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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1986, Az.: 3 StR 292/86

Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ; Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit fortgesetztem Siegelbruch ; Abänderung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.1986
Aktenzeichen
3 StR 292/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 22.01.1986

Fundstellen

  • StV 1987, 443
  • wistra 1987, 30

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßiger Schmuggel u.a.

Prozessgegner

1. Außenhandelskaufmann Heinz-Jürgen K. aus H. geboren am ... 1950 in O.

2. Kraftfahrer Wolfgang Q. aus H.-D., geboren am ... 1954 in H.

Amtlicher Leitsatz

Der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Schulte in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. für den Angeklagten Kreuz,
Rechtsanwalt ... aus H. für den Angeklagten Q. als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Kreuz wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 1986, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig ist.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten Q. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit fortgesetztem Siegelbruch zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar K. zu zwei Jahren und Q. zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; Q. erhebt darüber hinaus die Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben, abgesehen von einer Änderung des den Angeklagten K. betreffenden Schuldspruchs, keinen Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten K. wendet sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel und gegen deren Bewertung als besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO.

3

1.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Verkürzung von Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Kaffeesteuer) hat mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung Bestand.

4

a)

Das Landgericht hat möglicherweise verkannt, daß der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO; vgl. BGHSt 32, 95, 96) auf den Gehilfen nur anwendbar ist, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht äußert sich in den Urteilsgründen nicht zu der Frage, ob dies bei dem Angeklagten K. der Fall ist. Auch den Feststellungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob er sich durch seine Tatbeteiligung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer hat verschaffen wollen. Er hat durch seinen Tatbeitrag zwar längere Zeit erhebliche Einnahmen gehabt. Für die erste Schmuggelfahrt erhielt er 3.500 DM als Vergütung; anschließend bezog er bei der zu Schmuggelzwecken gegründeten M. GmbH "offiziell" 2.000 DM, tatsächlich aber 4.000 DM Lohn monatlich (UA S. 33, 39, 59). Er hat aber von Anfang an Verbindung zur Kriminalpolizei, zu Zolldienststellen und zur Staatsanwaltschaft unterhalten und ihnen Hinweise gegeben, die zu Ermittlungen und schließlich zur Aufdeckung der Tat führten (UA S. 30, 37, 38, 42, 43, 60 f.). Schon bei der ersten Fahrt beabsichtigte er, das illegale Geschäft "auffliegen" zu lassen (UA S. 36). Danach bleibt zweifelhaft, ob er die Absicht hatte, sich durch seine Mitwirkung eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Der Senat hat das Urteil demgemäß geändert, indem er den Angeklagten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung für schuldig erkannt hat. Die Änderung ergibt sich aus § 28 Abs. 2 StGB, weil die Gewerbsmäßigkeit bei der Eingangsabgabenhinterziehung (§ 373 Abs. 1 AO) als besonderes persönliches Merkmal die Strafe im Verhältnis zu der Strafe schärft, die § 370 Abs. 1 AO androht (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 370/79; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 28 Rdn. 9; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 373 Rdn. 15; Franzen in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 373 Rdn. 14; Kohlmann, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 373 Rdn. 15; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 373 Anm. 3; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 28 Rdn. 14 und 23).

5

b)

Die weitergehenden Angriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch gehen fehl. Mit den Ausführungen, er habe trotz seiner nicht unerheblichen eigenen Tatbeteiligung den Taterfolg "letztlich" nicht herbeiführen wollen, entfernt sich die Revision von den im Urteil getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte hat die Behörden nicht im voraus über die einzelnen Fahrten unterrichtet. Der Erfolg der Eingangsabgabenverkürzung, den er durch sein Verhalten jeweils eigenhändig unmittelbar mitbewirkte, trat in den einzelnen Fällen also nicht wider Erwarten ein. Auch war ihm der zu erwartende Gewinn bei der Mitwirkung an den Straftaten willkommen (UA S. 44). Unter diesen Umständen stehen seine Hoffnung, dem illegalen Geschäft möge - irgendwann - ein Ende bereitet werden (UA S. 36 f.), und seine Befürchtung, bei Bekanntwerden seiner Kontakte zur Zollfahndung Schaden an Leib und Seele zu nehmen (UA S. 44), der Annahme des Gehilfenvorsatzes bei ihm und damit der rechtlichen Würdigung der von ihm geleisteten Unterstützung als Beihilfe nicht entgegen. Denn der Beihilfe kann sich auch schuldig machen, wer der Haupttat, die er fördert, innerlich ablehnend gegenübersteht.

