Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1986, Az.: 2 StR 256/86
Untreue in 12 Fällen und fortgesetzte Untreue, begangen durch einen Rechtsanwalt; Zulässigkeit der Rüge, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe; Pflicht eines Rechtsanwalts, die Vermögensinteressen seines Mandanten wahrzunehmen, auch in Bezug auf die von diesem geleistete Vorschusszahlung; Rechtsfehler durch die Bewertung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes als strafschärfend
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 256/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 08.07.1985
Rechtsgrundlagen
- § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG
- § 266 StGB
Fundstellen
- StV 1987, 67
- wistra 1987, 65
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Zahlt ein Mandant seinem Rechtsanwalt einen Kostenvorschuß mit der Maßgabe, daß dieser zurückzuerstatten ist, wenn die Anwaltsgebühren dem Rechtsanwalt von einer Versicherung direkt erstattet werden, erstreckt sich die strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht i. S. des § 266 StGB auch auf die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung vom 1. Oktober 1986
in der Sitzung vom 3. Oktober 1986,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. Oktober 1986,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 1985 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und II 3 bis II 12 der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und das Berufsverbot mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 12 Fällen und fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit einer weiteren fortgesetzten Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt für immer verboten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Strafkammer habe ihre Zuständigkeit deshalb zu Unrecht angenommen, weil die Beurteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert habe und daher eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig gewesen sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unzutreffende Beurteilung des Zuständigkeitsmerkmales der Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens (§ 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG) überhaupt mit der Revision geltend gemacht werden kann. Denn die Auffassung der Strafkammer, die vorliegende Strafsache erfordere solche besonderen Kenntnisse nicht, ist nicht zu beanstanden.
2.
Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Sachrüge
1.
Schuldspruch
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur der Fall II 1 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat hierzu festgestellt:
Der Zeuge S. beauftragte den Angeklagten mit der Geltendmachung von Versicherungsleistungen bei der A.-Versicherungs AG und zahlte ihm einen Vorschuß auf seine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von DM 1.113,50. In einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Versicherung zur Zahlung von DM 5.000, - an die Eheleute Selder und zur Erstattung der Gebühren des Angeklagten. Die Versicherungsleistung leitete sie den Eheleuten S. direkt zu, dem Angeklagten überwies sie zum Ausgleich seiner Kostenforderung DM 1.113,50. Obwohl der Angeklagte "den Eheleuten S. vorher zugesichert hatte, gegebenenfalls den von ihnen geleisteten Kostenvorschuß zurückzuerstatten, entschloß er sich, dieses nunmehr nicht zu tun" (UA S. 44).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der dem Angeklagten vom Zeugen S. erteilte Auftrag sei mit der Auszahlung der Vergleichssumme an die Eheleute S. beendet worden, eine "strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB" habe danach nicht mehr bestanden (Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts Bauschulte vom 16. April 1986 Seite 2). Diese Wertung wird den oben wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Pflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen seines Mandanten wahrzunehmen, erstreckte sich auch auf die von diesem geleistete Vorschußzahlung. Denn S. hatte dem Angeklagten diese Zahlung für einen bestimmten Zweck zukommen lassen, wie sich aus der Zusicherung des Angeklagten ergibt, "gegebenenfalls den ... Kostenvorschuß zurückzuerstatten": Im Falle der Übernahme der Gebühren des Angeklagten durch die Versicherung war der Vorschuß zurückzuzahlen, andernfalls durfte ihn der Angeklagte mit seiner Gebührenforderung verrechnen. Die Feststellungen tragen daher auch in diesem Falle die Verurteilung wegen Untreue (BGH NJW 1960, 1629).
2.
Rechtsfolgenausspruch
a)
Bei der Strafzumessung für die Fälle II 1, 3, 4, 6, 7 und 11 der Urteilsgründe führt die Strafkammer bei den strafschärfenden Gesichtspunkten aus: "Es bedrückte den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung nicht, wenn die als Zeugen gehörten Mandanten und ihre Rechtsanwälte schilderten, mit welchen Anstrengungen und ... erneutem Prozessieren sie um das ihnen zustehende Erfolgsergebnis kämpfen mußten" (UA S. 149/150). Diese Erwägung, die für die Strafkammer auch bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 5, 8 bis 10 und 12 der Urteilsgründe Gewicht hat (UA S. 152: "Zur Strafzumessung gelten die eben gemachten Ausführungen entsprechend"; UA S. 155: "... gelten die bereits oben ausgeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe entsprechend"), begegnet durchgreifenden Bedenken. Hätte der Angeklagte Betroffenheit über die Auswirkungen seiner Straftaten für die von ihm geschädigten Mandanten gezeigt, so wäre ihm dies bei der Strafzumessung zugute gehalten worden. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe die Nachweise bei Mösl NStZ 1982, 148, 151; 1983, 160, 163). Da nicht auszuschließen ist, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Bemessung der Einzelstrafen für die Verfehlungen in den Fällen II 1 und II 3 bis 12 der Urteilsgründe ausgewirkt hat, sind diese aufzuheben. Damit hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.
b)
Dagegen ist die Strafzumessung für den Fall II 13 der Urteilsgründe frei von beschwerenden Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der Revision (Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin Fischer Seiten 81 und 82) war die Strafkammer nicht gehindert, Umstände, die für die Auswahl des Strafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB bestimmend waren, bei der Findung der konkret verwirkten Strafe erneut zu berücksichtigen (BGH VRs 9, 350, 352; BGH bei Dallinger MDR 1975, 541; BGH Strafverteidiger 1985, 54).
c)
Die Maßregelanordnung ist aufzuheben.
Bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten, die die Bejahung der Voraussetzungen des § 70 StGB zum Ergebnis hatte, führt die Strafkammer unter anderem aus: "Die ... Taten und das von Verweigerung geprägte uneinsichtige Verhalten nach den Taten, aus dem bis in die Hauptverhandlung hinein Ansätze der Reue nicht hervortraten ..., kennzeichnen den Angeklagten als einen schwer zu beeindruckenden Täter ... Ein ... Mitgefühl mit den Geschädigten fehlte ..." (UA S. 167). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer einen für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutsamen Umstand nicht erwogen hat: Der Angeklagte, der jegliches strafbares Tun in Abrede gestellt hat, hat möglicherweise nur deshalb Reue und Mitgefühl mit den Geschädigten nicht zum Ausdruck gebracht, um sich zu seiner Verteidigung nicht in Widerspruch zu setzen.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer