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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1986, Az.: VI ZR 154/85

Widerrufsklage ; Zeugenaussage ; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten; Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1986
Aktenzeichen
VI ZR 154/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1987, 490-491
  • Helle, NJW 87, 233
  • JZ 1986, 1057-1058
  • MDR 1987, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2502-2503 (Volltext mit amtl. LS)
  • Walter, JZ 86, 1058

Amtlicher Leitsatz

Der Beschuldigte eines Strafverfahrens kann von einem in dem Verfahren vernommenen Zeugen Widerruf seiner Aussage in Verfahren vor den Zivilgerichten nicht verlangen. Auch für eine Klage auf Geldentschädigung wegen der Aussage fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist.