Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1986, Az.: 2 StR 41/86
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 41/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 10.10.1985
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben: des Angeklagten, seinen gegenwärtigen Lebensumständen und seiner voraussichtlichen weiteren Entwicklung in persönlicher wie beruflicher Hinsicht vonnöten gewesen. Daran fehlt es.
Die Strafe muß daher neu zugemessen und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer erneuten Prüfung unterzogen werden.