Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1986, Az.: VII ZR 211/85
Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss auf "Übertragung und Abtretung seiner Ansprüche" aus einem "Wachstumskonto" bei einer Investment-Gesellschaft in Liquidation; Zuordnung eines "Wachstumskontos" eines Gesellschafters; Genehmigung der Einziehung einer Forderung durch Klageerhebung; Bereicherungsanspruch des Schuldners nach dessen Genehmigung einer Forderungseinziehung durch den Nichtberechtigten; Rückgriffsrecht eines für Gesellschaftsschulden in Anspruch genommenen Gesellschafter in Gesellschaftsvermögen, das sich bei einem Dritten befindet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1986
- Aktenzeichen
- VII ZR 211/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 24.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 48 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2430-2431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1170 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1986, 1177-1179
Prozessführer
Kaufmann Frank B., G. E. straße ..., H.
Prozessgegner
Bauunternehmer Hans M., St., Ge.
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber eines Kontos kann, wenn das Guthaben von der Bank aufgrund eines wirkungslosen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Dritten ausgezahlt wird, von diesem nach § 816 Abs. 2 BGB die Herausgabe des an ihn Geleisteten verlangen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. Mai 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte führte in den Jahren 1978/79 für die Firma B. KG Maurer- und Betonarbeiten aus. Die Firma der B. KG wurde, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen mangels Masse abgelehnt worden war (Beiakten 6 N 16/81 AG Schleswig), 1982 im Handelsregister gelöscht (Beiakten HRA 518 AG Kappein). In der Folgezeit forderte der Beklagte einen Teil seines Restwerklohns von den persönlich haftenden Gesellschaftern Hans B. und Karl-Heinz B. - einem Onkel sowie dem Vater des Klägers. Er erstritt gegen Hans B. einen Vollstreckungsbescheid über 14.000,- DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den der angebliche Anspruch des Schuldners Hans B. gegen den Kläger auf "Übertragung und Abtretung seiner Ansprüche" aus einem "Wachstumskonto" bei einer Investment-Gesellschaft gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Die Investment-Gesellschaft löste daraufhin das Konto des Klägers, auf das zwischen 1978 und 1980 laufend Beträge einbezahlt worden waren, auf und überwies das Guthaben von 14.236,21 DM an den Beklagten.
Der Kläger, der früher bei der Firma B. KG beschäftigt war, hält die Pfändung des Anspruchs für nicht rechtmäßig. Er verlangt deshalb vom Beklagten Zahlung des überwiesenen Betrags von 14.236,21 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger stehe ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, weil die Auszahlung des Geldes durch die Investment-Gesellschaft dem Kläger nicht als Leistung an den Beklagten zugerechnet werden könne.
Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Revision des Beklagten hat aus anderen Gründen Erfolg.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger habe auch keinen Zahlungsanspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, auf dem die Auszahlung des Kontoguthabens an den Beklagten beruhe, sei keine causa für eine gegenüber dem Kläger wirksame Leistung der Investment-Gesellschaft an den Beklagten. Die Investment-Gesellschaft habe nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger an den Beklagten zahlen können. Sie sei deshalb durch die Zahlung von ihrer Leistungspflicht nicht befreit worden.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 816 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war das Konto des Klägers bei der Investment-Gesellschaft ein "verdecktes Geschäftskonto" der Firma B. KG, nicht ein Privatkonto des Klägers. Aus diesem Grund konnte nicht der persönlich haftende Gesellschafter Hans B., sondern allenfalls die - trotz der nur deklaratorisch wirkenden Löschungseintragung im Handelsregister als Liquidationsgesellschaft fortbestehende - B. KG von dem Kläger die Übertragung und Abtretung seiner Ansprüche aus dem Konto verlangen (vgl. BGH NJW 1979, 1987 Nr. 7). Ein pfändbarer Anspruch des Hans B. gegen den Kläger bestand somit nicht ohne weiteres. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem der angebliche Anspruch des Hans B. gepfändet und überwiesen wurde, war deshalb insoweit ohne Wirkung und ging ins Leere (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 14. Aufl., § 829 Rdnrn. 4, 22).
Stand demnach der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens weiterhin dem Kläger zu, leistete die Investment-Gesellschaft, die aufgrund des insoweit wirkungslosen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Betrag an den Beklagten zahlte, an einen Nichtberechtigten. Diese Leistung ist jedoch dem Kläger gegenüber wirksam; denn mit der Geltendmachung des Anspruchs und der Erhebung der vorliegenden Klage hat er die Einziehung der Forderung gegenüber der Investment-Gesellschaft durch den Beklagten genehmigt (vgl. BGHZ 85, 267, 272 [BGH 10.11.1982 - VIII ZR 252/81]/273; BGH NJW 1972, 1197, 1199 [BGH 06.04.1972 - VII ZR 118/70] m.N.; 1974, 944, 945; Lieb in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 816 Rdn. 63; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 8 III 3 S. 353 ff, jeweils m.w.N.). Er kann dann nach § 816 Abs. 2 BGB von dem Beklagten Herausgabe des überwiesenen Betrages verlangen.
2.
Dieser Bereicherungsanspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu, wenn - wovon das Landgericht ausgeht - Hans B. von ihm die Übertragung und Abtretung der Ansprüche aus dem bei der Investment-Gesellschaft eingerichteten Konto fordern kann. Der von dem Beklagten erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erstreckt sich dann auf einen bestehenden Anspruch des Hans B. und ist nicht wirkungslos. In diesem Fall zahlte die Investment-Gesellschaft das Kontoguthaben zu Recht an den Beklagten, dem als Pfändungsgläubiger der Anspruch zur Einziehung überwiesen worden war. Dann liegt eine Leistung an den Berechtigten vor.
Dabei ist unschädlich, daß sich die Pfändung nur auf den etwaigen Anspruch des Hans B. gegen den Kläger auf Abtretung und Übertragung seiner Ansprüche aus dem Konto bei der Investment-Gesellschaft bezog und beziehen konnte, nicht dagegen unmittelbar auf die Ansprüche des Klägers aus dem Konto selbst (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdn. 66, 67). Denn mit der Leistung des (Dritt-)Schuldners erwirbt gem. § 1287 BGB der Pfändungsgläubiger ein Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand. Das gilt auch für die Pfändung eines Anspruchs auf Abtretung einer Forderung (Stöber a.a.O. Rdn. 68; vgl. a. BGH NJW 1975, 980 m.N. für den ähnlichen Fall der §§ 91, 92 ZVG) und muß ebenso für die lediglich "auf abgekürztem Weg" erbrachte Leistung des Schuldners der abzutretenden Forderung an den Pfandgläubiger gelten, zumal wenn die Annahme dieser Leistung vom Gläubiger der abzutretenden Forderung (hier: dem Kläger) nachträglich genehmigt worden ist. Denn dann ist eine Abtretung der erloschenen Forderung gar nicht mehr möglich (vgl. a. § 1288 Abs. 2 BGB). Für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien nach § 816 Abs. 2 BGB kommt es daher ausschließlich darauf an, inwieweit Hans B. auf das vom Kläger innegehaltene Konto bei der Investment-Gesellschaft zugreifen konnte.
Ein Anspruch des Hans B. gegen den Kläger auf Übertragung und Abtretung des Kontoguthabens wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu bejahen, wenn Gelder aus der Firma B. KG auf das Konto des Klägers bei der Investment-Gesellschaft geflossen sind. Denn mit der gesellschaftlichen Treuepflicht wäre es nicht zu vereinbaren, dem von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommenen Gesellschafter den Rückgriff auf (noch) vorhandenes Gesellschaftsvermögen zu verwehren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, aus dem Gesellschaftsvermögen jedoch selbst keine Befriedigung erlangt, die anderen Gesellschafter anteilmäßig in Anspruch nehmen (BGHZ 37, 299, 303; BGH NJW 1980, 339, 340; 1981, 1095, 1096). Diese auf dem Gebot der Gerechtigkeit beruhende Ausgleichspflicht von Gesellschaftern muß aus Billigkeitserwägungen dazu führen, daß ein von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommener Gesellschafter ausnahmsweise auch auf Gesellschaftsvermögen zugreifen darf, das sich bei einem Dritten befindet. Nur das wäre interessengerecht; denn sonst würde der für Gesellschaftsschulden nicht haftende Dritte gegenüber dem haftenden Gesellschafter ohne rechtfertigenden Grund bevorzugt.
3.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Das Berufungsgericht hat über die Herkunft der Gelder, die auf das Konto des Klägers bei der Investment-Gesellschaft eingezahlt wurden, keine Feststellungen getroffen. Der Senat ist daher nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist vielmehr zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht muß sich nunmehr damit befassen, ob das Konto des Klägers bei der Investment-Gesellschaft ein "verdecktes Geschäftskonto" der Firma B. KG war, auf das Gelder der KG geflossen sind. Ist das zu bejahen, wird sich das Berufungsgericht weiter damit auseinanderzusetzen haben, ob diese Gelder für Gläubiger der Firma B. KG verwendet werden müssen und Hans B. deshalb ein pfändbarer Anspruch gegen den Kläger auf Übertragung und Abtretung des Kontoguthabens zustand.
Recken
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer