Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1986, Az.: IX ZR 46/86
Eklärungspflicht; Forderungspfändung ; Haftungsbumfang des Drittschuldners; Haftungsbeschränkung des Drittschuldners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1986
- Aktenzeichen
- IX ZR 46/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 98, 291 - 295
- JR 1987, 197
- JZ 1987, 47
- JZ 1987, 46-47
- MDR 1987, 138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 126 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1986, 1422-1423
Amtlicher Leitsatz
1. Erfüllt der Drittschuldner die ihm in § 840 I ZPO auferlegte Erklärungspflicht schuldhaft nicht, beschränkt sich seine für diesen Fall in § 840 II 2 ZPO bestimmte Haftung ausschließlich auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluß verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen.
2. Erfüllt der Drittschuldner durch die Verletzung seiner Erklärungspflicht zugleich den Tatbestand des § 826 BGB, bestimmt sich der Umfang seiner Haftung nach dieser Vorschrift.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie als Drittschuldnerin die nach § 840 Abs. 1 ZPO verlangte Erklärung vorsätzlich falsch abgegeben habe.
Die Klägerin erwirkte am 19. Juli 1983 gegen M. und gegen Hans Sch. als Gesamtschuldner ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 16 020,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1983 und der Kosten des Rechtsstreits. Die ihr zu erstattenden Kosten wurden durch Beschluß vom 6. September 1983 auf 1 714,15 DM und 4 % Zinsen seit dem 8. August 1983 festgesetzt. Beide Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.
Die Klägerin entschloß sich, aus dem Versäumnisurteil, das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden war, gegen M. vorzugehen. Gegen Hans Sch. erwirkte sie aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. Mai 1984. Durch diesen wurden wegen der festgesetzten sowie der Antrags- und Gerichtskosten die angeblichen gegenwärtigen, künftigen und bedingten Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Gehalt aus seinem Angestelltenverhältnis gegen die beklagte Firma Sch. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Sch. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Hans Sch. (Schuldner) und Doris Sch. (Ehefrau des Schuldners), gepfändet und in Höhe des gepfändeten Betrages der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Der Beschluß wurde am 9. Mai 1984 der Drittschuldnerin mit dem Verlangen zugestellt, sich nach § 840 Abs. 1 ZPO zu erklären. Sie gab am 14. Mai 1984 die für sie von der Geschäftsführerin Doris Sch. unterzeichnete Erklärung ab, Zahlung könne nicht geleistet werden; andere Personen machten Ansprüche an die Forderung, weil das Gehalt von Hans Sch. in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages an Doris Sch. zur Sicherung gewährter Darlehen abgetreten worden sei.
Die Klägerin erhob gegen Doris Sch. Anfechtungsklage. In jenem Rechtsstreit stellte sich heraus, daß diese Rechte aus der Abtretung nicht geltend gemacht hatte, mit ihrem Einverständnis die Gehaltszahlungen der Drittschuldnerin vielmehr weiterhin an Hans Sch. erfolgt waren. Die Drittschuldnerin räumte ein, wegen Unrichtigkeit ihrer Erklärung, die sie auf ein mögliches Mißverständnis in der Beratung durch ihren Steuerberater und durch ihren Rechtsanwalt zurückführte, der Klägerin zum Ersatz des in der Nichtabführung des gepfändeten Betrages liegenden Schadens verpflichtet zu sein, und zahlte den dazu erforderlichen Betrag. Dem Verlangen der Klägerin nach Schadensersatz auch wegen der ihr aufgrund des Versäumnisurteils gegen Hans Sch. zustehenden Klageforderung kam die Firma Sch. GmbH & Co. KG nicht nach. Eine deswegen am 9. April 1985 vorgenommene Pfändung seiner Gehaltsforderung blieb erfolglos.
Die Klägerin macht geltend, die Firma Sch. GmbH & Co. KG sei ihr in Höhe der Klageforderung aus dem Versäumnisurteil zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe durch die entgegen ihrer Verpflichtung als Drittschuldnerin unrichtig abgegebene Erklärung verhindert, daß die Gehaltsforderung des Schuldners Hans Sch. bereits im Mai 1984 aus dem Versäumnisurteil gepfändet worden sei. Der in der Zeit von Juni 1984 bis März 1985 andernfalls abzuführende pfändbare Teil von dessen Arbeitseinkommen hätte ausgereicht, die Forderung zu erfüllen.
Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Die zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat auf Verlangen des Gläubigers der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Dabei handelt es sich, wie der Senat in seinem Urteil BGHZ 91, 126 im einzelnen ausgeführt hat, um eine nicht einklagbare Obliegenheit des Drittschuldners, den Pfändungsgläubiger darüber zu unterrichten, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt werde oder Dritten zustehe, oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen sei. Erfüllt der Drittschuldner diese Verpflichtung schuldhaft (vgl. BGHZ 79, 275, 277) [BGH 28.01.1981 - VIII ZR 1/80] nicht, haftet er dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Beklagten als Drittschuldnerin abgegebene Erklärung in ihrem ersten Teil falsch war. Den auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch verneint es mit der Erwägung, daß der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit begehrt, durch den Normzweck dieser Vorschrift nicht erfaßt werde. Die in § 840 Abs. 1 ZPO begründete und für den Fall der Nichterfüllung in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Haftung auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens bewehrte Obliegenheit diene ausschließlich dem Interesse des Pfändungsgläubigers an der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzung der gepfändeten Forderung, auf die allein die Auskunftslast sich beziehe. Daraus folge, daß der Drittschuldner bei falscher Auskunftserteilung dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch nur solche Nachteile ersetzen müsse, die ihren Grund darin hätten, daß er gerade mit der gepfändeten Forderung ausgefallen sei. Schäden, die dem Gläubiger entstanden seien, weil er im Hinblick auf eine unrichtige Auskunft weitere Dispositionen in seinem Vermögen getroffen oder unterlassen habe, zählten nicht zu den Nachteilen, vor denen § 840 ZPO den Pfändungsgläubiger schützen wolle.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Durch die in § 840 ZPO im Interesse des Pfändungsgläubigers getroffene gesetzliche Regelung soll unter geringstmöglicher Belastung des Drittschuldners seine Entscheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen solle oder nicht. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen ist dem an den Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dessen Schuldner im allgemeinen nicht beteiligten Drittschuldner (vgl. BGHZ 69, 328, 331) die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung auferlegt. Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte (vgl. BGH aaO 333), der sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete angebliche Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären hatte. Eine Verpflichtung auf Ersatz auch anderer Schäden als der durch den Entschluß des Gläubigers verursachten, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (so auch LG Detmold ZIP 1980, 1080; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 840 Anm. 2 b).
2. Eine weitergehende Haftung des Drittschuldners kann auch nicht auf dem Wege über § 823 Abs. 2 BGB erreicht werden, der keinen weitergehenden Anspruch gewährt als den für die Verletzung des Schutzgesetzes (§ 840 ZPO) bestimmten.
II. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint das Berufungsgericht, weil nach ihrem unbestrittenen Vorbringen, sie habe die Drittschuldnererklärung nach Einholung anwaltlichen Rates abgegeben, ein vorsätzliches Handeln der für sie tätig gewordenen Geschäftsführerin ausscheide.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).