Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1986, Az.: 3 StR 504/85
Beleidigung durch Vornahme sexueller Handlungen; Angriff auf die Geschlechtsehre/ Ehre eines Jugendlichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 504/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 31.05.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 863 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2442-2443 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 453-454
- StV 1987, 243-245
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Nimmt der Täter sexuelle Handlungen an oder vor einem Jungendlichen vor, ohne hierdurch den Tatbestand eines Sexualdelikts zu erfüllen, so kommt eine Bestrafung wegen Beleidigung in Betracht, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls über die mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Jugendlichen enthält.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. für die Angeklagte B.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus W. für den Angeklagten H.,
Rechtsanwalt ... aus W. für den Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... aus W. für den Angeklagten T. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Britta B., Roger H. und Siegfried T. von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung und den Angeklagten Hans S. von dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der damals 14jährigen Nebenklägerin freigesprochen. Es konnte nicht klären, ob die sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin gegen deren Willen und mit Gewalt oder einvernehmlich vorgenommen worden sind (UA S. 13/14, 32, 39). Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge Erfolg hat.
I.
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer das in der Anklage beschriebene Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer - ggf. tätlichen - Beleidigung der Nebenklägerin (§ 185 StGB) geprüft hat.
Nimmt der Täter sexuelle Handlungen an oder vor einem Jugendlichen vor, ohne hierdurch den Tatbestand eines Sexualdelikts zu erfüllen, so kommt eine Bestrafung wegen Beleidigung in Betracht, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls über die mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Jugendlichen enthält.
1.
Das Reichsgericht hat den Geschlechtsverkehr oder die Vornahme anderer sexueller Handlungen an Mädchen unter 18 Jahren als möglichen Fall einer nach § 185 StGB strafbaren tätlichen Beleidigung angesehen. Hierbei hat es insbesondere auf das Alter des Mädchens und dessen Verständnis für den Wert der Wahrung der Geschlechtsehre abgestellt (z.B. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung im wesentlichen gefolgt (BGHSt 1, 288; 5, 362; GA 1966, 338; DRiZ 1971, 242). Durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) ist das Sexualstrafrecht neu geregelt worden. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der hier erheblichen Frage, ob sexuelle Handlungen, die keinen Tatbestand des neuen Sexualstrafrechs erfüllen, entsprechend der früheren Rechtsprechung als tätliche Beleidigung beurteilt werden können, liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
2.
Das 4. StrRG hat infolge der gewandelten Auffassung über die Strafwürdigkeit sexueller Verhaltensweisen und neuer Erkenntnisse über die Sozialschädlichkeit solcher Handlungen die Grenze zwischen strafbarem und straffreiem Tun neu gezogen. Dem waren intensive, unter Heranziehung von Sachverständigen geführte Beratungen in dem Sonderausschuß des Deutschen Bundestags für die Strafrechtsreform vorausgegangen (zur Entstehungsgeschichte vgl. Laufhütte in LK, 10. Aufl. vor § 174). Dabei ist dem Jugendschutz und der Festlegung eines bestimmten Schutzalters bei den einzelnen Jugendschutztatbeständen besondere Beachtung geschenkt worden (Laufhütte a.a.O. Rdn. 7 ff. vor § 174). Deshalb verzichtet z.B. der neue § 180 Abs. 1 StGB bei der Förderung sexueller Handlungen Jugendlicher unter 16 Jahren auf die früher die Strafbarkeit einschränkenden Kriterien des Eigennutzes und der Gewohnheitsmäßigkeit. Der Gesetzgeber wollte hierdurch "die geschlechtliche Entwicklung junger Menschen vor Manipulationen Dritter abschirmen" (BTDrucks. VI/1552 S. 22), nicht aber Minderjährige vor der Vornahme sexueller Handlungen durch den Täter schützen. Insoweit enthalten - wie sich auch aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ergibt (BTDrucks. a.a.O. S. 23) - die §§ 176 und 174 eine abschließende Regelung. Darüber hinausgehende Sondervorschriften, z.B. die §§ 175, 182 StGB, greifen ein, wenn die im Einvernehmen mit dem Jugendlichen vorgenommene sexuelle Handlung durch weitere tatbestandserhebliche Merkmale, z.B. Gleichgeschlechtlichkeit oder Verführung, gekennzeichnet ist. Mit der sorgfältig abgewogenen Differenzierung der gesetzlichen Neuregelung wäre es nicht vereinbar, sexuelle Handlungen an Jugendlichen dann, wenn der Tatbestand eines Sexualdelikts nicht vorliegt, allgemein oder in bestimmten Fällen nach § 185 StGB zu ahnden. Das würde darauf hinauslaufen, die vom Gesetzgeber festgelegten und je nach Unrechtsgehalt der Sexualhandlung unterschiedlich abgestuften Schutzaltersgrenzen zum Nachteil des Täters zu verschieben. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es in solchen Fällen schon tatbestandlich an einer Beleidigung fehlt, weil zwischen Scham- und Ehrverletzung zu unterscheiden sei (so z.B. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 185 Rdn. 4; Herdegen in LK, 9. Aufl. § 185 Rdn. 14), oder § 185 StGB lediglich infolge der Sondervorschriften des Sexualstrafrechts verdrängt wird (so z.B. Laufhütte a.a.O. § 174 Rdn. 23, § 182 Rdn. 6 für die Fälle des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener und der Verführung; vgl. auch BGH StV 1982, 14 für den Fall der versuchten Vergewaltigung). Die Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände im 4. StrRG führt jedenfalls, worauf im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hingewiesen worden ist, "zu einer Entlastung des Beleidigungsstrafrechts und damit auch ... zu einer rechtsstaatlichen Präzisierung der Tatbestandsumschreibung" (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der Regierungsvertreter in der 58. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform in der 6. Wahlperiode Prot. S. 1771, 1787 und in der 6. Sitzung in der 7. Wahlperiode Prot. S. 85: "gesunde Tendenz, die bisherige 'Lückenbüßerfunktion' des § 185 zu beschränken").
3.
a)
Für eine Bestrafung nach § 185 StGB kommt es danach nicht auf eine mit der sexuellen Handlung etwa regelmäßig verbundene Beeinträchtigung der Geschlechtsehre an. Maßgebend ist vielmehr, ob die besonderen Begleitumstände, unter denen die sexuellen Handlungen angebahnt oder vorgenommen werden, oder die Art und Weise ihrer Vornahme das Verhalten des Täters trotz des Einverständnisses des Jugendlichen als einen Angriff auf dessen Ehre erscheinen lassen. Ob eine solche vom Täter konkludent erklärte Mißachtung des Jugendlichen durch dessen Einbeziehung in sexuelle Handlungen vorliegt, muß in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller die Tatsituation kennzeichnenden Besonderheiten beurteilt werden, auch wenn es sich um ein gerade dem Schutzalter des § 176 StGB entwachsenes Mädchen handelt. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob dem Jugendlichen das Verständnis für die Bedeutung der Preisgabe der Geschlechtsehre noch fehlt und er sich durch das ihm angesonnene Verhalten trotz der inzwischen weitgehend akzeptierten Liberalisierung der Sexualnormen allgemeiner Mißachtung aussetzt. Denn für die Verwirklichung des Beleidigungstatbestandes kann es keinen Unterschied ausmachen, ob der Täter den Jugendlichen mit Worten als Dirne oder Strichjungen bezeichnet oder ob er eine entsprechende Mißachtung durch sein (Sexual) Verhalten dem Jugendlichen gegenüber konkludent zum Ausdruck bringt.
b)
Die bisherigen Feststellungen legen die Annahme nahe, daß die Angeklagten durch ihr Verhalten den sozialen Achtungsanspruch der damals 14jährigen Nebenklägerin vorsätzlich verletzt und damit die Nichtachtung von deren Geschlechtsehre kundgetan haben. Sie machten sich zunutze, daß die Nebenklägerin, ein von Natur aus schüchternes und leicht beeinflußbares Mädchen (UA S. 6) ohne besondere sexuellen Erfahrungen (UA S. 8), von Zuhause weggeblieben war. An den sexuellen Handlungen ihr gegenüber waren mehrere, zum Teil ihr unbekannte, auch wesentlich ältere und verheiratete Männer beteiligt. Dabei wurden außergewöhnliche Praktiken, wie etwa Analverkehr, angewendet, die über ihr Vorstellungsvermögen weit hinausgingen (UA S. 13). All dies geschah nachts in einer ihr fremden Wohnung, in der sie den Zumutungen der Angeklagten, sie wie eine Dirne, aber unentgeltlich zu mißbrauchen, ausgeliefert war.
Darin, daß die Strafkammer diesen Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung gewürdigt hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
II.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht das Geschehen insgesamt neu festzustellen haben. Es ist nicht auf die Prüfung nebenklagefähiger Delikte beschränkt. Vielmehr hat es die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen und die für verletzt erachteten Gesetze anzuwenden, gleichviel, ob sie zur Nebenklage berechtigen oder nicht (vgl. BGHSt 13, 143, 146; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 401 Rdn. 18 ff.). Dabei wird auch auf die Strafvorschriften der §§ 235, 236 (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 62) und des § 180 Abs. 1 StGB Bedacht zu nehmen sein.
Dr. Gribbohm
RiBGH Zschockelt ist infolge Urlaubs verhindert, zu unterunterschreiben. Dr. Ruß
Kutzer
Detter