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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1986, Az.: VIII ZB 15/86

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Versäumung der Antragstellung auf Verlängerung der Frist; Anforderungen an die Überwachung der Tätigkeiten des Personals eines Rechtsanwaltes; Übertragbarkeit der Fristenkontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1986
Aktenzeichen
VIII ZB 15/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 04.02.1986

Fundstelle

  • VersR 1986, 964-965 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an die Substantiierung eines Wiedereinsetzungsantrags.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Zülch
am 23. April 1986
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1986 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Beklagten zur Last.

Beschwerdewert: 9.768,09 DM.

Gründe

1

Die Beklagte ist durch Schlußurteil des Landgerichts zur Zahlung von 9.768,09 DM verurteilt worden. Hiergegen hat sie am 5. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nicht innerhalb der bis zum 6. Januar 1986 (Montag) laufenden Frist beim Oberlandesgericht ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte jedoch mit Schriftsatz vom 3. Januar 1986, der indessen erst am 7. Januar 1986 einging, erstmals Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat beantragt. Er begründete den Antrag damit, daß aufgrund der zwischen Weihnachten und Neujahr reduzierten Bürotätigkeit und zahlreicher am 27. Dezember 1985 ablaufender Fristen die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig habe gefertigt werden können.

2

Die Beklagte hat am 22. Januar 1986 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gestellt und die Berufung zugleich begründet. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag abgelehnt und die Berufung verworfen.

3

Auf die hiergegen gerichtete, statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist der Beschluß aufzuheben und der Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren.

4

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gestellt worden. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten hat ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 8. Januar 1986 davon Kenntnis erlangt, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verspätet eingegangen war. Zweifel daran, daß die Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitigem Antragseingang verlängert worden wäre, bestehen nicht.

5

2.

Die Beklagte macht geltend, daß die Fristversäumung nicht auf eigenem Verschulden oder einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe. Vielmehr sei der Antrag auf Fristverlängerung wegen eines Fehlers der Kanzleiangestellten Frau Libudzic nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht worden.

6

a)

Das Berufungsgericht meint, der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet habe. So sei bereits unklar, was die mit der Ablieferung des Verlängerungsantrags betraute Auszubildende, deren Name und Ausbildungsstand im übrigen nicht mitgeteilt worden seien, mit dem Antragsschriftsatz genau gemacht habe, als sie ihn am "Montag (6. Januar 1986) mit der Gerichtspost weggebracht" habe. Auf dem Antrag befinde sich der Eingangsstempel "Oberlandes- Landgericht Braunschweig 7. Januar 1986". Es sei nicht erkennbar, und die Beklagte habe auch nicht mitgeteilt, wann der Schriftsatz wo abgegeben worden sei. Das Berufungsgericht vermißt eine Erklärung dafür, weshalb das Schriftstück nicht bereits am 6. Januar 1986 fristwahrend eingegangen sei. Es komme hinzu, daß eine regelmäßige Überwachung der in der Kanzlei ab 1. Juli 1984 für die Fristenkontrolle zuständigen Frau L. durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ersichtlich sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag lasse sich lediglich entnehmen, daß sie zu Beginn ihrer Tätigkeit ausführlich in die Handhabung der Fristen eingewiesen worden sei. Daß und wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sie bei ihrer Tätigkeit überwacht habe, sei nicht erkennbar.

7

b)

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts läßt sich dem Wiedereinsetzungsantrag hinreichend substantiiert ein Sachverhalt entnehmen, wonach die Fristversäumung nicht auf einem der Beklagten zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) beruht. Es ist glaubhaft gemacht, daß der Verlängerungsantrag rechtzeitig gefertigt worden ist, so daß Versäumnisse bei der Fristberechnung oder -kontrolle ausscheiden. Allerdings hat der Rechtsanwalt auch für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen. Hierbei ist jedoch nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls kein Fehler unterlaufen. Vielmehr hat Frau L. versehentlich der Auszubildenden, die die Gerichtspost besorgen sollte, nicht gesondert den Auftrag erteilt, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs direkt zum Oberlandesgericht zu bringen.

8

Demgegenüber spielt es keine Rolle, "wann der Schriftsatz wo abgegeben worden ist". Zwar erfordert der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; BGH Beschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365 unter 2.). Insoweit ist indessen keine entscheidungserhebliche Frage offengeblieben. Der Grund dafür, daß der Schriftsatz nicht fristwahrend abgegeben worden ist, liegt in der fehlenden Anweisung durch Frau L. an die Auszubildende, was sie bei Ablieferung des Schriftsatzes beachten sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seinerseits den Ausgang des Schriftsatzes oder seine Ablieferung in irgendeiner Weise beeinflußt hat. Er brauchte sich darum im konkreten Fall auch nicht selbst zu kümmern, sondern durfte die Expedition der Gerichtspost Frau L. überlassen, wenn diese entsprechend qualifiziert und zuverlässig war und auf die Einhaltung ihrer Pflichten gut überwacht wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1982 - VIII ZB 70/81, VersR 1982, 553). Unter beiden Gesichtspunkten (Eignung von Frau L., Kontrolle) bestehen nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag allenfalls so geringe Zweifel an der Wahrung der gebotenen Sorgfalt durch den Prozeßbevollmächtigten, daß das Berufungsgericht der Beklagten nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Erläuterung und Ergänzung ihres Vortrags hätte geben müssen, wenn es diese Zweifel entscheidend sein lassen wollte. Die Beklagte hat die Ergänzung und Erläuterung in zulässiger Weise mit ihrer Beschwerde nachgeholt (vgl. BGH Beschluß vom 27. November 1985 a.a.O.). Im Wiedereinsetzungsantrag hatte sie schon vorgebracht, "Frau L., die sich in der Vergangenheit als in der Fristenkontrolle außerordentlich zuverlässig erwiesen hat", wisse, "daß Schriftsätze in Vorgängen, in denen die Frist am gleichen Tage abläuft, direkt zum Oberlandesgericht gebracht werden müssen". Des weiteren hat sie vorgetragen, daß Frau L. zu Beginn ihrer Tätigkeit ausführlich in die Handhabung der Fristen eingewiesen worden sei. Dazu habe auch der Hinweis gehört, daß "Schriftsätze zum Oberlandesgericht am Tage des Fristablaufs nicht mit der normalen Gerichtspost zum Gericht gegeben werden dürfen, sondern direkt zum Oberlandesgericht, soweit es sich um Berufungsverfahren mit der dortigen Zuständigkeit handelt". In der sofortigen Beschwerde hat die Beklagte ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe gelegentlich - insbesondere wenn mehrere Fristabläufe zu erledigen waren - jeweils kurz vor Feierabend bei Frau L. wegen des Ausgangs der Gerichtspost nachgefragt. Die Nachfragen hätten immer ergeben, daß die zur Fristwahrung bestimmten Schriftsätze entweder in den Nachtbriefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle oder direkt zum Oberlandesgericht gebracht worden waren.

9

Da der glaubhaft gemachte Vortrag der Beklagten die abschließende Beurteilung erlaubt, daß sie und ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, war ihrem Wiedereinsetzungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 9.768,09 DM.

Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Zülch