Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.1986, Az.: 2 StR 455/86

Nichtbelehrung der Ehefrau eines Angeklagten über ihr Eidesverweigerungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1986
Aktenzeichen
2 StR 455/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 05.09.1985

Fundstellen

  • NStZ 1987, 84
  • StV 1987, 2-3

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Redaktioneller Leitsatz

Wenn eine Zeugin vereidigt wurde und ihrer Aussage nach Ermessen des Gerichts großes Gewicht zukommt, darf das Urteil auf der unterlassenen Belehrung dieser Zeugin über ihr Eidesverweigerungsrecht basieren. Jedoch muß die Aussage nicht ausdrücklich als vereidigte gewertet worden sein.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. September 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Die Strafkammer hat die damalige Ehefrau des Angeklagten nach Belehrung gem. § 52 StPO als Zeugin vernommen. Sie wurde nach einem entsprechenden Beschluß des Gerichts auf ihre Aussage vereidigt, ohne vorher gemäß § 63 StPOüber ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.

3

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.

4

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgte aufgrund der Feststellung, er habe für das Abholen einer Tasche einen Betrag von 5.000 DM erhalten sollen. Diese Feststellung stützt das Landgericht wiederum auf Angaben des Zeugen A., zu denen die Strafkammer u.a. ausführt:

"Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen A., die in ihrem wesentlichen Kern nach Bewertung der vorhandenen Beweismittel nicht erschüttert werden konnte, erfährt durch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Sabine F., eine wesentliche und entscheidende Stütze. Die Zeugin Sabine F. hat trotz der bestehenden schwierigen familiären Spannungen in einer für die Kammer beeindruckend sachlichen Art ausgesagt."

5

Hieraus ergibt sich zunächst, daß der Aussage der Zeugin erhebliche Bedeutung beigemessen wurde. Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß die Eidesleistung die Entscheidung der Strafkammer mitbeeinflußt hat. Das Landgericht hatte von der Möglichkeit, gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung der Zeugin abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. In den Urteilsgründen wird zwar nicht besonders erwähnt, daß die Zeugin ihre Aussage beschworen hat; das Landgericht unterscheidet bei der Würdigung der Zeugenaussagen generell nicht zwischen eidlichen und uneidlichen Angaben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es der Eidesleistung grundsätzlich keine Bedeutung beigemessen hat. Anhaltspunkte dafür, daß die eidliche Aussage der Ehefrau des Angeklagten wegen des genannten Fehlers nur als uneidliche gewertet wurde, sind ebenfalls nicht vorhanden.

6

Nach allem ist das Urteil aufzuheben.

7

Sollte der neu entscheidende Tatrichter die gleichen Feststellungen treffen und wieder zu der Überzeugung gelangen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, in der fraglichen Tasche befinde sich Rauschgift, so wird er zur Frage der Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1986 - 2 StR 201/86 zu berücksichtigen haben.

8

Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird auch die Frage der Strafaussetzung ausführlicher zu erörtern sein (vgl. Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1986 S. 153, 159).

Müller
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer