ordnungsgemäß erhoben.

9

Das Bundespatentgericht hat vor kurzem die Frage aufgeworfen, ob eine von zwei Klägern durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten in einem gemeinsamen Schriftsatz eingereichte Nichtigkeitsklage bei Zahlung (nur) einer Klagegebühr gemäß § 81 Abs. 6 PatG ordnungsgemäß erhoben sei, und sie bejaht (Urteil vom 19. März 1986 - 2 Ni 28/85). Diese Auffassung ist zutreffend.

10

Für die in derselben Weise eingelegte Berufung zweier Berufungskläger im Nichtigkeitsverfahren (§ 42 Abs. 1, jetzt § 110 Abs. 1 Satz 3 PatG) haben schon das Reichsgericht (MuW 31, 216) und später der Bundesgerichtshof (GRUR 1962, 290 - Brieftauben-Reisekabine) ausgesprochen, daß die Zahlung einer einzigen Tarifgebühr genügt. Für die Zahlung der Klagegebühr gemäß § 81 Abs. 6 PatG gilt nichts anderes.

11

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind (vgl. § 27 GKG; § 15 GVKostG; §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 KostO; § 6 Abs. 2 JVKostO). Auch im Rahmen des § 81 Abs. 6 PatG sind nicht mehrere Tarifgebühren zu zahlen, wenn mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent einreichen.

12

Ob daran festgehalten werden kann, daß bei einer Mehrzahl von nicht in Rechtsgemeinschaft stehenden Einspruchs-Beschwerdeführern nach § 36 1 Abs. 3 PatG 1968 jeder gesondert eine Gebühr für die gemeinsam eingereichte Beschwerde zu zahlen hat (BGHZ 83, 271 - Einsteckschloß; GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug), wird gelegentlich, auch mit Rücksicht auf die Neugestaltung des Einspruchsverfahrens, zu überprüfen sein.

13

II.

Das Streitpatent betrifft eine Bodenbearbeitungsmaschine. Derartige Maschinen mit in einem Gestell nebeneinander angeordneten, um aufwärts gerichtete Achsen zwangsläufig angetriebenen Werkzeugträgern, an denen die (Bodenbearbeitungs-)Werkzeuge befestigt sind, waren bekannt.

14

1.

In der Streitpatentschrift wird dem aus der US-Patentschrift 2 582 364 bekannten Bodenaufbereiter mit je einer an der vorderen und an der hinteren Seite schwenkbar angeordneten Haube, die verhindern sollten, daß die Erde von den Werkzeugträgern zu weit weggeschleudert und zu viel Staub aufgewirbelt werde, der Nachteil zugeschrieben, sie böten den Zinkenbefestigungen und dem die Werkzeugträger unterstützenden Gestell keinen Schutz gegen Steine und ähnliche harte Fremdkörper. Die Zinkenbefestigungen und das Gestell könnten während des Betriebes durch Aufprall auf Steine und dergleichen so beschädigt werden, daß eine einwandfreie Funktion der Maschine nicht mehr möglich sei (Sp. 1 Z. 49-55).

15

2.

Als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem bezeichnet es die Streitpatentschrift, bei einer Bodenbearbeitungsmaschine der geschilderten Art die Werkzeugträger und das Maschinengestell zu schützen. Aus der Beschreibung der mit der geschützten Erfindung erreichten Vorteile (Sp. 2 Z. 14 ff., insbesondere Z. 26) ergibt sich, daß auch die Zinkenbefestigungen sicher vor dem Aufprall auf Steine und dergleichen geschützt werden sollen.

16

Soweit bei der Schilderung der der Erfindung zugrunde liegenen Aufgabe (des Problems) in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt wird, es sollten vor der Maschine befindliche, in den Weg des Schutzschildes gelangende Steine und ähnliche Fremdkörper abgefangen und in tiefere Bodenschichten abgeleitet werden (Sp. 2 Z. 8-11), enthalten diese Ausführungen Angaben über die Wirkungsweise der geschützten Vorrichtung und damit bereits einen Hinweis auf Einzelheiten des Lösungsvorschlags, wie sich schon daraus ergibt, daß sich entsprechende Angaben im Patentanspruch bei der Umschreibung der Lösung wieder finden.

