Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1986, Az.: AnwZ (B) 26/86
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Beseitigung des Hindernisses; Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost; Analoge Anwendung des allgemeinen Rechtsgedanken des § 236 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1986
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 26/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof,
Senat für Anwaltssachen,
am 29. September 1986
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa
sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 3. September 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 14. März 1986, der dem Antragsteller am 15. April 1986 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 30. April 1986 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 29. April 1986, einem Dienstag. Die am 30. April 1986 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 4. und 18. Juni 1986 hingewiesen.
Der Antragsteller hat die Rechtsmittelschrift ausweislich des Poststempels am 28. April 1986 bei dem Postamt aufgegeben. Es kann auf sich beruhen, ob er darauf vertrauen konnte, daß die Rechtsmittelschrift noch am 29. April 1986 bei dem Ehrengerichtshof eingehen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Zwar dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger bei Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht zugerechnet werden. Die Wiedereinsetzung würde hier aber aus einem anderen Grund scheitern. Sie setzt nach § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG einen Antrag voraus, der innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 24; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., § 22 Rdn. 31 und 34). Zwar spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechtsentwicklung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z.B. § 60 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 2 VwVfG, § 56 Abs. 2 FGO, § 45 Abs. 2 StPO) seinen Niederschlag gefunden hat. Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 33/83; vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 12/86 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 15/86). Sie bedarf auch hier nicht der Entscheidung. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der Vorsitzende des Anwaltssenats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 4. und 18. Juni 1986 auf die Bedenken hingewiesen, die gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen. Ein solcher Hinweis, der auch im Schrifttum für geboten erachtet wird (vgl. Jansen, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. Rdn. 32), entspricht der ständigen Übung des Senats. Er gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinem Willen, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen, Ausdruck zu geben (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, § 236 Anm. 5 A). Wenn es hierfür nach § 236 Abs. 2 ZPO auch keines Antrags bedarf, so kann der Beschwerdeführer der Mitteilung des Senatsvorsitzenden doch entnehmen, daß das Rechtsmittelgericht einen Ausdruck seines Willens erwartet, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen. Läßt es der Beschwerdeführer an einer solchen Erklärung innerhalb der für einen Antrag bestimmten Frist fehlen und sieht er - wie hier - entgegen seiner Ankündigung auch davon ab, sein Rechtsmittel zu begründen, so ist davon auszugehen, daß ihm der Wille zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens fehlt. In diesem Fall ist das pflichtgemäße Ermessen, dessen Ausübung § 236 Abs. 2 ZPO - findet er analoge Anwendung - vorsieht, dahin auszuüben, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu verneinen sind.
Da die sofortige Beschwerde hiernach als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGHZ 44, 25; Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 15/86 m.w.N.).
Gribbohm
Jähnke
Lepa
Schaefer
Weise
Paepcke