Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1986, Az.: 4 StR 457/86
Doppelte Verwertung des Tatbestandsmerkmals des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 15.04.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Uwe H. aus G., geboren am ... 1958 in M.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 16. September 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. April 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Zwar sind die Darlegungen der Strafkammer zur Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit und zur Ablehnung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB rechtsfehlerfrei. Das gilt aber nicht für die Erwägungen zur Bemessung der Strafhöhe. Das Landgericht hat "in erheblichem Umfang strafschärfend ... den unbedingten Vernichtungswillen des Angeklagten berücksichtigt, der der Frau B., als er diese mit großer Kraft würgte, keine Chance zum Überleben ließ" (UA 21). Damit hat es das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet und gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, daß sich dieser sachlichrechtliche Fehler auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Hürxthal
Knoblich
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