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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.08.1986, Az.: 2 StR 291/86

Sinn und Zweck einer zugestellten Anklageschrift; Missachtung dieser Warnung als Indiz für eine negative Einstellung zur Rechtsordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1986
Aktenzeichen
2 StR 291/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 13.02.1986

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln u. a.

Prozessführer

Paul K... aus A..., dort geboren am ... 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Goydke, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

Die Prüfung des Urteils hat auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts durfte die Strafkammer strafschärfend werten,

"daß der Angeklagten die Taten begangen hat, nachdem ihm bereits die Anklageschrift im - jetzt eingestellten - Verfahren ... zugestellt worden war, in der ihm der unerlaubte Handel mit 15,6 g Haschisch vorgeworfen wird. Der Angeklagte ist somit schon vor der Tatbegehung in einschlägiger Weise aufgefallen. Er hat sich die Anklageschrift jedoch nicht zur Warnung dienen lassen ..." (UA Bl. 20).

5

Die Zustellung einer Anklageschrift wirkt auch dann, wenn das Verfahren im Ergebnis nicht zur Verurteilung führt, als Warnung. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben, daß sie nur die Mißachtung dieser Warnung meint (s. auch UA Bl. 7, 14), und dem Angeklagten nicht die in der Anklageschrift beschriebene Tat zur Last legt. In der Mißachtung der Warnung durfte das Gericht ein Indiz für eine negative Einstellung des Angeklagten zur Rechtsordnung sehen.