Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1986, Az.: IVa ZR 263/84
Unwirksamkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Überraschungscharakter; Begründung eines Versicherungsvertrages durch Gewährung einer Anschaffungshilfe; Wahlrecht des Versicherten zwischen Entschädigungsleistung und Anschaffungshilfe; Verbindung von Anschaffungshilfen und weiterandauernde Versicherungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 263/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.06.1984
- LG Hannover - 08.11.1983
Rechtsgrundlagen
- § 13 AGBG
- § 3 AGBG
- § 9 Bk Abs. 2 Nr. 2 AGBG
- § 1 UWG
Fundstellen
- MDR 1987, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 379 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1987, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 908-910 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 1197-1199
Prozessführer
Verein zum Schutze der Verbraucher gegen
unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein) e.V.,
vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Dr. Thea B. und deren Stellvertreterin Dr.
Gabriele E., L. platz ..., B.
Prozessgegner
EDG E.-D.-G. R. AG,
vertreten durch den Vorstand, B. straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Mit einer Unterlassungsklage gemäß § 13 Abs. 1 AGBG kann nicht geltend gemacht werden, eine Klausel sei wegen ihres Überraschungscharakters unwirksam (Bestätigung von LM AGBG § 9 (Cb) Nr. 5).
- b)
Räumt ein Reparaturversicherer seinem Versicherungsnehmer in Fällen anstehender kostspieliger oder unwirtschaftlicher Reparaturen ein Wahlrecht ein, entweder die Reparaturkostenerstattung oder eine Anschaffungshilfe für ein fabrikneues Gerät in Anspruch zu nehmen, so ist eine Klausel unwirksam, die als zwangsläufige Folge der Inanspruchnahme der Anschaffungshilfe einen weiteren fünfjährigen Versicherungsschutz für das neue Gerät vorsieht.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1984 aufgehoben und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. November 1983 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgende sowie eine inhaltsgleiche Bestimmung in Allgemeinen Bedingungen für die Reparaturversicherung von Fernsehgeräten zu verwenden, soweit das nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes erfolgt:
"Hat der Versicherungsnehmer die Anschaffungshilfe zum Ankauf eines fabrikneuen Gerätes gewählt, so ist dieses vom Tage der Auszahlung an mit neuer Laufzeit zu denselben Bedingungen wie das bisherige Gerät versichert."
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Er begehrt von der Beklagten, die "Reparatur Versicherung" von Fernsehgeräten mit fünfjähriger Laufzeit und Verlängerungsmöglichkeit der Verträge betreibt, die Verwendung der nachfolgenden oder einer inhaltsgleichen Klausel in ihren Versicherungsbedingungen zu unterlassen, soweit das nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäftes erfolgt:
"Hat der Versicherungsnehmer die Anschaffungshilfe zum Ankauf eines fabrikneuen Gerätes gewählt, so ist dieses vom Tag der Auszahlung an mit neuer Laufzeit zu denselben Bedingungen wie das bisherige Gerät versichert".
Diese Regelung ist in § 3 Absatz 1 der von der Beklagten derzeit verwendeten, am 25. November 1970 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Versicherungsbedingungen enthalten. Nach § 2 Absatz 2 dieser Bedingungen umfaßt die Entschädigungsleistung des Versicherers die Übernahme der Kosten für die Wiederinstandsetzung oder Erneuerung der beschädigten Bauteile sowie der Kosten für Arbeitslohn und Wegegelder. § 2 Absatz 4 enthält folgende Regelung:
"Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen Kostenvoranschlag mit einer ausgefüllten Schadenmeldung einzureichen, wenn
a)
die Reparaturkosten für Schwarzweißgeräte 200 DM und für Farbgeräte 500 DM übersteigenoder
b)
der Versicherungsnehmer nach Beratung mit der Werkstatt der Ansicht ist, daß sich die Reparatur nicht mehr lohnt.Aus diesen Unterlagen müssen Ursache, Art und Umfang der notwendigen Reparatur im einzelnen ersichtlich sein. Erkennt der Versicherer an, daß die Voraussetzungen nach a) oder b) gegeben sind, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, zwischen der Durchführung der Reparatur und der Auszahlung einer Anschaffungshilfe zum Ankauf eines fabrikneuen Gerätes zu wählen. Die Anschaffungshilfe beträgt bei Schwarzweißgeräten in den ersten zwei Versicherungsjahren 200 DM und steigert sich für jedes weitere Jahr um jeweils 20 DM. Bei Farbgeräten beträgt die Auszahlung in den ersten zwei Jahren 500 DM und die Steigerung jährlich 50 DM."
Die auf §§ 13, 9 und 3 AGBG und auf §§ 13 und 1 UWG gestützte Klage ist abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er sein Unterlassungsbegehren weiter.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist gemäß § 16 Nr. 1 AGBG gehört worden.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei § 3 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten handele es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG.
