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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.08.1986, Az.: 4 StR 400/86

Urkunde; Falschbeurkundung; Notar; Kaufpreis; Höhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.1986
Aktenzeichen
4 StR 400/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 14.04.1986

Fundstellen

  • BB 1986, 2017
  • DB 1986, 2323
  • DNotZ 1987, 441
  • JZ 1987, 522
  • NStZ 1986, 550

Verfahrensgegenstand

Falschbeurkundung im Amt

Redaktioneller Leitsatz

Eine öffentliche Urkunde hat nur deshalb erhöhte Beweiskraft in Bezug auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit.

Es handelt sich somit nicht um eine versuchte Falschbeurkundung, wenn ein Notar auf Wunsch beider Vertragsparteien einen höheren als den gewollten und vereinbarten Kaufpreis einträgt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 14. August 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der ausgeschiedene Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug wird gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.

Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte beurkundete als Notar einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. In Kenntnis der Tatsache, daß die Vertragsparteien einen Kaufpreis von 225.000 DM vereinbart hatten, nahm er auf deren einverständlichen Wunsch wegen der beabsichtigten hundertprozentigen Finanzierung des Kaufpreises einen höheren Betrag in die Urkunde auf; die rechnerische Differenz - der angebliche Eigenkapitalanteil - wurde "quittiert". Gleichwohl scheiterten die anschließenden Bemühungen der mittellosen Käuferin um eine Kreditierung des Kaufpreises.

3

Die Strafkammer meint, die Willenserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Kaufpreises seien vom Notar falsch beurkundet, weil sie "tatsächlich (so) nicht abgegeben worden" seien (UA 27). Die protokollierten Erklärungen seien "nur ein Teil der tatsächlich abgegebenen Erklärungen" (UA 28), die "sinngemäß" vollständig gelautet hätten: "Wir wollen die Eigentumswohnung für 225.000 DM verkaufen bzw. kaufen. Der Kaufpreis muß noch voll bezahlt werden. Lediglich zur Erlangung einer Finanzierung soll im notariellen Vertrag protokolliert werden, daß der Kaufpreis 250.000 DM beträgt und daß 25.000 DM bezahlt sind. Wir, die Vertragsparteien, sind uns jedoch einig, daß die Verkäuferin wegen der angeblich gezahlten 25.000 DM nie in Anspruch genommen werden kann" (UA 27/28). Bei den Erwägungen zur Strafzumessung führt die Strafkammer hingegen aus: "Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, daß die vorgenommene Beurkundung, so wie sie geschehen ist, mit dem Willen aller Vertragsparteien und deren Ehepartner zustande gekommen ist" (UA 31).

4

2.

Der Tatbestand des § 348 StGB ist - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken - nicht erfüllt.

5

Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist zwar eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und unterfällt damit auch § 348 StGB (BGHSt 19, 19, 21). Die erhöhte Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit (BayObLG NJW 1955, 1567; F. Meyer in Festschrift für Dreher, 1977, S. 427 f). Bewiesen wird damit also nur, daß zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des niedergelegten Inhalts abgegeben worden sind (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 44. Aufl. § 415 ZPO Anm. 3 B). Nur dann, wenn der Notar in seine Zeugnisurkunde den geäußerten Willen der Beteiligten vorsätzlich nicht oder nicht vollständig aufgenommen hat, liegt demnach eine Falschbeurkundung vor (Reithmann DNotZ 1973, 152, 155).

6

Das hat der Angeklagte hier nicht getan; er hat vielmehr - wie die Strafkammer festgestellt hat - die Beurkundung entsprechend dem Willen aller Vertragsparteien vorgenommen. Er hat nämlich das beurkundet, was nach dem Willen der Vertragsparteien beurkundet werden sollte; deren wahrer Wille sollte hingegen gerade nicht beurkundet werden. Daß der Angeklagte durch die Beurkundung eines Vertrages, mit dem ihm erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, gegen seine Amtspflichten als Notar verstieß (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), ändert daran nichts; denn Schutzgut des § 348 StGB ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden (RGSt 66, 407, 408). Ist die beurkundete Tatsache wahr, so ist es nach dieser Vorschrift somit nicht strafbar, daß der Amtsträger seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen ist (Hartleb, Die Reichweite des Wahrheitsschutzes in § 348 StGB, Diss. Bonn 1983, S. 120).

7

Auch eine Verurteilung wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Angeklagte der Ansicht gewesen wäre, die Nichtbeurkundung des wahren Willens der Vertragsparteien wäre eine Falschbeurkundung, läge kein untauglicher Versuch, sondern nur ein Wahndelikt vor; denn der Angeklagte hätte damit lediglich ein - zwar standeswidriges, aber nicht als Falschbeurkundung strafbares - Verhalten irrig für verboten gehalten, also irrig angenommen, er verletze ein Strafgesetz, das es in Wahrheit nicht gibt (vgl. Lackner, 16. Aufl. § 17 StGB Anm. 6 und § 22 StGB Anm. 2 c).

8

3.

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt aber möglicherweise den Tatbestand der Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263, 27, 22 StGB). Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Vorwurf gemäß § 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden (Bl. 65 d.A.). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bezieht der Senat die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren ein (§ 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO) und verweist die Sache insoweit zurück.

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