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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1986, Az.: II ZR 249/85

Schiedsgutachten ; Offenbare Unrichtigkeit ; Vermögenssubstanz; Stuttgarter Verfahren; Ertrag; Unternehmensbewertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1986
Aktenzeichen
II ZR 249/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1987, 710-711
  • GmbHR 1986, 425-426 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1987, 21-23 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens vorliegt, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, den die Parteien dem Schiedsgutachter unterbreitet haben. Hat eine Partei es übernommen, den Gutachter zu informieren, dann hat eine unterbliebene Information nur dann Unrichtigkeit zur Folge, wenn sie zu einer günstigeren Bewertung für den Informierenden führt.

2. Für die Bewertung eines Unternehmens, das seine Erträge weniger mit der Vermögenssubstanz als durch persönlichen Einsatz seiner Geschäftsführer erbringt, ist das Stuttgarter Verfahren nicht generell ungeeignet.