Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: 4 StR 167/86
Konkurrenzen zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahltaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 167/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 13.11.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Detlef Heinz M. aus A., geboren am ... 1957 in D., zur Zeit in Haft,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 22. April 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. November 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt wird. Damit entfällt die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im übrigen bleiben der Strafausspruch und der Maßregelausspruch bestehen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Denn die fortgesetzte Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht nicht, wie vom Landgericht angenommen, in Tatmehrheit zu allen sonst vom Angeklagten begangenen Straftaten. Vielmehr sind vier Fälle des Diebstahls tateinheitlich mit dem genannten fortgesetzten Vergehen begangen worden. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies gilt auch für die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, "die Gründe für die Nichtvereidigung der Zeugen Willi H., Erich F. Pf. und Dieter St. in der Hauptverhandlung bekanntzugeben", weil der Angeklagte in diesem Falle nicht die Entscheidung der Kammer nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat.
1.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Januar 1983 bis zum 30. Januar 1984 "auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes regelmäßig, zeitweilig täglich, als Kraftfahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr" teilgenommen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 11). Er hat damit, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, fortgesetzt gegen § 21 StVG verstoßen.
2.
Im Dezember 1983 hat der Angeklagte vier Kraftfahrzeuge gestohlen (Fälle II 3, 6, 7 und 11). Vollendet hat er diese Taten jeweils dadurch, daß er mit den Fahrzeugen in der Absicht davongefahren ist, sie sich zuzueignen. Die Vollendung dieser Diebstahlstaten steht also jeweils in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Daß sich der Gesamtvorsatz des Täters, Kraftfahrzeuge ohne Führerschein im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren, nur auf sonstige Fahrten mit Kraftfahrzeugen - und nicht auf Fahrten mit den entwendeten Fahrzeugen, wie der Generalbundesanwalt meint - bezogen hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
3.
Die fortgesetzte Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) steht also in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit den genannten vier Diebstahlstaten. Da das Vergehen nach § 21 StVG nicht in der Lage ist, die (schwereren) vier Diebstahlstaten zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291; BGH NJW 1984, 2838), ist auszusprechen, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den vier Diebstahlstaten steht. Der Senat kann diese Schuldspruchsänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit anderen Taten rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.
4.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Sie hat zwar den Wegfall der wegen des Vergehens nach § 21 StVG verhängten Einzelstrafe zur Folge. Das Gewicht der dem Angeklagten zur Last zu legenden strafbaren Verstöße hat sich dadurch aber nicht geändert. Der Senat schließt deshalb aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er erkannt hätte, daß die fortgesetzte Tat nach § 21 StVG und die vier Kraftfahrzeugdiebstähle in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander stehen. Der Maßregelausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.
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