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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1986, Az.: 3 StR 214/86

Abgrenzung zwischen Betrug und Subventionsbetrug; Annahme eines Betrugsversuch mangels Versuchsstrafbarkeit eines Subventionsbetrugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1986
Aktenzeichen
3 StR 214/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 25.11.1985

Fundstelle

  • wistra 1987, 23

Verfahrensgegenstand

Subventionsbetrug

Amtlicher Leitsatz

Die Straflosigkeit des versuchten Subventionsbetruges hindert nicht die Verurteilung wegen versuchten Betruges.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer sowie
des Generalbundesanwalts und
zu Ziff. 1 und 3 auf dessen Antrag
am 17. September 1986
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. L. wird vorläufig eingestellt, soweit dieser wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs (B III der Urteilsgründe) verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1, 2 StPO).

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit dem Angeklagten Dr. L. Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist;

    2. b)

      soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. L. wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs sowie wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten E. wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten Dr. L. erledigt sich, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet, durch die dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechende vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1, 2 StPO.

3

Im übrigen ist die Revision dieses Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zur Verurteilung wegen fortgesetzten Subventionsbetruges in den Fällen der von den Angeklagten erreichten Auszahlung von Erstattungsbeträgen für die Ausfuhr von Maisgrieß sei lediglich bemerkt: Das Landgericht hat die Fälle, in denen die von den Angeklagten als möglicherweise falsch angenommenen subventionserheblichen Tatsachen in Wahrheit zutrafen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Strafbarkeit des versuchten Betruges in diese Verurteilung miteinbezogen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß dann, wenn die Voraussetzungen einer Bestrafung wegen Betrugsversuchs erfüllt sind, nicht wegen fehlender Versuchsstrafbarkeit des - dem § 263 StGB grundsätzlich vorgehenden - Subventionsbetruges eine Strafbarkeitslücke entsteht, weil - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - der Gesetzgeber den Subventionsbetrüger in solchen Fällen nicht privilegieren wollte (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 37. Aufl. Rdn. 39; Lackner, StGB 16. Aufl. Anm. 10; LK-Tiedemann 10. Aufl. Rdn. 134; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB 22. Aufl. Rdn. 87, je zu § 264 StGB und mit weiteren Hinweisen).

4

Daß die Verurteilung wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs sich für den Angeklagten Dr. L. nachteilig auf die wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hätte, läßt sich nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ausschließen.

5

Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs sowie der Gesamtfreiheitsstrafe ist über die Frage, ob hinsichtlich der verbleibenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) vorliegen, neu zu befinden. Dabei wird zu bedenken sein, daß jedenfalls der Umstand, daß der Angeklagte sich nicht in einer unausweichlichen Konfliktslage befand (UA S. 118/119) und daß Gegenstand seiner Verurteilung eine Wirtschaftsstraftat ist, einer Strafaussetzung nicht ohne weiteres entgegensteht.

6

Soweit sich die Revision des Angeklagten E. gegen den Schuldspruch sowie gegen die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die einjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs im Falle der Ausfuhr von Futtermitteln nach Großbritannien nicht bestehen bleiben.

7

Bei der Zumessung dieser Strafe hat das Landgericht "die Verstrickung Dr. L. in die Tat" für den Angeklagten E. straferschwerend bewertet (UA S. 113). Dabei stellt es ersichtlich auf seine Feststellung ab, wonach Dr. L. die erstattungsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Kartoffelscheiben nicht geprüft, sondern sich auf den Angeklagten E. verlassen habe, der "ohne Skrupel bereit war, sich bei der Erlangung von Subventionen zum Vorteil der DGV über zahlrechtliche (gemeint offenbar: erstattungsrechtliche) Bestimmungen hinweg zu sehen" (gemeint offenbar: hinwegzusetzen; UA S. 57). Bei der bezeichneten Strafzumessungserwägung hat es aber übersehen, daß es von einer Gutgläubigkeit Dr. L. nur zu dessen Gunsten ausgeht, weil sie nicht zu widerlegen ist (UA S. 85/86). Die damit unbewiesene Annahme, der Angeklagte E. habe den gutgläubigen Dr. L. in die Tat verstrickt, durfte es nicht zu Lasten des Angeklagten E. verwerten.

8

Andere Feststellungen, die sich als eine diesem Angeklagten vorwerfbare Verstrickung des Dr. L. in die Tat darstellten, enthält das Urteil nicht. Dafür, daß etwa der Geschäftsführer Dr. L. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Stellvertreter E. gestanden habe oder daß dieser sonst in einer Weise auf Dr. L. eingewirkt hätte, die als Verstrickung im Sinne eines Hineinziehens dieses Angeklagten in die Straftat gekennzeichnet zu werden verdiente, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.

9

Die nach allem unzulässige Strafzumessungserwägung führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten E. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr.

10

Der Klarstellung bedarf, daß der Angeklagte Esch sich in den Fällen des Futtermittelexports - entgegen den Ausführungen UA S. 105 - eines fortgesetzten vorsätzlichen Subventionsbetrugs nicht in 44, sondern wie sich aus den Feststellungen UA S. 58 ergibt, lediglich in 34 Einzelfällen schuldig gemacht hat. Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen -und ersichtlich ist die Strafkammer bei ihren Feststellungen (vgl. UA S. 58) auch davon ausgegangen - daß dem Angeklagten Esch, der sich um die Beschaffung der für die Futtermittel verwendeten Rohstoffe selbst kümmerte (UA S. 56/57), der Inhalt der jeweiligen Mischung auch im einzelnen bekannt war, daß also in den zehn Fällen, in denen die nach Großbritannien verschifften Futtermittelpartien keine Süßkartoffelscheiben enthielten, auch bei ihm kein auf unberechtigte Erstattung von Ausgleichsbeträgen gerichteter Vorsatz vorlag. Dies wird auch bei der Neufestsetzung der für diesen Subventionsbetrug des Angeklagten E. auszuwerfenden Strafe zu beachten sein.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter