Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1986, Az.: II ZR 123/85
Voraussetzungen der Prospekthaftung; Treuhänderpflichten; Verschulden vor Vertragsschluß; Treuhandsvertrag; Echter Vertrag zugunsten Dritter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 123/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 1158-1159 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Prospekthaftung trifft nur die Personen, die an der Gesellschaft beteiligt, für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich und nach außen namentlich in Erscheinung getreten sind.
2. Zum Umfang der Prüfungspflicht des Treuhänders, wenn die Gesellschaft in Abänderung des ursprünglichen Investitionsplans ein neues Projekt beschlossen hat.
3. Die Abrede zwischen Gesellschaft und Treuhänder, die die vertragsgemäße Verwendung der Einlagen zum Gegenstand hat, ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (der Anleger).