Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1986, Az.: IVb ZR 77/85
Zwangsversteigerung von Grundstücken aufgrund einer Ehescheidung; Übernahme von Grundstücken eines Ehegatten gegen Wertersatz; Unzulässigkeit einer Zwangsversteigerung; Anspruch auf Zurückerstattung des Einbringungswertes der Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 77/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 25.07.1985
- AG Aschaffenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 69-71 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Anpassung der Vermögensverhältnisse nach § 242 BGB kommt bei gescheiterter Ehe auch in Betracht, wenn ein Ehegatte nach Beendigung der Gütergemeinschaft die vor deren Vereinbarung während bestehender Gütertrennung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemeinsam geschaffenen und dann in das Gesamtgut eingebrachten Vermögensgegenstände gemäß § 1477 Abs. 2 BGBübernimmt und Wertersatz gemäß § 1478 BGB verlangt.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
durch
die Richter, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juli 1985 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer II jenes Urteils (Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung) und dagegen richtet, daß in diesem Punkt die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Das angefochtene Urteil wird im übrigen auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 23. Mai 1953 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen. Der im Jahre 1918 geborene Beklagte (im folgenden Ehemann) betrieb bis 1972 oder Anfang 1973 eine kleinere Kleiderfabrik; seitdem ist er Rentner. Die ein Jahr jüngere Klägerin (im folgenden Ehefrau) führte den Haushalt; zeitweilig war sie im Unternehmen des Ehemannes als Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Einkommen von 800 DM ausgewiesen. Die Ehe ist seit dem 9. Dezember 1982 geschieden.
Die Parteien lebten zunächst in Gütertrennung. Die Ehefrau erwarb von ihren Eltern durch Vertrag vom 21. Dezember 1959 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück "Acker im T." und durch Vertrag vom 8. März 1961 ein mit einem Wohnhaus und einer Scheuer bebautes Grundstück K.straße ... in G. Die Scheuer wurde 1963 eingerissen und an ihrer Stelle ein Büro- und Werkstattgebäude errichtet. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1965 erwarb die Ehefrau - ebenfalls zu Alleineigentum - von einer Erbengemeinschaft zwei Grundstücke an der H.-L.-Straße in G.; auf einem der beiden ließen die Parteien in den Jahren 1966 bis 1968 ein Mehrfamilienhaus erbauen, in dem sich danach auch die Ehewohnung befand. Durch einen notariellen Vertrag vom 21. November 1973 vereinbarten die Parteien für die weitere Dauer der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft und bestimmten, daß alles vorhandene und noch zu erwerbende Vermögen Gesamtgut werden und gemeinschaftlich verwaltet werden solle.
Nach der Scheidung beantragte der Ehemann zwecks Auseinandersetzung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung der genannten Grundstücke. Die Ehefrau erklärte daraufhin durch Anwaltschreiben vom 27. Januar 1983, daß sie diese von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke gegen Wertersatz übernehme (§ 1477 Abs. 2 BGB); außerdem beanspruchte sie, daß ihr der Wert dessen zurückerstattet werde, was sie in die Gütergemeinschaft eingebracht habe (§ 1478 Abs. 1 BGB); zum Ausgleich des Wertzuwachses der Grundstücke während des Bestehens der Gütergemeinschaft erbot sie sich zur Zahlung von 20.000 DM. Der Ehemann beharrte auf der Fortsetzung der vom Versteigerungsgericht einstweilen eingestellten Zwangsversteigerung. Er forderte die hälftige Beteiligung an dem während der Ehe geschaffenen Vermögen der Parteien mit der Begründung, daß er mit den Gewinnen seines Unternehmens den Erwerb der Grundstücke K.straße und H.-L.-Straße und die Baukosten sowohl für das Büro- und Werkstattgebäude (131.603,84 DM) wie für das Mehrfamilienhaus (197.476 DM) finanziert habe.
Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau beantragt, die Zwangsversteigerung der genannten Grundstücke für unzulässig zu erklären und den Ehemann zu verurteilen, sein "hälftiges Gesamthandseigentum" an den Grundstücken an sie Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000 DM zu übertragen. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat die Zwangsversteigerung nur bezüglich des Ackergrundstückes für unzulässig erklärt und den Ehemann verurteilt, dieses Grundstück an die Ehefrau aufzulassen und deren Eintragung als Alleineigentümerin zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Ehefrau entsprechend ihrem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag abgeändert: Es hat die vom Ehemann betriebene Zwangsversteigerung aller genannten Grundstücke für unzulässig erklärt und ihn verurteilt, "seinen Miteigentumsanteil an den Grundstücken" an die Ehefrau Zug um Zug gegen Zahlung von 64.700 DM zu übertragen. Die Anschlußberufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Ehemann weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Ehefrau beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen; mit ihrer Revision erstrebt sie außerdem, den von ihr Zug um Zug zu leistenden Betrag auf 32.350 DM herabzusetzen.
Entscheidungsgründe
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Ehemannes gegen den Teil des Berufungsurteils, durch den die von ihm betriebene Zwangsversteigerung der betroffenen Grundstücke für unzulässig erklärt worden ist.
1.
Die Auseinandersetzung der mit der Scheidung aus der aufgelösten Gütergemeinschaft entstandenen Liquidationsgemeinschaft am Gesamtgut erfolgt gemäß § 1474 BGB nach den §§ 1475 bis 1481 BGB. Das von der Ehefrau beanspruchte Übernahmerecht an den Grundstücken gemäß § 1477 Abs. 2 BGB stellt ein aus dem Grundbuch nicht ersichtliches, der Versteigerung entgegenstehendes Recht dar, das im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903/904).
2.
Das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB steht der Ehefrau zu. Sie war bei Begründung der Gütergemeinschaft Alleineigentümerin aller streitbefangenen Grundstücke. Das Oberlandesgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß sie die Grundstücke in die Gütergemeinschaft eingebracht hat und sie deshalb nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Ersatz des Wertes übernehmen, andererseits nach § 1478 BGB die Zurückerstattung des Einbringungswertes der Grundstücke verlangen und beide Rechte nebeneinander geltend machen kann.
Die Revision des Ehemannes vertritt demgegenüber die Meinung, bei der Bestimmung dessen, was in die Gütergemeinschaft eingebracht worden sei, komme es nicht auf die aus dem Grundbuch ersichtliche formale Eigentümerposition an, sondern auf die zwischen den Ehegatten bestehende "materielle Rechtslage". Daher habe sein Vortrag berücksichtigt werden müssen, wonach der Erwerb und die Bebauung der Grundstücke K.straße ... und H.-L.-Straße ... allein mit den von ihm gewerblich erwirtschafteten Mitteln finanziert worden sei. Die auf diese Weise geschaffenen Werte habe die Ehefrau materiell nicht eingebracht; das habe zur Folge, daß die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung zu erfolgen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Als "eingebracht" sind nach der Legaldefinition in § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Gegenstände anzusehen, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben. Damit kommt es allein auf die dingliche Rechtslage zum genannten Zeitpunkt an. Das Gesetz knüpft die Ausübung des Übernahmerechts an keine weiteren Voraussetzungen. Daran ist auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit festzuhalten. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Feststellungen über die Art und Weise, wie die Anschaffung oder Bebauung der Grundstücke finanziert worden ist, ob die dafür benötigten Mittel ganz oder teilweise vom Ehemann stammen und aus welchem Grund sie ggf. der Ehefrau zur Verfügung gestellt worden sind. Durch § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dem Ehegatten ein Gestaltungsrecht eingeräumt, das ihm ermöglichen soll, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Gegenstände die dingliche Rechtslage wieder herzustellen, die vor der Gütergemeinschaft bestanden hat. Damit soll er gerade verhindern können, daß nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt werden muß (§ 1477 Abs. 1 i.V. mit §§ 752, 753 BGB) und eingebrachte Grundstücke dabei im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden. Durch dieses Verständnis des Gesetzes wird der andere Ehegatte, der während der Ehe die Anschaffung oder die Wertverbesserung von erst später in eine Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögensgegenständen ermöglicht hat, nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt. Denn wegen der insoweit unter Umständen bestehenden Ansprüche (dazu unten unter II) bedarf es nicht der Veräußerung der Grundstücke. Es reicht aus, daß der Ehegatte die Erfüllung seiner Verpflichtung, das Eigentum an den eingebrachten Gegenständen aus dem Gesamtgut zu übertragen, solange verweigern kann, bis eine ihm gebührende Leistung bewirkt wird (§ 273 BGB).
3.
