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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1986, Az.: VI ZR 113/85

Halter; Kfz; Mitversicherter Fahrer; Personenschaden; Unzulässige Rechtsausübung; Regreßpflichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1986
Aktenzeichen
VI ZR 113/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1402-1403 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Der Halter eines Kfz, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG im Innenverhältnis regreßpflichtig ist.