Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1986, Az.: VI ZR 159/85
Verkehrsunfall; Haftungsanteil; Defekte Bremsanlage; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 159/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Sofern eine Begegnungskollision auf verschiedene Ursachen zurückgeht, sind die Haftungsanteile der Beteiligten abzuwägen.
Die dem Versicherungsnehmer obliegende Beweislast liegt bei Direktklage gem. § 3 Nr. 1 PflVG beim Geschädigten, wenn er vorbringt, daß sein gefahrerhöhendes Verhalten (hier: Fahren trotz defekter Bremsanlage) keinerlei Einfluß auf Eintritt und Umfang der Versicherungsleistung hat.