Die Ausübung eines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB durch die Ehefrau würde einer Zwangsversteigerung der in Frage stehenden Grundstücke allerdings nicht im Wege stehen, soweit diese Gegenstände im Liquidationsstadium anderweitig benötigt würden, etwa wenn sie versilbert werden müßten, damit Verbindlichkeiten des Gesamtgutes berichtigt werden könnten. Denn Gegenstand der Regelung in § 1477 BGB ist nur die Art und Weise der Teilung des Überschusses, mit der die Liquidation der Gütergemeinschaft regelmäßig abschließt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 a.a.O. S. 904/905).
Im vorliegenden Fall hat der Ehemann indessen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß auch nur eines der Grundstücke veräußert werden muß, um mit dem zu erwartenden Erlös Verbindlichkeiten des Gesamtgutes zu tilgen. Der Ehemann behauptet nicht, daß derartige Schulden gegenüber Dritten bestehen und er deshalb Gefahr laufe, dafür nach Maßgabe der §§ 1480, 1481 BGB persönlich zu haften, wenn die eingebrachten Grundstücke an die Ehefrau zurückübertragen werden. Er berühmt sich nur eigener Ansprüche, deren Berücksichtigung er erzwingen will. Dies rechtfertigt sein Versteigerungsverlangen jedoch nicht, denn der Ehemann wird als Gläubiger gegebenenfalls ausreichend dadurch gesichert, daß ihm wegen seiner Forderung ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
II.
Das Rechtsmittel des Ehemannes führt dagegen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Oberlandesgericht ihn verurteilt hat, "seinen Miteigentumsanteil an den Grundstücken" an die Ehefrau zum Alleineigentum Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 64.700 DM zu übertragen; die Revision der Ehefrau hat den gleichen Erfolg, soweit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen der zu zahlende Betrag auf mehr als 32.350 DM bemessen worden ist.
1.
Der in der Revisionsverhandlung von der Revision der Ehefrau vertretenen Auffassung, ihre Klage sei nicht auf die Zustimmung des Ehemannes zu einer abschließenden Auseinandersetzung des Gesamtgutes, sondern lediglich auf die Durchsetzung ihres Wertersatzanspruches (§ 1478 BGB) und ihres Übernahmerechtes (§ 1477 Abs. 2 BGB) unter Verrechnung des Anspruchs aus § 1478 BGB mit der Ersatzpflicht aus § 1477 Abs. 2 BGB gerichtet, kann nicht gefolgt werden. Wie das Klagevorbringen der Ehefrau und ihr in der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 1985 gestellter Antrag ergeben, soll der nach der vorbezeichneten Verrechnung verbleibende Rest des Gegenwertes der zu übernehmenden Grundstücke nicht an die Teilungsmasse entrichtet, sondern sogleich als Überschuß nach § 1477 Abs. 1 BGB zwischen den Parteien geteilt und zur Hälfte an den Ehemann als Auseinandersetzungsguthaben - das sie zuletzt mit 32.350 DM, hilfsweise mit 64.700 DM beziffert hat - ausgezahlt werden. Damit ist die Klage der Ehefrau zugleich auf Zustimmung zu einem entsprechenden Auseinandersetzungsplan gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 777 unter II).
2.
Daß das Berufungsgericht den Wert der zu übernehmenden Grundstücke nach dem 1. Januar 1983 bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden; denn es stand den Parteien frei (§ 1474 BGB), diesen Stichtag statt des an sich maßgeblichen Zeitpunkts der Übernahme zu wählen.
Die Höhe des danach mit (13.200 + 260.000 + 500.000 =) 773.200 DM ermittelten Wertersatzes ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie der gleichzeitig auf den 21. November 1973 als Einbringungswert gemäß § 1478 Abs. 3 BGB mit (13.000 + 252.900 + 442.600 =) 708.500 DM festgestellte Betrag. Die dabei angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung eines inflationsbereinigten Wertes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 333, 336, 338). Insoweit führt auch keine der beiden Revisionen einen Angriff. Rechnerisch richtig hat das Oberlandesgericht daraus auch für die Zeit des Bestehens der Gütergemeinschaft den Wertzuwachs des Gesamtgutes mit 64.700 DM entnommen.
3.
Die Revision der Ehefrau beanstandet mit Recht, daß der auf diese Weise ermittelte Differenzbetrag dem Ehemann zugesprochen worden ist. Er ist vielmehr an das Gesamtgut zu leisten und gebührt beiden Parteien zu gleichen Teilen (§ 1476 Abs. 1 BGB). Der Ehemann kann wegen des Wertzuwachses der Grundstücke während des Bestehens der Gütergemeinschaft daher nur 32.350 DM verlangen.
4.
Über diesen anteiligen Überschuß hinaus hat das Oberlandesgericht dem Ehemann einen Vermögensausgleich versagt. Dies hat es damit begründet, daß der Ehemann weder einen ihm gehörenden Gegenstand noch ein Recht in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, so daß ihm kein Rückerstattungsanspruch nach § 1478 Abs. 1 BGB zukomme; möglicherweise auf seine Kosten vorgenommene werterhöhende Veränderungen an den von der Ehefrau eingebrachten Grundstücken fielen nicht unter § 1478 Abs. 2 BGB; die Auffassung des Ehemannes, er habe einen auf einen familienrechtlichen Vertrag besonderer Art gestützten Ausgleichsanspruch in die Gütergemeinschaft eingebracht, hat das Berufungsgericht nicht zu teilen vermocht.
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die Beurteilung des Oberlandesgerichts wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.
a)
Es trifft zwar zu, daß der Ehemann keinen ihm gehörenden Gegenstand, insbesondere auch kein Vermögensrecht, in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Im Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Güterstandes, am 21. November 1973, war die Ehefrau durch die vom Ehemann behaupteten finanziellen Aufwendungen für die Anschaffung und die Bebauung der Grundstücke K.straße ... und H.-L.-Straße ... nicht ungerechtfertigt bereichert, denn nach seinem Vortrag diente der Einsatz dieser Mittel einerseits dem Ausbau einer Existenz zur Sicherung des Familienunterhalts und andererseits der Schaffung eines Familienwohnheimes, verbunden mit der Möglichkeit, durch Vermietung weitere Einnahmequellen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erschließen. Die Leistungen erfolgten daher nicht ohne Rechtsgrund; ebensowenig ist ein solcher durch das spätere Scheitern der Ehe nachträglich entfallen. Auch für die Annahme, daß zwischen den Parteien damals eine durch schlüssige Vereinbarung zustandegekommene Innengesellschaft bestanden haben könnte, fehlt es an ausreichenden Indizien, wenn, wie hier, ein Ehegatte seine durch Erwerbstätigkeit erzielten Mittel einsetzt, um die wirtschaftlichen Grundlagen für die eheliche Lebensgemeinschaft zu verbessern und ein in erster Linie für die Familie bestimmtes Wohnhaus errichten zu lassen (vgl. zu alledem BGHZ 31, 197, 201; 84, 361 ff.).
b)
Daraus folgt jedoch noch nicht, daß der Ehemann sich so behandeln lassen muß, als sei er vor Beginn der Gütergemeinschaft vermögenslos gewesen.
Hätten die Parteien am 21. November 1973 nicht die Gütergemeinschaft vereinbart, sondern wäre ihre Ehe zu diesem Zeitpunkt geschieden worden, wäre unter Zugrundelegung des vom Ehemann vorgetragenen Sachverhalts trotz der bestehenden Gütertrennung ein angemessener Ausgleich zugunsten des Ehemannes in Betracht gekommen. Denn bei Zuwendungen in der von ihm behaupteten Größenordnung von erheblich über 300.000 DM zum Erwerb und zur Bebauung von Grundstücken während der Ehe handelte es sich nicht um eine Schenkung an die Ehefrau. Es entspricht vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß derartige Zuwendungen einen Schuldgrund eigener Art besitzen, weil sie durch die besonderen Verhältnisse der Ehe veranlaßt und inhaltlich bestimmt worden sind. Im Scheitern der Ehe liegt in solchen Fällen regelmäßig ein Wegfall der für die familienrechtliche Zuwendung maßgebenden Geschäftsgrundlage. Das hat zur Folge, daß geprüft werden muß, ob die veränderte Lage eine Anpassung der Vermögensverhältnisse nach § 242 BGB notwendig macht. Dies wird in Betracht kommen, wenn die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung zu einer dem benachteiligten Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Verteilung der während der Ehe gemeinsam geschaffenen Vermögenswerte führen würde (vgl. BGHZ 82, 227, 236 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]/237; 84, 361, 368 f. m.w.N. und zur älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Johannsen WM 1978, 502, 509). Ausnahmsweise kann in solchen Fällen sogar ein Anspruch auf Übertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück in Betracht kommen (vgl. BGHZ 68, 299, 304).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Jahre 1973 - nachdem der Ehemann die Kleiderfabrikation aufgegeben hatte und Rentner geworden war - die Gütergemeinschaft vereinbart. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, daß zu dieser Zeit außer dem teilweise bebauten Grundbesitz der Ehefrau keine Gegenstände von erheblichem Wert in die Gütergemeinschaft eingebracht worden sind. Wenn die Parteien dennoch diesen Güterstand vereinbart haben, liegt darin ein deutliches Anzeichen dafür, daß sie damals selbst davon ausgegangen sind, den während der vorangegangenen Ehezeit vom Ehemann geleisteten Beiträgen zur Vermögensbildung entspreche seine Beteiligung an dem von der Ehefrau erworbenen und durch die Baumaßnahmen im Wert gesteigerten Grundbesitz. Für eine Änderung der auf diese Weise geschaffenen Vermögenszuordnung bestände unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Anlaß, solange sie trotz Scheiterns der Ehe fortwirken würde und demgemäß beide Parteien bei der Liquidation des Gesamtgutes an der Substanz ihres Vermögens einen entsprechenden Anteil behielten. Dadurch, daß die Ehefrau den Wert dessen zurückerstattet verlangt, was sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, ist diese Voraussetzung jedoch entfallen. Zusammen mit dem (begründeten) Verlangen, die eingebrachten Grundstücke wieder zu übernehmen, stellt die Ehefrau - abgesehen von dem Ausgleich des während der Dauer der Gütergemeinschaft eingetretenen Wertzuwachses - praktisch die vermögensrechtliche Zuordnung wieder her, die (1973) vor Begründung der Gütergemeinschaft bestanden hat. Im Hinblick auf diese nach Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten und nach einer Übertragung der Grundstücke auf die Ehefrau entstehende Rechtslage kann der Ehemann jedoch in ähnlicher Weise gemäß § 242 BGB die Berücksichtigung seiner finanziellen Beiträge zur Vermögensbildung beanspruchen, als wenn es zur Vereinbarung der Gütergemeinschaft überhaupt nicht gekommen wäre. Der Ehemann kann beanspruchen, daß dem Ausgleichsbedürfnis, das 1973 durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft befriedigt zu sein schien, nunmehr - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung und der eingetretenen Lage - auf anderem Wege noch Rechnung getragen wird. Die Ehefrau kann sich nach der Ausübung der Rechte aus den §§ 1477 Abs. 2, 1478 BGB gegenüber dem Anpassungsverlangen des Ehemannes nicht mehr darauf berufen, seinem Anteil an der gemeinschaftlichen Wertschaffung während der Ehe sei schon 1973 durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft genügt worden.
Das Oberlandesgericht hätte daher prüfen müssen, ob und in welchem Umfang Leistungen des Ehemannes vor dem 21. November 1973 zur Anschaffung oder Werterhöhung der in Frage stehenden Grundstücke erfolgt sind und inwieweit sie gemäß § 242 BGB jetzt noch einen Vermögensausgleich angemessen erscheinen lassen.
5.
Das angefochtene Urteil kann danach in dem dargelegten Umfang keinen Bestand behalten. Der Senat kann auch nicht selbst entscheiden, denn zu dem bestritenen Vorbringen des Ehemannes zu seinen finanziellen Leistungen fehlen bisher tatrichterliche Feststellungen. Durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu den im Revisionsverfahren hervorgetretenen rechtlichen Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen. Sodann ist es eine tatrichterliche Aufgabe zu prüfen, ob und inwieweit eine Anpassung geboten erscheint. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, daß nicht alle finanziellen Leistungen des Ehemannes als ausgleichsbedürftige familienrechtliche Zuwendung eigener Art in Betracht kommen, denn auch die Ehefrau hat im Rahmen ihrer Aufgaben in der Ehe zu deren Verwirklichung und damit auch zur Vermögensbildung beigetragen. Von Bedeutung könnte auch sein, inwieweit der Ehemann während des Bestehens der Gütergemeinschaft Vorteile daraus gezogen hat.
Krohn
Macke
Zysk
Nonnenkamp