Es erachtet die Klausel auch nicht für unwirksam gemäß § 9 AGBG. Bei der Anschaffungshilfe handele es sich - leicht erkennbar - um eine andere versicherungs vertragliche Leistung als die der Reparaturkostenerstattung. Sie werde nur im Zusammenhang mit dem Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages erbracht. Der Versicherungsnehmer könne stets die Durchführung der Reparatur wählen und das Gerät dann weiterbenutzen. Er könne auch das reparierte Gerät veräußern und dadurch gemäß § 69 VVG aus dem Versicherungsvertrag ausscheiden und sich nunmehr ein neues Gerät, allerdings ohne Anschaffungshilfe, kaufen, für das er frei entscheiden könne, ob er es wieder versichern wolle. Er könne schließlich die Anschaffungshilfe in Anspruch nehmen mit der Folge, daß ein neuer Versicherungsvertrag zustandekomme. Dabei sei die Anschaffungshilfe, neben der grundsätzlich stets vorgesehenen Reparaturkostenerstattung, eine Versicherungsleistung besonderer Art, deren Höhe bezeichnenderweise nicht vom ständig sinkenden Wert des Altgerätes abhänge, sondern allein von der Vertragsdauer.
Auch einen Verstoß gegen § 1 UWG hat das Berufungsgericht verneint, da ein rechtlicher Kaufzwang nicht bestehe und die Anschaffungshilfe nach der Gestaltung der Versicherungsbedingungen erkennbar eine Art Gegenleistung für den Neuabschluß des Versicherungsvertrages für das Neugerät sei.
2.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.
a)
Die Revision stellt zur Überprüfung, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG auf einen Verstoß gegen § 3 AGBG gestützt werden könne. Diese Überlegung wird hiermit nicht erstmalig an einen Zivilsenat des Bundesgerichtshofes herangetragen. In seiner Entscheidung vom 18. Februar 1982 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes - I ZR 81/80 - MDR 1983, 113 = LM AGBG § 9 (Cb) Nr. 5 - wörtlich ausgeführt:
"Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterlassungsklage nur gegen Klauseln zulässig ist, die nach §§ 9-11 AGBG unwirksam sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 13 I AGBG und der Gesetzessystematik, die zwischen den nach §§ 9-11 AGBG unwirksamen und den Klauseln unterscheidet, die nicht Vertragsbestand teil werden (§§ 2-4). Die von der Revision vertretene Auffassung, daß die Unterlassungsklage auch gegen solche Klauseln zu gewähren sei, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalles überraschend i.S. des § 3 AGBG seien, ist damit nicht vereinbar ... Angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ist für eine erweiternde Auslegung des § 13 I AGBG grundsätzlich kein Raum Sie würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Der sachliche Grund für die eng begrenzte Fassung des § 13 I AGBG ist darin zu sehen, daß sich die Frage, ob eine Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen läßt. Eine abstrakte Kontrolle nach § 3 AGBG könnte nicht alle Besonderheiten des Einzelfalles einbeziehen. So kann einer Überraschungsklausel z.B. durch Hinweise des Verwenders der überraschende Charakter genommen werden; sie kann dem Vertragspartner des Verwenders aber auch aufgrund früherer Verwendung vorbekannt sein. Da dies bei einer abstrakten Prüfung nicht vorhersehbar, sondern nur einzelvertraglich zu beurteilen ist, kommt das abstrakte Kontrollverfahren insoweit nicht zur Anwendung."
Diesen Ausführungen, denen die Revision keine neuen Argumente entgegensetzt, schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
b)
Das Berufungsgericht sieht in der Anschaffungshilfe "eine Versicherungsleistung besonderer Art", "eine andere versicherungsvertragliche Leistung als die Reparaturkostenerstattung, die nur im Zusammenhang mit dem Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages erbracht wird", "eine erkennbare Gegenleistung für den Neuabschluß des Versicherungsvertrages". Es übersieht dabei, daß die Beklagte die Anschaffungshilfe - in beiderseitigem Interesse - anstelle einer an sich geschuldeten Entschädigungsleistung anbietet, die sich der Versicherungsnehmer durch seine Prämienleistungen "erkauft".
Er erhält das Wahlrecht auch nur unter bestimmten Umständen eingeräumt. Entweder muß das Gerät nicht mehr reparaturwürdig sein oder die Reparatur muß je nach Geräteart mehr als 200 DM bzw. 500 DM kosten. Tritt einer dieser beiden Fälle, vom Versicherer anerkannt, in den ersten zwei Versicherungsjahren ein, so bietet die Beklagte dem Versicherungsnehmer, der in derartigen Situationen von seinem Gerät häufig enttäuscht sein und der Anschaffung eines Neugerätes entsprechend aufgeschlossen gegenüberstehen wird, lediglich an, ihm einen - mehr oder weniger - deutlich unter dem anstehenden Reparaturaufwand liegenden Betrag direkt auszuzahlen als "Anschaffungshilfe". Gleichzeitig damit trennt die Beklagte sich von einem vertraglichen Risiko, bei dessen Weiterversicherung sie Gefahr laufen könnte, trotz fortlaufender Prämienzahlungen einen Verlust zu erleiden, da nach der anstehenden größeren Reparaturmaßnahme weitere Ausfälle des Gerätes in verstärktem Maß zu befürchten sein können bzw. der anstehende Reparaturaufwand bereits das Prämienaufkommen in der gesamten Vertragslaufzeit übersteigen kann.
Bei älteren Geräten erhöht sich erfahrungsgemäß deren Reparaturanfälligkeit. Gerade diesem Umstand und der Tatsache, daß die Prämiengesamtleistung des Versicherungsnehmers mit der Laufzeit des Vertrages wächst, trägt die Beklagte mit der weiteren Regelung dadurch Rechnung, daß sie für das 3. bis 5. Versicherungsjahr die Anschaffungshilfe um jährlich je 20 DM bzw. 50 DM erhöht. Es ist für Versicherer wie Versicherungsnehmer in gleicher Weise sinnvoll und wirtschaftlich, sich angesichts einer größeren Reparatur oder der Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur des Gerätes von diesem zu trennen und es nicht darauf ankommen zu lassen, ob es sich weiterhin in einem das Übliche übersteigenden Maß als störanfällig und reparaturbedürftig bzw. als reparaturunwürdig erweist. Der Versicherer muß zumindest künftige nicht mehr prämiengedeckte Reparaturaufwendungen befürchten, der Versicherungsnehmer einen entschädigungslos hinzunehmenden weiteren Nutzungsausfall. Das beiderseitige Interesse, sich in den angeführten Fällen vorzeitig von dem Gerät zu trennen, wächst auch mit zunehmendem Alter des Gerätes.
Da die Höhe der Anschaffungshilfe normalerweise eine für den Versicherungsnehmer fühlbare Eigenaufwendung bei Anschaffung eines Neugerätes notwendig macht, die sich in der Regel auch nicht durch die Inzahlunggabe des defekten Gerätes auffangen läßt, wird für den Versicherungsnehmer kein Anreiz zu einer unsachgemäßen Ausübung des ihm eingeräumten Wahlrechts zu Lasten der Beklagten geschaffen. Die mit der Anschaffung eines Neugerätes ausgelöste Beendigung des alten Versicherungsvertrages muß der Beklagten, selbst wenn man einmal außer Betracht läßt, daß bei Versicherungsfortbestand weitere versicherte Reparatur fälle eintreten könnten, keineswegs einen finanziellen Nachteil bringen. Die Summe aller bei unverkürzter Laufzeit zu zahlenden Prämien (1.110 DM bei Farb- und 510 DM bei Schwarzweißgeräten) kann durchaus sowohl hinter dem gerade anstehenden Reparaturaufwand wie zumindest hinter der Summe der bereits angefallenen Reparaturkosten und des nunmehr fälligen Reparaturaufwandes zurückbleiben. Die vorzeitige Vertragsbeendigung liegt deshalb auch und gerade im Interesse der Beklagten und bedeutet kein zu Gunsten des Versicherungsnehmers erbrachtes Vermögensopfer der Beklagten.
Sie hat mit der in § 2 ihrer Versicherungsbedingungen getroffenen Regelung - unter sachgerechter Berücksichtigung auch der Belange des Versicherungsnehmers - die Wahrnehmung ihrer schützenswerten Interessen voll ausgeschöpft. Sie erbringt mit der wahlweise angebotenen Anschaffungshilfe, die die Beendigung des alten Vertragsverhältnisses auslöst, keine Leistung, für die sie eine Vergütung beanspruchen könnte, die über die für die Dauer des Versicherungsverhältnisses vereinbarte Prämienleistung hinausgeht. Wenn sie statt der Reparaturkostenentschädigung eine Anschaffungshilfe zahlt, so liegt darin kein Mehr an Leistung gegenüber der vertraglich in erster Linie geschuldeten Leistung. Die Andersartigkeit der Wahlleistung ist maßgeblich gerade auch durch die Interessen der Beklagten bedingt.
Mit § 3 Satz 1 ihrer Versicherungsbedingungen benachteiligt die Beklagte ihre Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie will mit der Inanspruchnahme einer von ihr geschuldeten Leistung, für die sie die vertraglich ausbedungene Gegenleistung entweder bereits erhalten hat oder jedenfalls vom Versicherungsnehmer fordern kann, Versicherungsschutz für das neue Gerät auf die Dauer von weiteren fünf Jahren als zwangsläufige Folge verbinden.
Daß eine derartige Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers und wesentliche Pflichten des Versicherers, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses als eines auf Leistungsaustausch aufgebauten Vertrages ergeben, in einer die Erreichung des Vertragszweckes gefährdenden Weise einschränkt, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, ist nicht zu übersehen. § 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist unwirksam. Auch eine inhaltsgleiche Bestimmung würde gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoßen.
Auf die weiteren von der Revision gegen die Wirksamkeit der Klausel angeführten Argumente kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.
3.
Da sich das Klagebegehren bereits nach §§ 13, 9 AGBG als berechtigt erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die in zweiter Linie angeführte Klagegrundlage der §§ 13 und 1 UWG.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter