Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1986, Az.: 4 StR 496/86
Unzulässigkeit einer Revision mangels Formwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 29.04.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1987, 36
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Redaktioneller Leitsatz
Um einen Revisionsantrag in revisionsrechtlich verwertbarer Form aus sich heraus verständlich anzubringen, reicht es nicht aus, wenn eine Fotokopie eines Teils des Hauptverhandlungsprotokoll ohne Zusammenhang in die Revisonsbegründung eingefügt wird. Es muß vielmehr eine Mitteilung über die gestellten Beweisanträge und die dazu ergangenen Entscheidungen und eine Darlegung über die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidungen erfolgen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. September 1986
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die von Rechtsanwalt Dr. G. erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Die einen Verfahrensmangel begründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden; denn der Revisionsvortrag ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen könnte. Dazu reichte eine zusammenhanglos in die Revisionsbegründung eingefügte Ablichtung eines Teils des Hauptverhandlungsprotokolls und weiterer Schriftstücke nicht aus; vielmehr hätte der Revisionsführer jeweils im einzelnen die gestellten Beweisanträge und die dazu ergangene Entscheidung des Gerichts mitteilen und darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Entscheidung fehlerhaft sei. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. Juli 1986 - 4 StR 257/86). Im übrigen wären - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - die Rügen aber auch unbegründet.
Auf einem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kann das Urteil hier nicht beruhen (vgl. KK § 265 StPO Rdn. 33).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich,
Laufhütte,
Goydke,
Meyer-Goßner