6

2.

Der Strafausspruch wird von dem dargelegten Rechtsfehler (s.o. la) nicht berührt. Denn das Landgericht hat die Beihilfe des Angeklagten K. als besonders schweren Fall der Eingangsabgabenverkürzung (ersichtlich außerhalb der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO) gewertet und dementsprechend die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 StGB gemilderten schärferen Strafrahmen jener Vorschrift entnommen (UA S. 72 f., 75 f.). Bei dieser Wertung hat es rechtsfehlerfrei insbesondere auf Art und Umfang des erwiesenen Tatbeitrags abgestellt (UA S. 72 f.). Es hat sich dabei nicht etwa allein (vgl. BGHSt 32, 95, 96 a.E.) oder mit auf eine Annahme des Inhalts gestützt, der Angeklagte selbst habe gewerbsmäßig gehandelt. Dieser Gesichtspunkt hat vielmehr weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafbemessung eine Rolle gespielt (UA S. 75).

7

Was die Revision im übrigen gegen die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe vorbringt, läuft im Ergebnis auf eine eigene, vom festgestellten Sachverhalt abweichende Wertung hinaus, mit der sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Das Landgericht hat bei der erforderlichen Gesamtwürdigung (UA S. 73) zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hat und es ohne ihn zur Überführung der Täter nicht gekommen wäre.

8

II.

Die Revision des Angeklagten Q. greift weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch durch.

9

1.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Ausführungen der Revision lassen nicht erkennen, worin sie eine Verletzung des Verfahrensrechtes zum Nachteil des Angeklagten sieht. Aus der Einstellung des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten K. (UA S. 49) folgt nicht, daß das Verfahren auch gegen den Angeklagten Q. hätte eingestellt werden müssen.

10

2.

Die Sachrüge ist unbegründet.

11

a)

Die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen die Annahme, daß sich der Angeklagte der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel schuldig gemacht hat. Durch sein Verhalten - wie Anwesenheit beim Laden, Mitwirken bei der Durchtrennung der zollamtlichen Sicherheitsleine, Entladen des Kaffees, Anlegen der Ersatzleine und Lenken des leeren Fahrzeugs bis zur Grenze (UA S. 45) - hat er die Tat der Haupttäter gefördert. Nach den Feststellungen war ihm auch klar, daß er an einer Straftat mitwirkte, insbesondere, daß Zollgut aus dem Zollversand entnommen wurde. Soweit die Revision diese Kenntnis in Abrede stellen will, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Genaue Einzelheiten der Straftat teilte K. dem Angeklagten Q. zwar nicht mit; der Angeklagte erkannte aber, daß es sich um illegale Geschäfte handelte. Sein vom Landgericht festgestelltes Wissen genügt für den Gehilfenvorsatz; von allen Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe keine bestimmte Vorstellung zu haben.

12

b)

Die Feststellungen ergeben auch mit hinreichender Sicherheit, daß der Angeklagte Q. selbst gewerbsmäßig tätig wurde. Ihm kam es gerade darauf an, von seiner Arbeitslosigkeit befreit zu werden und die wöchentlich ca. 600 DM zu erhalten, die ihm seine Mitwirkung an der Eingangsabgabenhinterziehung einbrachte (UA S. 45 f., 59).

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter