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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1986, Az.: III ZR 192/84

Schiedsgerichtsverfahren; Ernennungsrecht der Parteien; Schiedsspruch; Alleinschiedsrichter; Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1986
Aktenzeichen
III ZR 192/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 70 - 77
  • IPRspr 1986, 198
  • JZ 1987, 154-156
  • MDR 1986, 917
  • MDR 1986, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 3027-3029 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Haben die Parteien im Schiedsgerichtsverfahren von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht, so kann ein Alleinschiedsrichter nur von einer Partei ernannt werden. Der ergangene Schiedsspruchs (hier: englischer) wird auch im Inland anerkannt.

Tatbestand:

1

Die in Rumänien ansässige Antragstellerin vercharterte ihr MS »O.« an die Antragsgegnerin. Die Charterparty enthält eine Schiedsklausel, in der für Streitigkeiten aus dem Vertrage die Zuständigkeit eines Londoner Schiedsgerichts vereinbart ist, dessen Spruch für beide Parteien endgültig und bindend sein soll. Das Schiedsgericht soll sich aus einem vom Schiffseigner und einem vom Charterer zu benennenden Schiedsrichter zusammensetzen. Für den Fall, daß die Schiedsrichter sich nicht einigen können, soll die Streitigkeit durch einen von ihnen zu bestellenden Obmann entschieden werden.

2

Die Antragstellerin verlangte von der Antragsgegnerin die Bezahlung der Frachtkosten. Die Antragsgegnerin verweigerte dies unter Hinweis auf eine Gegenforderung. Daraufhin leitete die Antragstellerin das Schiedsverfahren ein und benannte Herrn C. in London als Schiedsrichter. Sie setzte die Antragsgegnerin hiervon in Kenntnis und bat sie, binnen sieben Tagen gleichfalls von ihrem Benennungsrecht Gebrauch zu machen; sonst werde sie Herrn C. gemäß Section 7 des Arbitration Act 1950 zum alleinigen Schiedsrichter bestellen. So verfuhr sie auch, nachdem die Antragsgegnerin sich innerhalb der genannten Frist nicht gemeldet hatte.

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Mit Schiedsspruch vom 21. August 1981 entsprach der Schiedsrichter dem Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 20 634,93 US-Dollar nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen.

4

Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin ist dem u. a. mit der Begründung entgegengetreten, der Spruch verstoße gegen den Grundsatz überparteilicher Rechtspflege, weil allein die Antragstellerin den Schiedsrichter ernannt habe.

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Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in RIW 1985, 490 abgedruckt ist, hat ihm entsprochen. Die Revision der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht legt der Prüfung, ob der Schiedsspruch im Inland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist, zutreffend das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl II S. 122 - im folgenden: UNÜ) zugrunde. Dagegen hat die Revision auch nichts zu erinnern.

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II.

Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchst. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Es erwägt dazu: Der auf der Grundlage englischen Verfahrensrechts ergangene Schiedsspruch weiche von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts nicht in einem Maße ab, daß er nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne. Nachdem die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in London vereinbart hätten, müßten sie die für dieses geltenden Verfahrensregeln auch grundsätzlich respektieren. Das sei hier vor allem deswegen hinnehmbar, weil das englische Verfahren der Gefahr, welche die Bestellung eines Alleinschiedsgerichts durch nur eine Partei mit sich bringe, dadurch begegne, daß es dem staatlichen Richter die Möglichkeit einräume, bei fehlender Neutralität des Schiedsrichters dessen Ernennung oder den Schiedsspruch als solchen aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, daß der Schiedsrichter C. hier nicht unparteiisch entschieden habe, lägen nicht vor.

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Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

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1. Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im Staatsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen Gegenstand tragender Prinzipien der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 2, 307, 320). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.;  42, 64, 78);  es gehört zu ihrem Wesen, daß sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377, 381, std. Rspr.). Zu Recht behandelt deshalb das Berufungsgericht das Gebot überparteilicher Rechtspflege als Bestandteil der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Buchst. b UNÜ. Es gilt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, grundsätzlich auch für Schiedsgerichte (BGHZ 51, 255, 258 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 83/66];  54, 392, 395;  65, 59, 62).

