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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1986, Az.: 4 StR 622/85

Ordnungswidriges Überschreiten von Lenkzeiten eines Lkw; Maßgeblichkeit der Summe der Lenkzeiten im Inland und Ausland; Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips; Ahndung des Verhaltens des Unternehmers und des Fahrers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1986
Aktenzeichen
4 StR 622/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart
AG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHSt 34, 101 - 107
  • MDR 1986, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 178

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz

Amtlicher Leitsatz

Ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des AETRüber Lenk- und Ruhezeiten ist auch dann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt wird.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Bußgeldsachen
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen
am 19. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Salger sowie
die Richter Dr. Knoblich, Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Meyer-Goßner
beschlossen:

Tenor:

Ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des AETRüber Lenk- und Ruhezeiten ist auch dann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt wird.

Gründe

1

I.

Der Betroffene ist Inhaber eines Transportunternehmens in W.... Er trifft in dem Betrieb die kaufmännischen Dispositionen und bestimmt, wie die Fahrer ihre Transporte durchzuführen haben. Für eine Beförderung von Schrott aus Ulm über Österreich nach Italien und von Stahl auf dem Rückweg, der vom 7. bis 9. August 1984 mit einem in der Bundesrepublik zugelassenen Lastzug von 38 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen war, teilte er sich selbst als (einzigen) Fahrer ein.

2

Auf einen Transport mit solcher Fahrstrecke finden die Vorschriften des AETR (Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, BGBl. 1974 II S. 1473) über Lenk- und Ruhezeiten Anwendung (Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 543/69 i.d.F. des Art. 1 der VO (EWG) Nr. 2829/77). Der Betroffene kannte diese auch in Österreich und Italien geltenden Vorschriften, erwartete dort jedoch keine Kontrollen. Deshalb traf er seine betrieblichen Vorkehrungen für die Fahrt so, daß jene Vorschriften im Ausland unbeachtet blieben. Lediglich auf dem Rückweg wollte er vor der Wiedereinreise in die Bundesrepublik eine vorschriftsmäßige Ruhepause einlegen. Demgemäß lenkte der Betroffene den Lastzug vom 7. August 1984, 16 Uhr, bis zum 8. August 1984, 21.15 Uhr, über einen Zeitraum von über 19 Stunden (nach den Einzelfeststellungen des Amtsgerichts ergeben sich insgesamt 21 Stunden 50 Minuten). Danach hielt er - noch auf österreichischem Staatsgebiet - eine Ruhezeit bis zum nächsten Morgen, 6.30 Uhr, ein und setzte die Fahrt anschließend fort. Gegen 9.45 Uhr wurde er in der Bundesrepublik bei Buxheim kontrolliert.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen - soweit hier von Interesse - wegen eines als Unternehmer begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c Fahrpersonalgesetz in Verbindung mit Art. 6, 7, 13 Abs. 1 AETR zu einer Geldbuße von 1.800,-- DM verurteilt. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Stuttgart möchte die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigen. Es nimmt an, daß der Betroffene wegen des in § 5 OWiG verankerten Territorialitätsgrundsatzes nicht als Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden könne. Denn als Fahrer habe er die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten nur im Ausland mißachtet; da er vor der Wiedereinreise in die Bundesrepublik eine ausreichende Ruhepause eingelegt habe, hätten sich die Verstöße hier auch nicht ausgewirkt. Als Unternehmer habe der Betroffene dagegen im Inland eine Ordnungswidrigkeit begangen. Den Unternehmer treffe eine von der des Fahrpersonals zu unterscheidende, eigenständige Pflicht zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, welche auch nicht lediglich den Schutz eines ausländischen Rechtsguts bezweckten. Diese Pflicht habe der Betroffene in seinem Betrieb in W... verletzt, weil er dort so disponiert und die bevorstehende Fahrt so organisiert habe, daß die Lenk- und Ruhezeiten von ihm dann nicht einzuhalten waren. Daß er über den Verstoß gegen seine Unternehmerpflichten hinaus als Fahrer gefehlt habe, sei unerheblich.

4

An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch den in VRS 58, 465 veröffentlichten Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. März 1980 (3 Ob OWi 246/79) gehindert. Darin vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, im Inland begehe der Unternehmer eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten nur, wenn auch das Fahrzeug im Inland unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geführt wird. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt formuliert:

"Kann die Zuwiderhandlung eines Transportunternehmers gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. 1974 II S. 1475) geahndet werden, wenn die vorgeschriebenen Zeiten vom Fahrer ausschließlich im Ausland auf dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Rückwirkung auf das Inland nicht beachtet werden, das Verhalten des Fahrers jedoch durch die im Inland getroffene Disposition und Arbeitseinteilung des Unternehmers bewirkt worden ist?"

5

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. März 1980 abzuweichen.

