Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1986, Az.: 4 StR 257/86
Notwendigkeit der Mitteilung des Grundes der Nichtvereidigung; Anforderungen an die Begründung eines Revisionsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 30.12.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessführer
1. Heinrich Hermann L. aus Lu., geboren am ... 1937 in Br. N. bei Lo.
2. Wilhelm P. aus R.-Wi., geboren am ... 1936 in B.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 1. Juli 1986 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers Dr. ... vom 30. Juni 1986 hat vorgelegen.
Auf die Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1986 wird Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO, daß sich aus dem Beschluß der Strafkammer vom 13. November 1985 nicht ergibt - was beide Beschwerdeführer unterstellen -, der Zeuge St. sei wegen Verdachts der Teilnahme an der Geldfälschung unvereidigt geblieben. Der Beschluß zitiert lediglich § 60 Nr. 2 StPO, ohne die einschlägige Alternative anzugeben. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß St. nach der Verhaftung des früheren Mitangeklagten Ro. in dessen Wohnung gelangen wollte, um diesen belastendes Material zu beseitigen ("Freundschaftsdienst" - vgl. UA 24). Damit könnte die Vereidigung wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung unterblieben sein; dieser Grund hätte auch zum Zeitpunkt des Urteils fortbestanden.
Daher ist durch die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, daß das Landgericht tatsächlich die Frage der Zulässigkeit der Vereidigung des Zeugen im Urteil anders als bei Erlaß des Nichtvereidigungsbeschlusses bewertet hat. Die Rüge, der Grund der Nichtvereidigung sei den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht eröffnet worden und diese hätten ihr Prozeßverhalten deshalb nicht darauf einrichten können (vgl. Reichen in KK, § 64 StPO Rdn. 7, Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 64 StPO Rdn. 7, je m.w.Nachw.), ist von den Beschwerdeführern nicht erhoben worden.
Der Senat bemerkt ferner, daß die von dem Angeklagten P. unter I 5 der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Die einen Verfahrensmangel begründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden. Der Revisionsvortrag ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen könnte. Dazu reichte die Einbeziehung einer Vielzahl von Ablichtungen (des Protokolls, von Ladungsersuchen und weiterer Schriftstücke) nicht aus. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag daraus an passender Stelle zu ergänzen (vgl. Pikart in KK, § 344 StPO Rdnr. 39).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal
Knoblich
Jähnke
Meyer-Goßner