17

3.

Gelöst wird das Problem gemäß Patentanspruch 1 mit einer Bodenbearbeitungsmaschine, die folgende Merkmale aufweist:

  1. (1)

    In einem Gestell sind nebeneinander zwangsläufig angetriebene Werkzeugträger angeordnet.

  2. (2)

    Die Werkzeugträger rotieren um aufwärts gerichtete Achsen.

  3. (3)

    An den Werkzeugträgern sind als Zinken ausgebildete Bodenbearbeitungswerkzeuge befestigt.

  4. (4)

    Als Schutzschild dient eine den rotierenden Werkzeugträgern zugeordnete Schiene,

    1. (a)

      die sich vor den und außerhalb der Umlaufbahnen der Bodenbearbeitungswerkzeuge befindet,

    2. (b)

      sich entlang der Werkzeugträgerreihe über die Arbeitsbreite der Maschine erstreckt

    3. (c)

      und im Bereich der Befestigungsstellen der Werkzeuge verläuft.

    4. (d)

      Die Unterkante der Schiene reicht mindestens bis zur Höhe der oberen Zinkenenden.

  5. (5)

    Die Stirnfläche der Schiene ist nach unten und hinten gerichtet.

18

Der Patentanspruch 1 enthält die Angabe, daß die als Schutzschild dienende Schiene "zum Wegdrücken von Steinen nach unten" dienen soll und "den rotierenden Werkzeugträgern ... zugeordnet" ist. Diese Angaben sind nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt der Patentschrift bestimmt genug, um den Fachmann ausreichend darüber zu belehren, was er zu tun hat, wenn er die geschützte Vorrichtung ausführen will. Er werde die Schiene in der Nähe und unmittelbar vor dem rotierenden Werkzeugträger anordnen und zwar zwischen der Werkzeugträgerreihe und dem von den umlaufenden Werkzeugen erzeugten vorlaufenden Bodenaufbruch, durch den Steine mit der Erde aufsteigen und von den umlaufenden Werkzeugen gegen die zu schützenden Teile der Bodenbearbeitungsmaschine (Maschinengestell, Werkzeugträger und Zinkenbefestigungen) geschleudert werden können. Außerdem werde er die Schutzschiene fest mit dem Maschinengestell verbinden. Die im Patentanspruch geschilderte Wirkungsweise der Schiene Wegdrücken der Steine nach unten in die von den Zinken bewegte Erde (Sp. 1 Z. 14/15 und Sp. 2 Z. 15-20 und 24-27), die so in Wirklichkeit nur bei großen Steinen aber sonst nicht eintrete, habe den Fachmann nicht gehindert, durch eine Anordnung der Schiene über dem zu bearbeitenden Boden zwischen der Werkzeugträgerreihe und dem entstehenden Bodenaufbruch die genannten Maschinenteile wirksam gegen aus dem Boden geschleuderte Steine zu schützen.

19

Der gerichtliche Sachverständige hat den Senat davon überzeugt, daß der Bodenbearbeitungsmaschinen der hier in Rede stehenden Art konstruierende Fachmann soviel Kenntnisse der Bodenmechanik besitze oder sich verschaffe, daß er auf Grund dieser Kenntnisse anhand von praktischen Versuchen das wirklich ablaufende Geschehen bei der Arbeit mit der geschützten Vorrichtung erfassen könne und die Schutzschiene so anordne, daß sie die gefährdeten Teile wirksam gegen aus dem Boden aufsteigende und von den rotierenden Werkzeugen erfaßte und weggeschleuderte Steine schütze.

20

III.

Dem Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents fehlte am Prioritätstage nicht die Neuheit im Sinne des § 2 Satz 1 PatG 1968. In keiner der vorveröffentlichten Druckschriften ist eine landwirtschaftliche Bodenbearbeitungsmaschine nach Art einer Kreiselegge mit sämtlichen Merkmalen gemäß Anspruch 1 beschrieben. Das ziehen die Klägerinnen, anders als der gerichtliche Sachverständige, nicht in Zweifel.

21

Das deutsche Patent 905 802 aus dem Jahre 1954 beschreibt ein motorgetriebenes Bodenbearbeitungsgerät mit Rotoren, deren Achse etwa senkrecht steht und bei dem die Werkzeuge um eine (exzentrische) Längsachse frei drehbar sind und durch den anströmenden Boden gesteuert werden (S. 1 Z. 15-27). In Figur 8 der Patentzeichnung ist ein Rotor mit zugehörigen Werkzeugen schematisch dargestellt. Daraus ist in Verbindung mit der Figur 1 für den Fachmann zu erkennen, daß das den Zahnkranz 10 überdeckende Gehäuse 3 an der Unterseite geschlossen ist. Auch in der Figur 1 ist das Gehäuse 3 als geschlossenes Rechteck dargestellt. In der Beschreibung des zugehörigen Hauptpatents 891 633 ist das Getriebegehäuse 3 durch die untere - die Werkzeuge tragende - Wandung 8 des Rotors abgeschlossen (S. 2 Z. 59-64 u. Fig.: u. 6). Die in Figur 8 der Patentschrift 905 802 gezeichnete untere Wand des Gehäuses liegt wegen der leichteren Zugänglichkeit der Befestigungsstellen der Bodenbearbeitungswerkzeuge mit Abstand oberhalb der (durch Kreuze angedeuteten) Schraubbefestigungen der Zinken. Der Senat vermag deshalb dem gerichtlichen Sachverständigen nicht zu folgen, der das Gehäuse 3 als unten offen und deshalb die vordere Wand des Gehäuses 3 als nach unten ragende Schürze angesehen hat.

22

Von diesem Bodenbearbeitungsgerät unterscheidet sich der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents durch die Anordnung der Schutzschiene im Bereich der Befestigungsstellen der Werkzeuge.

23

IV.

Dem Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents kann auch ein technischer Fortschritt nicht abgesprochen werden. Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß es mit der vorgeschlagenen Anordnung einer Schutzschiene gelingt, besser als bei den vorbekannten landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten mit rotierenden Werkzeugträgern, diese, das Maschinengestell und die Zinkenbefestigungen vor aufprallenden Steinen zu schützen und die Gefahr zu verringern, daß sich Steine zwischen dem Maschinengestell und den Rotoren festklemmen und dadurch zu Beschädigungen der Antriebsmechanik führen.

24

V.

Die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents beruhte indessen nicht auf einer erfinderischen Leistung. Sie war dem Durchschnittsfachmann, einem an einer Fachhochschule ausgebildeten Ingenieur mit Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in der Konstruktion und im Einsatz von Landmaschinen zur Bodenbearbeitung, durch den Stand der Technik und sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.

25

Die Kenntnisse der Bodenmechanik ließen den Fachmann jedenfalls beim praktischen Einsatz von Bodenbearbeitungsmaschinen mit umlaufenden Zinken auf steinigen Böden erkennen, daß im Bereich des vorlaufenden Bodenaufbruchs Steine nach oben steigen und an die Oberfläche gelangen können. Der Fachmann wußte auch, daß für Teile derartiger Maschinen Steine dann besonders gefährlich werden können, wenn sie im Bereich der Bodenoberfläche von den umlaufenden Zinken getroffen werden und dabei einen solchen Bewegungsimpuls erhalten, daß sie in den Bereich vor den umlaufenden Zinken hochgeschleudert werden und - im Zusammenwirken mit der Vorwärtsbewegung der Maschine - gegen die Befestigungsstellen der Werkzeuge schlagen oder in die Zwischenräume zwischen den Rotoren und dem Maschinengestell gelangen. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, daß sich der Fachmann dieses Geschehen vorstellen und bei einer im praktischen Einsatz befindlichen Bodenbearbeitungsmaschine dieser Art beobachten konnte. Die Bewegung der Bodenbestandteile in dem den Zinken vorlaufenden Bodenaufbruch und der in diesem auftauchenden und mitgeführten Steine blieb nicht, wie die Beklagte behauptet, wegen der Schnelligkeit dieser Vorgänge den Augen eines interessierten Beobachters verborgen. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend berichtet, daß er entsprechende Beobachtungen beim praktischen Einsatz der Maschinen mit bloßem Auge habe machen können.

26

Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen legten es diese Beobachtungen dem Fachmann nahe, die gefährdeten Bereiche der Maschine gegen aufsteigende und auffliegende Steine abzuschirmen, wenn er diese vor Beschädigungen schützen wollte. Dafür bot sich ihm als einfachste Lösung eine Prallwand in Form einer Schutzwand oder Schutzschiene an. Die theoretischen Erkenntnisse aus der Bodenmechanik bei der Bodenbearbeitung mit umlaufenden Werkzeugen und die Beobachtung beim praktischen Einsatz entsprechender Maschinen legten es dem Fachmann nahe, die Schutzwand oder schiene hinter dem Bodenaufbruch und möglichst nahe an den rotierenden Werkzeugträgern anzuordnen, wo sie gegen Steine den meisten Schutz bieten würden, wenn diese von den umlaufenden Zinken getroffen würden. Bei einer anderweiten Anordnung der Schutzwand oder -schiene bestand erkennbar die Gefahr, daß ein Teil der mit dem vorlaufenden Bodenaufbruch aufsteigenden Steine hinter die abschirmende Schutzwand oder -schiene gelangen und die geschilderten Gefahren herbeiführen konnte.

27

An dem Auffinden dieser Lösung des Problems war der Fachmann auch nicht durch Bedenken in anderer Richtung gehindert, wie die Beklagte ausgeführt hat. Er konnte zwar zweifeln, ob die vor den Bodenbearbeitungswerkzeugen in Bodennähe angeordnete Schutzwand oder -schiene nicht das Arbeitsergebnis beeinträchtigen oder eine Gefährdung der zu schützenden Maschinenteile gerade dadurch herbeiführen würde, daß Steine, die von den Zinken von hinten gegen die Schutzwand oder -schiene geschleudert würden, an einem Durchtritt nach vorne gehindert und von den umlaufenden Zinken erneut erfaßt und gegen die gefährdeten Maschinenteile geschleudert oder in die Zwischenräume zwischen den Rotoren und dem Maschinengestell abgeleitet würden. Derartige Bedenken konnte der Fachmann jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, durch einfache praktische Versuche beim Einsatz der Maschine ausräumen. Diese hätten ihm gezeigt, daß eine seinen nahegelegten Vorstellungen entsprechend angeordnete Schutzwand oder -schiene auf den von diesen nachfolgend angeordneten Werkzeugen bewirkten Bodenbearbeitungszustand keinen nennenswerten Einfluß hatten und daß die Gefahr, daß vereinzelt Steine auch von hinten gegen die Schiene geschleudert und dort nach oben abgelenkt werden, gegenüber dem durch die Schutzwand oder -schiene erreichten Schutz der von Steinen gefährdeten Maschinenteile nicht ins Gewicht fällt und deshalb vernachlässigt werden konnte.

28

Auch die Überlegung, statt einer Schutzwand eine Schutzschiene zu wählen und diese schräg nach hinten unten geneigt anzuordnen, erforderte vom Fachmann kein überdurchschnittliches Bemühen. Erkennbar konnte er auf diese Weise die Schienenvorderseite in ihrer Lage der Form des Bodenaufbruchs anpassen; zum anderen lag es nahe, dadurch die Ablenk-/Ableitfunktion der Schiene gegenüber einer senkrechten Anordnung zu verstärken. Der Fachmann konnte nicht erkennen, daß es darauf ankam, die Steine, abgesehen von dem Schwerkrafteinfluß, vor oder auf den Bodenaufbruch gelangen zu lassen.

29

Die Beklagte beruft sich darauf, daß Bodenbearbeitungsmaschinen mit schnell umlaufenden Werkzeugen seit Jahrzehnten bekannt seien. Da jedoch vor der Priorität des Streitpatents niemand auf den Gedanken gekommen sei, gefährdete Maschinenteile vor den Steinen in dem zu bearbeitenden Boden patentgemäß zu schützen, nachher aber umfangreich von der Lehre des Patents Gebrauch gemacht worden sei, spreche das für Erfindungshöhe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Schutz der Maschinenteile gegen Steine schon lange vor der Priorität des Streitpatents als dringend angesehen worden ist und daß niemand habe für Abhilfe sorgen können. Es spricht mehr dafür, daß ein Schutzbedürfnis erst später erkannt und dann mit naheliegenden Mitteln gelöst worden ist.

30

Der gesamte Lösungsvorschlag mit sämtlichen im Anspruch 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmalen ist demnach keine erfinderische Leistung.

31

Anspruch 1 des Streitpatents hat somit keinen Bestand.

32

VI.

Das Streitpatent läßt sich auch nicht mit einer eingeschränkten Fassung der Ansprüche teilweise aufrechterhalten.

33

Die Ausbildung der Schutzschiene als Winkeleisen (Anspruch 2) ist eine handwerkliche Maßnahme. Nach dem Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift weist das Gestell der Bodenbearbeitungsmaschine einen Hohlbalken auf und sind insgesamt zwölf Werkzeugträger vorhanden, wobei die jeweils benachbarten gegensinnig schnell rotieren (Sp. 2 Z. 18, 38-40, 42 u. 65/66) und die Schiene auch den Hohlbalken abdeckt (Sp. 2 Z. 68 - Sp. 3 Z. 1).

34

Der Hohlbalken, der die Werkzeugträger trägt (Sp. 2 Z. 41-43) und in dessen Innerem die mit den Rotoren verbundenen und nicht näher bezeichneten Getrieberäder untergebracht sind (Fig. 3), stellt ein bekanntes und häufig verwendetes Konstruktionsteil dar, dessen Verwendung für den Fachmann insbesondere bei einer Maschinenanordnung einer Bodenbearbeitungsmaschine mit nebeneinander in Reihe liegenden Elementen nahegelegen hat. Die Festlegung einer bestimmten Anzahl von Werkzeugen erforderte ebensowenig überdurchschnittliche Überlegungen des Fachmanns wie die bereits bekannte Maßnahme, benachbarte Kreiselwerkzeuge gegensinnig schnell rotierend anzutreiben (vgl. S. 2 Z. 102 d. deutschen Patentschrift 905 802). Der gerichtliche Sachverständige hat zwar dargelegt, daß diese Funktionsweise der Maschine wegen der sich zwischen benachbarten Rotoren bildenden Zwickelbereiche und der in diesen unterschiedlich ablaufenden Bewegungsvorgänge in dem aufbrechenden Boden von der Drehrichtung der Werkzeugkreisel beeinflußt werde und daß die Bodenbewegung sich bei gegensinnig rotierenden Werkzeugträgern stärker ausbilde, so daß Steine besser abgeleitet würden. Gleichwohl vermag die Einbeziehung dieser Merkmale in den erteilten Patentanspruch 1 die Lehre des Streitpatents nicht in den Rang einer erfinderischen Leistung zu heben. Dieser eingeschränkte Lösungsvorschlag beschränkt sich auf bekannte oder naheliegende Maßnahmen und führt somit ebenfalls nicht zu einer Lehre, deren Auffindung dem Fachmann mehr als eine durchschnittliche Leistung abverlangt haben würde.

35

Der Anspruch 1 des Streitpatents kann somit auch nicht in anderer Fassung aufrechterhalten werden.

36

VII.

Auf die Berufung der Klägerinnen ist somit das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO.

Bruchhausen
Brodeßer
von Albert
Rogge
Broß