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Wenn der Senat in BGHZ 65, 59, 64 ausgeführt hat, das Erfordernis der richterlichen Neutralität diene im schiedsgerichtlichen Verfahren lediglich dem Schutz der Parteien, nicht auch - wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit - dem öffentlichen Interesse, so bedarf dies allerdings im vorliegenden Zusammenhang der Einschränkung. Das Neutralitätsgebot zählt zu den elementaren Grundsätzen rechtsprechender Gewalt, deren Beachtung stets auch im öffentlichen Interesse liegt. Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die - wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat - ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist (BGHZ 51, 255, 258 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 83/66];  54, 392, 395;  65, 59, 61;  zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1986 vorstehend S. 32, 36), besteht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme.

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2. Der früher für Rechtstreitigkeiten über Schiedsverträge und Schiedssprüche zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aus dem Gebot überparteilicher Rechtspflege gefolgert, in einem Schiedsvertrag könne nicht wirksam bestimmt werden, daß der von nur einer Partei ernannte Schiedsrichter berechtigt sein solle, den Schiedsspruch allein zu fällen, wenn die andere Partei der Aufforderung, innerhalb einer festgelegten Frist ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen, nicht nachkomme (BGHZ 54, 392). Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht, sich mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen. Sie betraf die Frage, ob ein inländischer Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), während es hier darum geht, ob einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des ordre public die Anerkennung zu versagen ist. Selbst wenn ein deutscher Schiedsspruch unter den in BGHZ 54, 392 bezeichneten Voraussetzungen wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben wäre, folgt daraus nicht, daß der Spruch eines ausländischen Schiedsgerichts unter im übrigen gleichen Bedingungen im Inland keine Anerkennung finden kann.

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3. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Oktober 1967 (BGHZ 48, 327, 331; ebenso Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 120/75 - NJW 1978, 1114, 1115) ausgesprochen, daß im internationalen Zivilprozeßrecht - ähnlich wie im Internationalen Privatrecht - zwischen dem ordre public interne und dem ordre public international zu unterscheiden sei; der deutsche verfahrensrechtliche ordre public international sei nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, daß sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne. Diese Auffassung, die der Gerichtspraxis anderer europäischer Länder entspricht (Nachweise bei Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 1044 Anm. III B 2 aa), hat in neuerer Zeit auch im Schrifttum an Boden gewonnen (Schlosser in Stein/Jonas aaO; derselbe, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Bd. I Rn. 744; Mezger NJW 1970, 368, 369 f.; Baur, Neuere Probleme der privaten Schiedsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft e.V. Berlin, Heft 61 S. 15 ff.; vgl. auch Böckstiegel, Bericht über den 6. Internationalen Schiedsgerichtskongreß NJW 1978, 1733, 1734). Ihr schließt sich der erkennende Senat an. Danach sind, soweit es um die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen geht, dem Begriff der deutschen öffentlichen Ordnung im Interesse des internationalen Handelsverkehrs sowie mit Rücksicht darauf, daß der Inlandsbezug der Entscheidung sich im wesentlichen auf die Vollstreckung beschränkt, enge Grenzen gezogen.

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4. Das gleiche muß für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gelten. Das öffentliche Interesse gebietet es nicht, diese unter dem Blickwinkel des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public einer strengeren Prüfung zu unterziehen als Urteile ausländischer Staatsgerichte. Vielmehr ist im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit in besonderem Maße Raum für privatautonome Gestaltungen (vgl. Kornblum ZZP 84, 339, 345). Es kann weitgehend den Parteien überlassen bleiben, diesen durch geeignete vertragliche Regelungen, auch in bezug auf das Verfahren, zu nutzen und im Rahmen der Vertragsdurchführung ihre Interessen selbst zu wahren. Deshalb kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. BGHZ 55, 162, 175).

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5. Das Gebot überparteilicher Rechtspflege wird durch die Eigentümlichkeiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in besonderem Maße berührt; denn seine parteischützende Funktion tritt hier stärker hervor als in der staatlichen Gerichtsbarkeit, während das öffentliche Interesse an seiner Beachtung geringer wiegt. Daher führen nur solche Verletzungen des Neutralitätsgebots zur Versagung der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs, die mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, daß der Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer Partei ist, oder weil der Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördert.

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Daraus folgt, daß dem Schiedsspruch in diesen Fällen die Anerkennung grundsätzlich nur dann versagt werden kann, wenn sich der Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es genügt also nicht die Feststellung, daß bei der Bildung des Schiedsgerichts ein Übergewicht einer Partei bestanden habe; dies berührt die deutsche öffentliche Ordnung nur, wenn sich daraus im konkreten Fall durchgreifende Bedenken gegen die Person des Schiedsrichters und seine Amtsführung ergeben. Es muß daher im Einzelfall feststehen, daß der Ernannte wegen seiner besonderen Beziehung zu einer Partei als Schiedsrichter ungeeignet oder daß er einer Partei gegenüber voreingenommen ist und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Roth, Der Vorbehalt des Ordre Public gegenüber fremden gerichtlichen Entscheidungen, 1967, S. 162).

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6. Für eine derartige Verletzung der schiedsrichterlichen Neutralitätspflicht hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Zwischen der Antragstellerin und dem Schiedsrichter C. bestanden unstreitig auch keine Beziehungen, die seine Eignung zum Amt des Schiedsrichters hätten in Frage stellen können. Die Antragstellerin hat Herrn C. allein wegen seines Rufes und seiner Erfahrung zum Schiedsrichter ernannt.

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7. Hiervon abgesehen bestehen aber auch gegen das einschlägige englische Verfahrensrecht selbst, auf dem der Schiedsspruch beruht und das nach dem Parteiwillen für die Bildung des Schiedsgerichts und das anzuwendende Verfahren maßgebend sein sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - NJW 1984, 2763, 2764), unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses richterlicher Unparteilichkeit keine Bedenken.

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Nach Section 7 Satz 1 Buchst. b des Arbitraction Act 1950 kann, wenn jede Partei einen Schiedsrichter ernennen soll, eine Partei jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch macht, die andere Partei den von ihr ernannten Schiedsrichter zum Alleinschiedsrichter bestellen, sofern sie die Gegenseite sieben Tage zuvor von dieser Absicht unterrichtet und zur Ernennung eines Schiedsrichters aufgefordert hat; der Spruch des alleinigen Schiedsrichters bindet dann die Parteien ebenso, als wenn sie ihn übereinstimmend ernannt hätten.

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Diese Regelung begründet für beide Parteien zunächst gleiche Ernennungsrechte, so daß ein Übergewicht einer Partei nicht von vornherein und auch nicht zugunsten einer bestimmten Partei besteht. Die mit der Alleinbestimmung eintretende Veränderung des Gleichgewichts, die beiden Parteien gleichermaßen gedroht hat, beruht dann allein auf der Säumigkeit einer Partei, dient der Beschleunigung des Verfahrens und hätte durch vertragsgemäßes Verhalten vermieden werden können (so RG DR 1942, 186 zur Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel, gemessen an § 1025 Abs. 2 ZPO). Demgemäß sieht die englische Rechtsordnung in dem durch Section 7 Satz 1 Buchst. b des Arbitraction Act 1950 begründeten subsidiären Alleinbestimmungsrecht einer Partei ein legitimes Druckmittel zur Erfüllung des Schiedsvertrages (vgl. Benkö RIW 1983, 257, 258). Die Pflicht, die Ernennung des Alleinschiedsrichters sieben Tage zuvor anzukündigen, schließt die Möglichkeit aus, die Gegenpartei mit der Berufung des alleinigen Schiedsrichters vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Sieben-Tage-Frist ist zwar im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp bemessen, gewährt aber der Gegenpartei doch ausreichend Zeit, sich - gegebenenfalls mit Hilfe von Schiedsrichterlisten - erfolgreich um die Wahl eines geeigneten Schiedsrichters zu bemühen.

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Härten, die sich für die säumige Partei aus der Ernennung eines Alleinschiedsrichters durch die andere Seite ergeben können, begegnet das englische Verfahrensrecht damit, daß es dem staatlichen Richter Einwirkungsmöglichkeiten auf die Bestellung des Schiedsrichters und den Bestand des Schiedsspruchs einräumt. So steht nach Section 7 Satz 2 des Arbitraction Act 1950 die Ernennung des Alleinschiedsrichters durch nur eine Partei ausdrücklich unter dem Vorbehalt, daß der angerufene High Court oder ein Richter dieses Gerichts sie nicht aufhebt. Auch kann der High Court im Falle des »misconduct« einen Schiedsrichter absetzen und den Schiedsspruch aufheben (Section 23 Abs. 1 und 2 aaO); das gilt auch bei Parteilichkeit des Schiedsrichters (Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England S. 133; vgl. ferner Section 24 aaO). Das bietet der säumigen Partei Schutz auch in den Fällen, in denen sie ihr Ernennungsrecht deswegen nicht ausgeübt hat, weil sie dazu mit gutem Grund keine Veranlassung gesehen hat, diese Beurteilung sich jedoch nachträglich als falsch erweist, etwa weil erst nach Ablauf der gesetzten Frist begründete Zweifel an der Integrität des nur von der Gegenpartei ernannten Alleinschiedsrichters auftreten.