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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1986, Az.: 3 StR 264/86

Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der Verfahrensverstöße; Gewahrsamsbegriff und Gewahrsamswechsel beim Diebstahl; Besonders schwerer Fall des Diebstahls auch wenn die Tat sich lediglich auf eine geringwertige Sache bezieht; Auswirkungen fehlender Urteilsausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 264/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 26.09.1985

Fundstellen

  • MDR 1987, 94 (Kurzinformation)
  • NStZ 1987, 71

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Bernd S... aus L..., dort geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung des vollendeten vom versuchten Diebstahl.

  2. 2.

    Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 I StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache mitgenommen, so bezieht sich die Tat nicht i. S. des § 243 II StGB auf eine geringwertige Sache.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 27.August 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

2

1.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Auf die Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer die Tatsachen, in denen er Verfahrensverstöße sieht, nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise mitteilt.

3

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

a)

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht zu Recht Vollendung und nicht nur Versuch des Diebstahls angenommen.

5

Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittäter fuhren am 30. Oktober 1983 gegen 14.50 Uhr auf einen Waldparkplatz, um abgestellte Fahrzeuge aufzubrechen und daraus mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Wegen der Häufung derartiger Diebstähle wurde der Parkplatz von zwei Polizeibeamten versteckt beobachtet. Die Angeklagten öffneten mit einem Werkzeug die verschlossene Beifahrertür eines der geparkten Pkws und entnahmen daraus eine Damenhandtasche, die eine Geldbörse mit etwa DM 20, einen Führerschein und einige Kleinigkeiten enthielt. Sie begaben sich danach in ihren eigenen Pkw, legten die Tasche in den Fußraum und wurden dann von den herbeigeeilten Polizeibeamten festgenommen (UA S. 28).

6

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Als die Polizei eingriff, hatte der Angeklagte die Handtasche bereits in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen. Die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme ist vollzogen, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat. Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273;  23, 254, 255). Die Rechtsprechung läßt bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Eingreifen und Festhalten als Wegnahmehandlung genügen (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. § 242 Anm. 3 c aa). Daran ändert auch eine planmäßige und anhaltende Beobachtung nichts. Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274;  17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

7

Daraus folgt: Spätestens als die Angeklagten die Handtasche auf dem Fußboden ihres Pkws verstaut hatten, war der Gewahrsamswechsel an ihr vollzogen. Das leicht zu verbergende Diebesgut war damit aus dem Gewahrsamsbereich des Eigentümers in den der Täter übergegangen. In Fällen der vorliegenden Art hat nach der Verkehrsanschauung derjenige die Sachherrschaft, der über den Pkw verfügen kann, in dem das Diebesgut abtransportiert werden soll.

8

Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Angeklagten infolge der polizeilichen Observation nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätten, mit der Beute zu entkommen (vgl. BGHSt 26, 24, 26), kann dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor, weil lediglich zwei Polizeibeamte fünf auf dem Parkplatz abgestellte Pkws beobachteten und die beiden - bereits in ihren Pkw eingestiegenen - Täter ersichtlich nicht ohne jede Fluchtchance gewesen sind. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit dem, der der Entscheidung BGHStV 1985, 323 zugrunde liegt.

9

b)

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der Beute, um die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 StGB ausschließen zu können.

10

Nach dieser Vorschrift scheidet ein besonders schwerer Fall aus, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache mitgenommen, so bezieht sich die Tat nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache (BGHSt 26, 104). So lag es hier. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß es dem Angeklagten auf eine möglichst hohe Beute durch Aufbruch von Pkws ankam. Für die Annahme, er wollte nur geringwertige Güter stehlen, fehlt jeder Anhalt.

11

c)

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen.

12

Allerdings fehlen Ausführungen dazu, warum das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Solcher Ausführungen bedarf es nach der Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Halbs. StPO nur dann, wenn die Strafe einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist. Daß ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei, behauptet die Revision nicht.

13

Aus sachlichrechtlichen Gründen sind - über die Anforderungen dieser Verfahrensvorschrift hinaus - schriftliche Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn die Umstände des Falles eine Strafaussetzung nahe legen oder sonst eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 33; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 267 Rdn. 23; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 104). Dies war hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat, wie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zweifelhaft sein kenn, die Strafaussetzung deswegen versagt, weil sie dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) stellen konnte. Bei der Strafzumessung hat sie auf die zahlreichen Vorstrafen und den Bewährungsbruch des Angeklagten ausdrücklich hingewiesen. Im Zentralregister sind, wie sich aus den Feststellungen zur Person des Angeklagten ergibt, 12 Verurteilungen eingetragen, davon allein 10 wegen Vermögensdelikten, so unter anderem das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. August 1976 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. September 1983 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahre, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der erheblich und einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der sich auch durch mehrfache Strafverbüßung von weiteren Straftaten nicht abschrecken ließ, hat die hier abgeurteilte Tat schon einen Monat nach der letzten Vorverurteilung begangen, durch die ihm Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden war. Nach alledem liegt die Annahme einer günstigen Sozialprognose so fern, daß der Senat auch ohne entsprechende Urteilsausführungen ausschließen kann, daß die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, von Rechtsfehlern beeinflußt ist.