6

1.

Das vorlegende Gericht führt aus, daß der Betroffene den Lastzug nur im Ausland vorschriftswidrig geführt hat, obgleich er nach Begehung der Verstöße am 9. August 1984 noch auf deutschem Staatsgebiet gefahren ist. Die Rechtsprechung nimmt zwar an, daß im Ausland zurückgelegte Fahrzeiten grundsätzlich zu den Fahrzeiten auf deutschem Gebiet hinzuzurechnen sind und sich allein dadurch ein im Inland begangener Verstoß gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten ergeben kann (BayObLG VRS 58, 465, 466; OLG Düsseldorf VRS 67, 390, 392; vgl. ferner KG VkBl 1974, 187; OLG Hamm VRS 64, 67, 68 f; OLG Karlsruhe VRS 67, 475, 477; Weise BB/AWD 1970, 560). Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gilt dies jedoch nicht, sofern der Fahrer vor der Einreise eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Ruhepause eingelegt hat, so daß sich die zuvor begangenen Zuwiderhandlungen hier nicht auswirken. Diese Auffassung ist vertretbar und vom Senat daher hinzunehmen (BGHSt 22, 94, 100; KK, GVG § 121 Rdn. 43).

7

2.

Daß im vorliegenden Fall - anders als in der vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Sache - der Unternehmer die Beförderung persönlich durchgeführt hat, hält das vorlegende Gericht für eine unerhebliche Abweichung des Sachverhalts. Der Generalbundesanwalt hat dagegen die Rückgabe der Sache an das Oberlandesgericht beantragt. Er meint, die Vorschriften des AETRüber Lenk- und Ruhezeiten dienten in erster Linie dem sozialen Schutz der in abhängiger Arbeit Beschäftigten. Der Unternehmer, der selbst fährt, unterfalle nicht dem geschützten Personenkreis und könne diesem Schutzzweck nicht zuwiderhandeln. Insoweit sei er kein tauglicher Täter eines Verstoßes gegen das AETR. Dem mit dem Übereinkommen auch verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Verkehrssicherheit zu leisten, trügen hingegen diejenigen Vorschriften Rechnung, die sich unmittelbar an den Fahrer wenden. Als Fahrer müsse der Unternehmer zwar die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten einhalten; darum gehe es hier aber nicht. Die durch das vorlegende Gericht aufgeworfene Frage nach dem Begehungsort einer von dem Unternehmer in dieser Eigenschaft verübten Tat stelle sich somit nicht. Vielmehr sei der Betroffene von dem hier in Rede stehenden Vorwurf durch das Oberlandesgericht freizusprechen.

8

Dazu ist zu bemerken: Das Fahrpersonalgesetz bedroht in § 7 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowohl Zuwiderhandlungen des Unternehmers wie auch Zuwiderhandlungen des Fahrers gegen die Vorschriften des AETRüber Lenk- und Ruhezeiten mit Geldbuße. Das Gesetz geht damit davon aus, daß Unternehmer und Fahrer verschiedene Personen sind, denen unterschiedliche Pflichten obliegen. Ob bei einer Personenidentität beider die den Unternehmer in dieser Eigenschaft betreffende Bußgelddrohung im Organisationsbereich ihrer Struktur nach gegenüber der Bußgelddrohung betreffend das Fahrverhalten ausscheidet oder ob beide Bußgelddrohungen nach den Regeln der Idealkonkurrenz (Gesetzeseinheit) zu behandeln sind, mag zweifelhaft sein. Die jederzeit abänderbare und deshalb unverbindliche dispositionelle Selbstbindung des Unternehmers könnte ihrer Qualität nach nämlich ein aliud gegenüber der dispositionellen Weisung des Unternehmers als Arbeitgeber an seinen Fahrer als abhängigen Arbeitnehmer sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber keiner Entscheidung. Diese nicht vorgelegte Rechtsfrage steht mit der Vorlegungsfrage jedenfalls nicht in solch einem sachlogisch untrennbaren Zusammenhang, daß über beide nur einheitlich entschieden werden könnte. Der hier zu treffenden Entscheidung muß der Senat die nicht unvertretbare Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde legen. Selbst wenn er die Ansicht des Generalbundesanwalts teilen würde, könnte er das Oberlandesgericht an diese Auffassung nicht durch eine bloße Rückgabe der Sache binden. Das Oberlandesgericht wäre rechtlich nicht gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden. Zugleich würde es sich dann mit seiner ins Auge gefaßten Entscheidung aber in Widerspruch zu der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Vorlegungsfrage setzen. Die Rückgabe brächte das Oberlandesgericht somit erneut in die Lage, für die § 121 Abs. 2 GVG Vorsorge trifft (vgl. dazu BGHSt 16, 99, 101; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 121 GVG Rdn. 75). In der Sache selbst abschließend zu entscheiden - was rechtlich zulässig wäre - hält der Senat schon deshalb nicht für angebracht, weil das Oberlandesgericht Stuttgart über die Rechtsbeschwerde insgesamt - auch soweit es die nicht vorgelegten Verstöße betrifft - entscheiden sollte (KK, GVG § 121 Rdn. 48).

9

III.

In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts. Die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die Ordnungswidrigkeit des Unternehmers nur dann im Inland begangen sei, wenn auch das Fahrzeug im Inland unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten geführt wird (zustimmend OLG Düsseldorf VRS 67, 390, 392; vgl. auch Göhler, OWiG 7. Aufl. § 7 Rdn. 4; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. StVZO § 15 a Rdn. 33; Lütkes/ Meier/Wagner, Straßenverkehr Bd. 8 Leitzahl 19 FahrpersonalG § 7 b Anm. 7; Valentin in Erbs/Kohlhaas, FahrpersonalG § 7 b Anm. 4; zweifelnd OLG Hamm VRS 64, 67, 69), findet im Gesetz keine Stütze.

10

1.

§ 5 OWiG bestimmt, daß Gerichte der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur solche Ordnungswidrigkeiten ahnden dürfen, die im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie auf bestimmten Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden. Begangen ist gemäß § 7 Abs. 1 OWiG eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Nach diesem - mit § 9 Abs. 1 StGB und § 7 StPOübereinstimmenden - Begriff des Begehungsortes genügt für die Anwendung deutscher Bußgeldvorschriften, daß der Täter im Inland gehandelt hat; gleich bleibt, wo der Erfolg eingetreten ist. Handlung in diesem Sinne ist die auf die Verwirklichung des Tatbestandes abzielende Tätigkeit, sofern sie wenigstens bis in das Versuchsstadium gediehen ist; sind Vorbereitungshandlungen selbständig mit einer Sanktion bedroht, reicht auch ihre Vornahme aus (BGH NJW 1975, 1610 [BGH 10.06.1975 - 5 StR 169/75]; KG JR 1981, 37, 38 [KG Berlin 06.12.1979 - 3 Ss 103/79]; Tröndle in LK 10. Aufl. § 9 Rdn. 3, 10; Jakobs Strafrecht Allgem. Teil 5/21; Oehler Internat Strafrecht 2. Aufl. (1983) Rdn. 258; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 9 Rdn. 4; a.A. Schroeder NJW 1976, 490).

11

Hier hat der Betroffene im Inland gehandelt. Er hat seine unternehmerischen Dispositionen in seinem Betrieb in W... getroffen und damit die ihn in seiner Eigenschaft als Unternehmer treffenden Pflichten dort verletzt; denn der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Akt ist die Erteilung des Fahrauftrages an den Fahrer (KG VRS 67, 473, 475). Daß der Erfolg - die Mißachtung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten - im Ausland eingetreten ist, ist für die Bestimmung des Begehungsortes ebenso unerheblich wie der Umstand, daß es zu seiner Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten des Betroffenen bedurfte. Daher ist ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des AETRüber Lenk- und Ruhezeiten auch dann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt wird.

12

2.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stützt seine abweichende Ansicht auf das Unterzeichnungsprotokoll zum AETR. Nach den darin vereinbarten Bemerkungen zu Art. 14 AETR erkennen die Vertragsparteien an, "daß es wünschenswert ist, daß jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen das Übereinkommen ahnden zu können, und zwar nicht nur, wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet begangen werden, sondern auch, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Staates während einer Fahrt mit einem Fahrzeug im internationalen Straßenverkehr begangen werden ... ." Aus dieser Formulierung schließt das Bayerische Oberste Landesgericht in Verkennung der Tatsache, daß eine solche Regelungslücke im Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht, ersichtlich, während der Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen das AETR unterlägen nach geltendem Recht allein der Ahndungsgewalt des Staates oder der Staaten, auf deren Territorium sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verstoßes befunden hat. Dabei berücksichtigt es indessen nicht, daß der Verstoß des Unternehmers nicht während der Fahrt, sondern zuvor in seinem Betrieb "begangen" wird und nur der Erfolg der Pflichtverletzung sich während der Fahrt äußert. In dem Übereinkommen und den zu seiner Begründung veröffentlichten Dokumenten fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß das AETR den allgemein im Straf- und Ordnungswidrigkeits-recht geltenden Begriff des Begehungsortes abändern wollte. Hätten die Vertragsstaaten einen solchen Willen gehabt, hätten sie ihn auch nicht in die Form einer Absichtserklärung im Unterzeichnungsprotokoll gekleidet. Auch für den Bereich des § 7 b FahrpersonalG und des AETR gilt daher § 5 OWiG ohne Einschränkung.