Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1986, Az.: IVb ZR 49/85
Rechtshängigkeit einer Leistungsklage; Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage; Haftungsverschärfung; Herausgabe des Erlangten; Wertersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 49/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1986, 863-864
- MDR 1986, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2057-2058 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Erst mit der Rechtshängigkeit einer Leistungsklage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Wertersatz (§ 818 BGB) tritt die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ein. Andere gerichtliche oder außergerichtliche Akte bleiben außer Betracht.
2. Dementsprechend beginnt die Haftungsverschärfung zu Lasten eines Unterhaltsempfängers nicht schon mit Rechthängigkeit einer Abänderungsklage aus Herabsetzung der zunächst zugesprochenen Unterhaltsleistungen.