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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1986, Az.: IVb ZR 10/85

Prozeßfähigkeit; Unwirksame Klagezustellung; Behebung des Zustellungsmangels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 10/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1986, 3211 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1986, 1119-1120 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine nicht prozeßfähige Partei, die sich mit der Berufung dagegen wehrt, daß sie in 1. Instanz als prozeßfähig angesehen wurde, ist für das Berufungsverfahren prozeßfähig.

2. Stellt sich in der Berufungsinstanz heraus, daß infolge Prozeßunfähigkeit des Beklagten eine wirksame Klagezustellung nicht gegeben ist, darf das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen. Dem Kläger ist vielmehr Gelegenheit zu geben, den Mangel der Zustellung zu beheben.