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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1986, Az.: 3 StR 563/85

Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung ; Verstoß gegen das Waffengesetz ; Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1986
Aktenzeichen
3 StR 563/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 15.08.1985

Verfahrensgegenstand

schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung von 23. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 1985 wird mit der Naßgabe verworfen, daß das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:

Der Angeklagte ist schuldig der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei Fällen jeweils tateinheitlich begangen mit einem Vergehen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Verstoß gegen das Waffengesetz in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestutzte Revision des Angeklagten ist unbegründet; sie führt allerdings zu einer Neufassung des Schuldspruchs.

2

Der Schuldspruch ist dahin klarzustellen, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei Fällen schuldig ist. Gegen das Waffengesetz hat der Angeklagte nicht durch eine jeweils neue Tat verstoßen, indem er die Pistole unerlaubt führte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, daß er die Waffe während der ganzen Zeit besaß. Das Dauerdelikt des unerlaubten Austibens der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe verbindet aber die Einzelfälle des unerlaubten Führens der Waffe zu einer Tat (BGH NStZ 1984, 171; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 53). Weil nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe innerhalb seiner Wohnung ausübte, ist zu seinen Gunsten ferner davon auszugehen, daß das Dauerdelikt des Ausübens der tatsächlichen Gewalt nur "außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums" (§ 4 Abs. 4 WaffG) verwirklicht wurde. Demgemäß ist er nur eines Vergehens des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe schuldig. Das berührt den Strafausspruch nicht.

3

Hiervon abgesehen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung.

4

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte, der bereits im Kindesalter wegen vieler Einbruchsdiebstähle aufgefallen war, 1973 zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt wurde, nachdem zunächst eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt worden war. Nach Verbüßung von über zwei Jahren Jugendstrafe beging er erneut Einbruchsdiebstähle, wegen der er zunächst 1976 und dann 1977 zu einer weiteren Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Bereits am zweiten Tag nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 14. August 1977 verübte er wiederum Einbruchsdiebstähle. In der Zeit vom 16. September 1977 bis 18. Mai 1978 überfiel er unter Waffeneinsatz mit Mittätern in fünf Fällen Angestellte von Supermärkten, um insbesondere die Tageseinnahmen - insgesamt annähernd 300.000 DM - zu erbeuten. 1979 wurde er wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nachdem er fünf Jahre acht Monate verbüßt hatte, entwich er für mehrere Wochen. Nach seiner Wiederergreifung wurde er schließlich am 1. September 1984 aus der Strafhaft entlassen. Während er entwichen war, hatte er eine Pistole erworben.

5

Noch am Entlassungstag fiel ihm auf, daß sich der Supermarkt, in dem er einkaufte, für einen Überfall eigne. Unter Einsatz der Pistole erpreßte er am 7. September 1984 nach Geschäftsschluß von Angestellten dieses Supermarktes 16.000 DM. Eine andere Supermarktfiliale, deren Örtlichkeit er anläßlich der Entweichung oder eines Hafturlaubes ausgekundschaftet hatte, überfiel er am 21. September 1984. Die dritte schwere räuberische Erpressung beging er am 1. Oktober 1984 zum Nachteil einer Filiale der Deutschen Bank. Auch dieses Objekt hatte er bereits am Entlassungstag ins Auge gefaßt, als sich herausstellte, daß die Freundin eines früheren Mitgefangenen dort als Putzhilfe tätig war. Unter Verwendung der durch sie gewonnenen Informationen gelang es ihm und einem Mittäter, unter Waffengewalt die sechs Bankangestellten bei Geschäftsbeginn nacheinander der Freiheit zu berauben und aus zwei Tresoren 163.000 DM zu erbeuten.

6

Nach Auffassung des sachverständig beratenen Landgerichts ergibt die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, und zwar zuletzt aus dem Bereich der Schwerstkriminalität, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Seine gesamte Denkungsweise sei - schon während der Strafhaft - auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet gewesen. Die enorm hohe Rückfallgeschwindigkeit und die erkennbare Spezialisierung auf räuberische Überfälle ließen eine verfestigte kriminelle Laufbahn deutlich erkennen. Wenn er allein entscheiden könne, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen bisherigen Lebenswandel fortsetzen. Aus eigener Kraft könne er diesem Abgleiten keinen Widerstand entgegensetzen. Das habe nicht einmal die Verbüßung einer sechsjährigen Strafhaft vermocht.

7

Die umfassende Würdigung des Landgerichts und die nach § 66 StGB getroffene Anordnung sind nicht zu beanstanden. In der Auseinandersetzung mit der Ansicht der Sachverständigen hat es unter Berücksichtigung des § 67 c Abs. 1 StGB für die Gefährlichkeitsprognose zutreffend auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abgehoben. Es brauchte sich der von unrichtiger rechtlicher Wertung ausgehenden Prognose der Sachverständigen (nach Verbüßung der Strafhaft sei der Angeklagte bei konsequenter Führung von dritter Seite möglicherweise nicht mehr gefährlich) nicht anzuschließen. Auf diese Ansicht kam es vielmehr, wie es zutreffend dargelegt hat, aus Rechtsgründen nicht an.

8

Den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat es mit rechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Es fehlt Jeder Anhalt dafür, daß die Sachverständige, der die Vorakten sowie ein wesentlicher Teil der Ermittlungsakten zur Vorbereitung zur Verfügung standen und die an der gesamten Hauptverhandlung teilnahm, ihr Gutachten auf unzureichender Tatsachengrundlage erstellt hat. Auch die Revision legt nicht dar, inwiefern die Sachverständige kein "zutreffendes Bild" vom Angeklagten habe gewinnen können.

9

Soweit das Landgericht ausführt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien "keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die der Befürchtung entgegenstehen, daß er erneut erheblich strafrechtlich in Erscheinung treten" werde (UA S. 88), liegt darin kein Widerspruch zu der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte das Geständnis "ersichtlich in dem Bemühen abgegeben (habe), nunmehr 'reinen Tisch zu machen'" (UA S. 62). Denn dem Landgericht fehlten erkennbar deshalb Anhaltspunkte für künftiges straffreies Verhalten des Angeklagten, weil er aus eigener Kraft dem erneuten Abgleiten in die Strafbarkeit trotz langjähriger Strafhaft keinen Widerstand entgegensetzen kann.

10

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht trotz des Geständnisses mit dem Bemühen des Angeklagten, hinsichtlich seiner Taten "reinen Tisch zu machen", den "ernsthaften Willen zur Umkehr" (UA S. 88) vermißt hat.

11

Denn die tatrichterliche Wertung, daß der Angeklagte nicht "ernsthaft umkehren" will, ist damit nicht ausgeschlossen. Daß er in der Hauptverhandlung zu Einzelheiten Stellung genommen und seinen Tatbeitrag unbeschönt eingeräumt hat, geschah "insbesondere" um zu verhindern, daß dem Mittäter etwas zu Unrecht angelastet wird (UA S. 62).

12

Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht nach seiner eingehenden Begründung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ausführt, daß er keine "Maßnahmen" zum Sinneswandel in die Wege geleitet und keine "Zukunftsperspektiven" aufgezeigt habe. Damit hat es nämlich, um auch diesen Gesichtspunkt nicht außer acht zu lassen, lediglich zum Ausdruck gebracht, daß gegenüber der tatrichterlichen Würdigung auch dem eigenen Verhalten und der eigenen Einlassung des Angeklagten nichts Entgegenstehendes zu entnehmen war.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer