Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1986, Az.: 2 StR 276/86
Strafmilderung bei starker Alkoholisierung; Ausgleich der verminderten Schuld durch schuldhaftes Sichberauschen, wenn der Angeklagte damit rechnen musste, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 04.10.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1987, 19-20
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Ingwer P. U. C... aus W...-E..., geboren am ... in W...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Juni 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe" von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat bei dem infolge starker Alkoholisierung (2,9 Promille bis 3,3 Promille) in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es führt hierzu aus, der Angeklagte habe gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß gereizt und aggressiv werde und sich leichter zu strafbaren Handlungen hinreißen lasse. Das genügt hier nicht.
In dem jetzt abzuurteilenden Fall hat der Angeklagte sein Opfer zunächst längere Zeit mißhandelt, wobei zahlreiche, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Angriffe von fürsorglichen Handlungen des Angeklagten zugunsten der Verletzten und ihres Kindes unterbrochen wurden. Nach der Wegnahme des Geldes schlug er der Frau eine Sektflasche in den Nacken und würgte sie erneut. Später rief er auf ihre Bitte den Notarzt an und drängte ihn, sofort zu kommen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat. Sie führt regelmäßig zu einer Strafrahmenmilderung, von der nur bei einem Ausgleich der minderen Schuld durch schulderhöhende Momente abgesehen werden darf. Die vom Landgericht angeführten Gründe reichen hierfür nicht aus. War die Schuldfähigkeit eines Täters infolge genossenen Alkohols erheblich vermindert, dann kann das schuldhafte Sichberauschen die mindere Schuld nur dann ausgleichen, wenn der Angeklagte damit rechnen mußte, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1985 -3 StR 189/85) .
Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, hat das Landgericht nicht dargelegt. Auch aus der Schilderung der Vorstrafen läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte bereits ähnlich schwere Taten unter Alkoholeinfluß begangen hat und deshalb damit rechnen mußte, sich erneut zu einer derartigen Tat hinreißen zu lassen. Das gilt auch für seine Verurteilungen wegen Vollrauschs (zugrunde lag Widerstand gegen Polizeibeamte), Diebstahls und Körperverletzung. Aus dem Urteil ist nicht einmal zu ersehen, ob und gegebenenfalls wie stark der Angeklagte bei der Begehung der Körperverletzung unter Alkoholeinfluß stand.