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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1986, Az.: 1 StR 497/86

Erforderlichkeit der Einziehung einer sichergestellten großen Menge Haschisch wenn die Rückgabe an den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet; Berücksichtigung der Einziehung sichergestellten Rauschgiftes als wirtschaftlicher Schaden bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1986
Aktenzeichen
1 StR 497/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 24.04.1986

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessgegner

Ralf Horst L. aus N., dort geboren am ... 1958

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath,
Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24. April 1986 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die am 5. November 1985 bei dem Angeklagten L. sichergestellten beiden Beutel mit je etwa 10 kg Haschisch eingezogen werden.

Von der Erhebung von Kosten für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird abgesehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat - wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 25) ergibt - versehentlich unterlassen, das am 5. November 1985 bei diesem Angeklagten und dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten R.-R. sichergestellte Rauschgift einzuziehen. Der Mitangeklagte R.-R. hat inzwischen auf Rückgabe des Rauschgifts verzichtet.

2

Der Nachholung der Einziehung bezüglich des Angeklagten L. dient die auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

3

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Nach den Feststellungen (UA S. 12/13) wurden am 5. November 1985 drei Beutel mit jeweils rund 10 kg - insgesamt 29,2 kg - Haschisch sichergestellt, die der Angeklagte und R.-R. einem Scheinaufkäufer der Polizei übergeben wollten. Zwei der Beutel stammten aus Beständen des Angeklagten L., der dritte aus einem Depot des Mitangeklagten R.-R..

5

Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes stellt einen Verstoß gegen § 33 BtMG dar; die sichergestellte große Menge Haschisch würde bei Rückgabe an den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Der Senat kann den Sachmangel auf Grund der getroffenen Urteilsfeststellungen selbst beheben.

6

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht einer Anordnung der unterbliebenen Einziehung durch das Revisionsgericht nicht generell entgegen, daß diese Maßnahme - wie hier - in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist; das Revisionsgericht kann vielmehr ausnahmsweise auch bei dieser Sachlage selbst entscheiden, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, daß die beschlagnahmten Sachen wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.). Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767;  1984, 241;  NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). Insoweit ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch keine Bedenken, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten L. ausdrücklich den "erheblichen wirtschaftlichen Schaden", den dieser durch die Sicherstellung der von ihm beigesteuerten 20 kg Haschisch erlitten hat, strafmildernd ins Gewicht fallen lassen (UA S. 23).

7

Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin ergänzt, daß das bei dem Angeklagten L. sichergestellte Rauschgift eingezogen wird. Einer Einziehung der aus dem Bestand des Mitangeklagten R.-R. stammenden weiteren 10 kg Haschisch bedurfte es nicht, da er bereits wirksam auf Rückgabe verzichtet hat.

8

Von der Erhebung der Kosten für die Revision der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 8 GKG abgesehen worden, weil sie durch ein offenbares Versehen des Tatgerichts verursacht worden ist.

Schauenburg
Kuhn
Maul
Granderath
Schimansky