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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1986, Az.: 3 StR 147/86

Gerichtliche Feststellung der Blutalkoholkonzentration eines des Mordes Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1986
Aktenzeichen
3 StR 147/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 06.12.1985

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und
des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
am 7. Mai 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Dezember 1985 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, und zwar Axxx zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Bxxx zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Bxxx erhebt außerdem Verfahrensrügen.

2

Die Rechtsmittel sind zu den Schuldsprüchen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greifen mit den Sachrügen nur zu den Strafaussprüchen durch. Das Landgericht hat seine Annahme, bei beiden Angeklagten sei eine - alkoholbedingte - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen, in erster Linie auf die Feststellung gestützt, die Blutalkoholkonzentration habe zu diesem Zeitpunkt günstigstenfalls bei Bxxx etwa 1,7 Promille und bei Axxx etwa 1,95 Promille betragen; eine stärkere alkoholische Beeinflussung habe bei beiden mit Sicherheit nicht vorgelegen (UA S. 14 f). Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Den Angeklagten sind nach der Tat keine Blutproben entnommen worden. Das Landgericht hat die Blutalkoholkonzentrationen zur Tatzeit deshalb mit Hilfe eines Sachverständigen auf der Grundlage der Trinkmengen ermittelt, von denen es außer einem Resorptionsverlust die in sieben Stunden bis zur Tat abgebaute Alkoholmenge abgezogen hat. Bei der Berechnung ist der Sachverständige von einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0,15 Promille pro Stunde ausgegangen (UA S. 18). Das ist mit der neueren Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Wie der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 12. November 1985 (NStZ 1986, 114) und6. März 1986 - 4 StR 48/86 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) klargestellt hat, ist in solchen Fällen bei der Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zugunsten eines Angeklagten der niedrigste mögliche Abbauwert mit 0,1 Promille pro Stunde zugrunde zu legen. Unabhängig davon ist nach den im Urteil genannten Daten (UA S. 18) ein Rechenfehler möglich, ohne den sich die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Axxx um 0,22 Promille erhöhen würde (Trinkmenge reinen Alkohols 142 g, vermindert um 10 % Resorptionsverlust, also 127,8 g, geteilt durch 43 kg reduziertes Körpergewicht = 2,97 Promille, abzüglich angenommener Abbaumenge von 1,05 Promille = 1,92 Promille). Bei dem Angeklagten Axxx ist mit der vom Landgericht angeführten Erwägung (UA S. 18) nicht rechtsfehlerfrei die Möglichkeit ausgeschlossen, daß er jedenfalls einen Teil der von ihm angegebenen zusätzlichen Alkoholmenge getrunken haben kann.

4

Auf den dargelegten Beanstandungen kann die Nichtanwendung des § 21 StGB beruhen. Sache des neuen Tatrichters wird es sein zu prüfen, ob die Angeklagten im Hinblick auf die im Urteil enthaltenen Beweisanzeichen, die sich auf ihr Erscheinungsbild und Verhalten vor, bei und nach der Tat beziehen (vgl. UA S. 10, 11 f, 18 f), trotz einer bisher nicht sicher ausgeschlossenen stärkeren Alkoholisierung voll schuldfähig waren, als sie den Tötungsentschluß faßten.

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