Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1986, Az.: III ZR 186/84
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 186/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 20773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.06.1984
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auszahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die der Beklagte in der Zeit von 1976 bis 1981 als Rechtsanwalt eingezogen hat.
Der Kläger hat acht (zum Teil unvollständige und sich möglicherweise auch teilweise deckende) Abrechnungen des Beklagten vorgelegt, in denen dieser von ihm eingezogene Gelder und eigene Honoraransprüche abgerechnet und gegeneinander verrechnet hat. Das Berufungsgericht hat den Abrechnungen Inkassobeträge von insgesamt 82.523,80 DM und Honoraransprüche von insgesamt 80.725,77 DM entnommen.
Der Kläger beansprucht Inkassobeträge von 79.457,88 DM aus 28 verschiedenen Mandaten. Er hat geltend gemacht, er könne diesen Betrag ungeachtet der Verrechnung des Beklagten verlangen. Gegenansprüche stünden dem Beklagten insbesondere wegen der Unvollständigkeit seiner Abrechnungen nicht zu. Die Abrechnungen enthielten auch Honorarforderungen für Mandate, die nicht von ihm, dem Kläger, erteilt worden seien. Der Beklagte sei im übrigen auch jedenfalls nicht befugt gewesen, Honoraransprüche mit eingezogenen Geldern zu verrechnen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 79.457,88 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat weitere Abrechnungen vorgelegt und geltend gemacht, der Kläger hafte für die Honoraransprüche vereinbarungsgemäß auch insoweit persönlich und mit der Möglichkeit der Verrechnung mit den eingezogenen Geldern, als es sich um Mandate nicht des Klägers selbst, sondern in anderen sog. "Knäblein-Sachen" handele, in denen Auftraggeber zwar Familienangehörige des Klägers oder eine GmbH gewesen seien, die aber in Wirklichkeit ebenfalls allein der Kläger betrieben habe, dem die eigene Gewerbeausübung untersagt gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil ihm nicht eindeutig zu entnehmen ist, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgegangen ist und aus welchen Gründen es die Klage abgewiesen hat.
1.
Gegenstand des Klagebegehrens ist die aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung in 28 Fällen entspringende Pflicht des Beklagten (§§ 667, 675 BGB), von ihm eingezogene Gelder in Höhe von insgesamt 79.457,88 DM herauszugeben, und zwar an den Kläger. Der Beklagte hält dem Klageanspruch eigene, überschießende Honorarforderungen entgegen (§§ 611, 675 BGB, §§ 1 ff. BRAGO), die er gegen den Kläger habe.
Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Es hat angenommen, der Kläger habe auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig darzulegen vermocht, daß ihm der Beklagte noch Zahlung bereits abgerechneter Inkassobeträge schulde.
2.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, ohne daß die Entscheidungsgründe hinreichend klar ergäben, was für die Klageabweisung maßgebend ist. Das angefochtene Urteil läßt nicht, jedenfalls nicht eindeutig erkennen, warum dem Kläger der eingeklagte Anspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat letztlich unentschieden gelassen, ob der Klageanspruch auf Auszahlung der Inkassobeträge von 79.457,88 DM aus den vom Kläger angeführten 28 Mandaten dem Kläger von vornherein nicht zustand oder ob dieser Anspruch infolge der Aufrechnung des Beklagten mit Honoraransprüchen wieder erloschen ist.
Würde das Berufungsurteil rechtskräftig, so wäre der Umfang der Rechtskraft unklar. Es würde bindend allenfalls entschieden sein, daß die Klageforderung nicht besteht. Ob die vom Beklagten zur Aufrechnung verwendeten Gegenansprüche begründet und infolge der Aufrechnung verbraucht sind oder nicht (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO), bliebe offen.
3.
Eine solche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft. Weist das Gericht eine Klage ab, so darf es, wenn der Beklagte Gegenforderungen aufgerechnet hat, nicht offenlassen, ob es die Klageforderung schon unabhängig von der Aufrechnung für nicht begründet hält oder ob es die Klage nur deshalb abweist, weil die Aufrechnung durchgreift. Andernfalls ist das Urteil einer umfassenden materiellen Rechtskraft, wie sie § 322 ZPO vorsieht, nicht fähig (allg. M.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55 = LM ZPO § 322 Nr. 21; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. VII 1; Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 322 Anm. 20 ff.; auch Zöller/Stephan § 145 Anm. 17).
Dieser Verfahrensmangel ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten. Es handelt sich um einen Verstoß gegen einen im öffentlichen Interesse bestehenden verfahrensrechtlichen Grundsatz, dessen Befolgung dem Belieben der Parteien entzogen ist und der bei Nichtbeachtung in der Revisionsinstanz fortwirken würde (vgl. BGH a.a.O. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Insoweit liegt es anders als in den Fällen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70 = WM 1972, 53), in denen die Klageforderung für begründet erklärt und die Klage nur aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen wird und in denen sodann nur der Kläger ein Rechtsmittel einlegt. Im vorliegenden Fall kann dem Berufungsurteil gerade nicht sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht die Klageforderung für begründet erachtet und die Klage nur im Hinblick auf die Aufrechnung des Beklagten abgewiesen hat.
II.
Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Für die somit erforderliche erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht weist der Senat auf folgendes hin:
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Addition der der Klage zugrundeliegenden 28 Einzelpositionen schon rechnerisch nicht ganz den Klagebetrag ergibt. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat (was dem Berufungsurteil nicht eindeutig zu entnehmen ist), die Klageforderung sei der Höhe nach unstreitig, trifft dies jedenfalls nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten, wie er sich aus den Akten ergibt, nicht zu. Nicht alle der 28 vom Kläger mit der Klage beanspruchten einzelnen Inkassopositionen sind außer Streit. Insoweit kommt es nicht darauf an, was der Beklagte vorprozessual erklärt hat, sondern darauf, wie er sich im Prozeß auf die Klage eingelassen hat.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, inwieweit der Beklagte Fremdgelder für ihn eingezogen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die - an sich zutreffenden - Hinweise der Revision auf Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Beklagten (vgl. §§ 666, 675 BGB) gehen fehl. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit (nur) Leistungsklage auf Zahlung von 79.457,88 DM nebst Zinsen erhoben. Ob der Beklagte dem Kläger zur Erteilung von Auskünften über die aufgrund der streitigen 28 Mandate eingezogenen Gelder und damit einhergehend zur Rechenschaftslegung verpflichtet ist, war, jedenfalls bislang, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Ob der Kläger aktivlegitimiert ist, wird das Berufungsgericht für jede einzelne der 28 Klagepositionen zu prüfen haben. Die Aktivlegitimation kann sich auch daraus ergeben, daß der Kläger sich jedenfalls hilfsweise - was das Berufungsgericht zu klären haben wird - den (ebenfalls zu klärenden, nach dem bisherigen Vorbringen zumindest nicht ausgeschlossenen) Standpunkt des Beklagten zu eigen macht, der Kläger sei hinsichtlich aller 28 Klagepositionen aktivlegitimiert. Auch hier ist wiederum darauf hinzuweisen, daß insoweit allein auf das Vorbringen der Parteien im Prozeß abzustellen ist.
2.
Auf die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche (§§ 611, 675 BGB, §§ 1 ff. BRAGO) kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nur an, soweit das Berufungsgericht die Klageansprüche (aus welchen Gründen auch immer: sei es, weil sie unstreitig, sei es, weil sie bewiesen sind) für begründet hält.
Insoweit ist vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:
a)
Daß das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Beklagten mit Honoraransprüchen als grundsätzlich zulässig angesehen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 380, 381 ff.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, daß ein Rechtsanwalt seine Vergütungsansprüche nur aufrechnen kann, wenn er zuvor eine den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechende Rechnung erteilt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83 = AnwBl. 1985, 257).
b)
Soweit das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Klägers für die Honoraransprüche des Beklagten auch insoweit bejaht hat, als es sich (nach außen hin) um Mandate nicht des Klägers selbst, sondern in anderen sog. "Knäblein-Sachen" handelt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien sich darauf geeinigt, den Kläger auch in solchen Sachen als alleinigen Auftraggeber und Kostenschuldner des Beklagten zu behandeln, mit der Möglichkeit der Verrechnung der Honoraransprüche mit den eingezogenen Geldern auch insoweit, als Auftraggeber des Beklagten nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau, dessen Tochter oder eine GmbH waren, für die der Kläger handelte. Das ist rechtlich möglich. Auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen kann verzichtet werden (vgl. BGH Urteil vom 27. März 1985 - VIII ZR 5/84 = ZIP, 1985, 745, 747 m.w.Nachw.).
Ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, entgegen dem Vorbringen des Beklagten wie auch der Annahme des Berufungsgerichts Honoraransprüche in die Verrechnung einbezogen hat, die ihm aus Mandaten des Bruders des Klägers erwachsen sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
c)
Dies gilt auch für die Höhe der vom Beklagten aufgerechneten Gegenansprüche. Die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Vergütungsansprüche des Beklagten sind nicht frei von Rechtsirrtum.
aa)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts weisen die vom Kläger vorgelegten acht Abrechnungen des Beklagten Honorar- und andere Kostenansprüche in Höhe von insgesamt 80.725,77 DM aus. Danach überstiegen die Ansprüche des Beklagten diejenigen des Klägers. Dieser Feststellung des Berufungsgerichts fehlt aber eine ausreichende tatsächliche Grundlage.
Der Beklagte selbst hat nur behauptet, in den vom Kläger angesprochenen 28 Fällen Vergütungen von insgesamt etwa 30.000,- DM abgerechnet zu haben (GA Bl. 83/85, Bl. 94). Das Berufungsgericht gelangt insoweit zu einer Gesamthöhe von 38.471,14 DM (BU Bl. 9). Das Landgericht war in einem Auflagenbeschluß davon ausgegangen, daß der Beklagte Honoraransprüche von rd. 41.000,- DM dargelegt habe (GA Bl. 91). Nach den Behauptungen des Klägers stehen dem Beklagten insoweit allenfalls Gegenforderungen in Höhe von 33.278,79 DM zu (GA Bl. 267/269). Das Berufungsgericht wird diese unterschiedlichen Zahlenangaben aufzuklären haben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Darlegungs- und Beweislast insoweit den Beklagten trifft, der die Voraussetzungen der Aufrechnung in jedem einzelnen Fall dartun muß.
bb)
Der Beklagte hat nach dem erwähnten Hinweis des Landgerichts weitere Kostennoten mit einem behaupteten Gesamtbetrag von 50.684,69 DM zum Gegenstand seiner Aufrechnung gemacht (GA Bl. 94 ff.).
Indes hat der Beklagte die darin aufgeführten Kostenvorschüsse des Klägers vielfach nicht abgezogen. Er hat vielmehr wiederholt den ursprünglichen Forderungsbetrag angesetzt. Die ausgewiesenen Vorschußleistungen des Klägers belaufen sich zusammen auf mehrere tausend DM. Der Kläger hat Vorschußzahlungen von 16.775,49 DM behauptet (GA Bl. 206/207).
Da sich dieser Mangel aus den Rechnungen selbst ergibt, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß es Sache des Klägers gewesen sei, im einzelnen substantiiert darzulegen, welche Rechnungen ungerechtfertigt seien. Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, daß sich das Berufungsgericht nicht mit den Angriffen des Klägers auseinandergesetzt hat, die dieser gegen einzelne der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhoben hatte. Das wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
cc)
Das Landgericht hatte dem Beklagten aufgegeben, bestimmte Abrechnungen zu den Akten zu reichen (GA Bl. 91). Dieser Auflage ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die in der Auflage genannte Abrechnung vom 23. Oktober 1980 (offensichtlich nicht: 1979) hatte der Beklagte allerdings, soweit ersichtlich, bereits vorgelegt, ohne sie als solche zu kennzeichnen (Anlage zu GA Bl. 83/85).
Nach der Abrechnung vom 11. April 1979 (Anlage b zu GA Bl. 1/4) sollen die Abrechnungen vom 10. November 1978 und 14. Dezember 1978 hinfällig sein. Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Abrechnungen liegen auch zum Teil ersichtlich nur unvollständig vor oder fehlen ganz, obwohl in anderen Abrechnungen auf sie Bezug genommen wird. Auch damit wird sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen, wobei es wiederum, da der Kläger die Verrechnung des Beklagten insgesamt bestreitet, entscheidend auf das Vorbringen der Parteien im Prozeß ankommt.
Das Berufungsgericht stellt zwar zutreffend fest, daß die vorliegenden Gesamtabrechnungen "eindeutig Lücken" aufwiesen. An anderer Stelle nimmt es aber an, daß der Beklagte seiner Abrechnungspflicht "regelmäßig genügt" habe. Das ist Widersprüchlich.
d)
Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung der Honoraransprüche kann nur durchgreifen, soweit die Ansprüche nicht bereits durch Verrechnung mit eingehenden Geldern untergegangen sind (§ 389 BGB).
Da das Berufungsgericht noch nicht ausreichend geprüft hat, welche Gegenansprüche dem Beklagten gegen den Kläger zustehen, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einrede der Verjährung durchgreift.